Rechtliche Frage - Feldjägerschild

  • Hallo,
    nachdem mein Munga in den letzten Tagen unaufhörlich danach lechtzt, endlich wieder ein vollwertiger Feldjäger sein zu dürfen, stelle ich mir die Frage ob das Anbringen der Feldjägerschilder nun klar verboten ist oder nicht.
    Bei der Suche nach dieser Frage findet man viele gegensätzliche Antworten, belegt ist so richtig jedoch nichts. Aufgrunddessen hoffe ich hier un auf eine Antwort eines Fachmannes.
    Als Laie würde ich ja ersteinmal sagen, dass ich mich evtl. der Amtsanmaßung schuldig mache!?
    Hierzu fand ich jedoch folgendes Urteil:


    "Eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB setzt in beiden
    gesetzlich genannten Tatvarianten ein Handeln voraus, das sich als
    amtliche Tätigkeit darstellt. Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt,
    wenn der Täter es dabei belässt, sich als Amtsinhaber auszugeben, ohne
    eine Diensthandlung vorzunehmen." (Kammergericht, Beschluss vom
    19.01.2007 - 1 Ss 111/06).


    Hienach dürfte ich es anbringen? Also, wer kennt sich aus und kann mir eine handfeste Antwort geben?



    Danke und Grüße
    Simon

  • Hmm, also mit einem Ex-Polizeifahrzeug darfst du auch nur durch die Gegend fahren, wenn du Blaulicht und Polizei-Schriftzug unkenntlich gemacht hast. Du darfst ja auch in der Öffentlichkeit nicht mit dem Rot-Kreuz- Logo durch die Gegend fahren.
    Sonderstatus wäre evtl. das H-Kennzeichen, wenn in der Abnahmebescheinigung irgendwas von "Ex-Feldjäger-Fahrzeug" auftaucht.
    Damit könntest du bei einer Kontrolle zumindestens etwas amtliches vorlegen. Ob die Polizei überhaupt irgend etwas unternehmen würde, ist fraglich - aber komm mal in eine Feldjäger-Kontrolle, das halte ich für Problematisch. :wacko:


    Sobald du den Schriftzug allerdings deutlich abänderst, bist du auf der sicheren Seite - z.B. "Ackerjäger" oder "Felsjäger" - "Feldpfleger"


    Leider nix amtliches, aber die Problematik liegt im Ernstfall eh in den Händen / dem Sachverstand des Beamten vor Ort.


    Beste Grüße, Björn

    RK III Historische Militärfahrzeuge
    pflegen UND pflügen!

    Einmal editiert, zuletzt von Tarnsporter ()

  • Das wäre echt mal interessant zu wissen ob man das ran montieren darf.. Mein Tüv Prüfer hat bei meinem in den H-Bericht bei besonderer Ausstattung reingeschrieben: " ehemaliges Militärfahrzeug Feldjäger. Fzg. ist ausgerüstet mit Frontschutzbügel mit montierter Rangierkupplung" :top: :bier:

  • aber komm mal in eine Feldjäger-Kontrolle, das halte ich für Problematisch. :wacko:

    Das sollte eigentlich kein Problem geben, den die Feldjäger dürfen zivile Fahrzeuge (und das ist der Munga ohne BW-Kennzeichen ja) nicht anhalten. Sie dürfen den Verkehr leiten, wenn es die Situation erfordert (z.B. BW-Kolonne) und sie dürfen im Kriegsfall (den wir ja zum Glück nicht haben) Fahrzeuge kontrollieren. So wurde es mir während meiner BW-Zeit von einem Feldjäger-Stabsfeld gesagt. Das einzige was die legal machen können ist sich das Kennzeichen merken und Anzeige bei der Polizei wegen Amtsmissbrauch oder was auch immer erstatten. Nur ob die Polizei dann was macht ist eine andere Frage, denn ich weiß nicht, ob so ein Schild gleich als Amtsanmaßung betrachtet wird.
    Ich würde das Schild aber nicht dran machen, solange ich auf öffentlichen Straßen unterwegs bin. Mitführen und zu Treffen dran machen, sollte doch reichen, oder? So kanns auch auf jeden Fall keinen Ärger geben.


    Gruß


    André

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    Metkelterer zu Ennepetal


    :barett-ko::käfer::presse:

       



  • Ich versuche das jetzt mal endgültig in Erfahrung zu bringen beim



    Streitkräfteunterstützungskommando ( StUKdo ) in Köln Wahn


    Zuständig für alle Rechtsfragen betreff die Bundeswehr


    Der dortige Regierungsdirektor Herr Bakker wird sicherlicheine rechtsverbindliche Aussage machen können und den dazugehörigen Quellentext an mich übermitteln.


    Melde mich vermutlich heute noch zu diesem Thema. Bis dahin ..........Geduld !!!



    der Werner

  • Das ganze Thema habe ich schon seit langer Zeit durch.
    Anlaß waren Polizeifunkwagen mit originaler Beschriftung die ich für Filmaufnahmen eingesetzt habe - siehe auch meine webside -
    Ich bin damit mit Roter Nummer immer zu den Drehorten gefahren, und dabei ständig angehalten und kontrolliert worden.
    Ich habe das damals durch die Berliner Polizei prüfen lassen.!!
    Ergebnis - zur Verwunderung der Polizei Oberen: Das Wort "Polizei" unterliegt keinem Schutz, auch das Wort "Feldjäger" ist nicht geschützt. Eine Amtsanmaßung liegt auch nicht vor, da diese eine aktive Handlung voraussetzt. Siehe ganz oben.
    (Das "Rote Kreuz" ist international geschützt und darf aus naheliegenden Gründen nicht von Unbefugten genutzt werden.)
    Man darf diese Worte also auch auf seinem Fahrzeug anbringen. Das Problem ist aber, daß man in der Regel nur bis zum nächsten Streifenwagen kommt, der einen dann ganz schnell von der Straße holt. Die Beamten sind in der Regel dann der Meinung daß das nicht erlaubt ist. Abhilfe ist dann einfach Magnetfolie zum Abdecken damit man weiterkommt.
    Ich habe dutzendmal die Androhung einer Anzeige gehört - und nicht eine erhalten!
    Richtig ist auch, daß Feldjäger zivile Fahrzeuge hier nicht kontrollieren dürfen. Tun sie es trotzdem, so begehen sie eine Nötigung.
    Sie können aber jederzeit die Polizei zu Hilfe holen. Dann siehe oben.
    gruß otan03


    27.08.2010 - 29.08.2010 Militärfahrzeugteffen am Technikmuseum Kummersdorf in Kummersdorf - Gut bei Berlin.

  • Beim TÜV mit meinem roten Doka 404 vor 2 Wochen sagte der Prüfer mir auch ich müsste den Schriftzug "Feuerwehr" entfernen bzw. abdecken! Egal ob H-Kennzeichen oder nicht, eigtl. hätte ihm nichtmals abdecken gereicht - er meinte auch für Treffen mittels Magnetfolie anbringen müsste reichen...


  • Das stimmt allerdings hmmm


    Also OG, Auftrag erkannt? Ich erwarte unverzügliche Antwort ;)


    Tja ich konnte jetzt auf die schnelle auch keine Norm finden, die das verbieten könnte und kann otan03 nur zustimmen (bis auf die roten Kreuze, aber das hatten wir ja schonmal durch).
    Zu § 132 StGB fehlt wie du schon sagtest diese Amtshandlung (ein Kfz führen dürfen auch Private), und wenn man sich die Rechtsprechung ansieht, was alles nicht unter § 132 fallen soll, so wird es doch sehr schwer fallen, diese Sache hier unter den Tatbestand zu subsumieren.
    Ob das StUKdo da weiterhelfen kann bezweifele ich, da die Frage ja gar nicht das StUKdo betrifft. Für die Gefahrenabwehr sind die allgemeinen Ordnungsbehörden und/oder die Polizei zuständig und sollte ein Straftatbestand wie § 132 einschlägig sein, die StA.


    Wenn der TÜV-Prüfer wegen solchen Sachen die Plakette verweigert, übertritt er meiner Meinung nach seine Kompetenzen und handelt rechtswidrig. Ob die Sache mit den roten Kreuzen unter § 125 OWiG fällt oder hier die Sache mit Feldjäger unter § 132 StGB kann ein Prüfer nicht entscheiden, weil er nicht dazu ausgebildet ist und darf auch nicht entscheiden, weil der Prüfungsumfang ja klar festgelegt ist (siehe 1.2.1 Anlage VIII zur StVZO), nämlich auf Einhaltung der Bestimmungen der StVZO sowie anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa der StVZO.

  • So,


    hatte jetzt sehr ausführlichen Telefonischen Kontakt.


    Aktiver Oberst der Feldjäger mit Bürositz in Köln Wahn beim SKUKdo gibt folgende verbindliche Erklärungen :


    Man dürfte gerne bei Unstimmigkeiten auf Ihn zurückgreifen.



    !.) FELDJÄGER ist rechtlich kein geschützter Begriff. Kann jeder an seinem Fahrzeug anbringen.


    2.) Sofern man nicht schlüssige Amtshandlungen ausübt welche den Eindruck aufkommen lassen es handele sich um einen "TATSÄCHLICHEN" hoheitlichen Auftrag


    3.) Blaulichter müssen gemäß STVZO abgebaut oder zumindest abgedeckt sein. Sobald dies der Fall ist, ist schon ersichtlich das man keine Hoheitlichen Aufträge ausüben will und ebenfalls ist daher erkennbar das es sich nicht um ein Fahrzeug der Feldjägertruppe handele.
    Ein Einsatzfahrzeug der Streitkräfte deckt niemals seine Rundumleuchten ab um ständig und unverzüglich eingreifen zu köpnnen und hoheitliche Aufträge erfüllen zu können.


    4.) Taktische Zeichen sind grundsätzlich erlaubt. Um jedoch allen Nachfragen und unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen rät man das Taktische Zeichen mit einer 7 beginnen. Also beispielsweise 5. FjBtl. 710.
    jedem aktiven Feldjäger ist bekannt anhand einer stets mitgeführten Liste das es sich um historische Einheiten handelt. Alle 700er Nummern sind somit generell freigegeben. Selbst bei anderen heute noch bestehenden Einheiten wird kein Militärpolizist eingreifen.


    5.) Bei Beflaggung von Fahrzeugen ist aus Bundeswehrsicht kein Einwand. Jedoch muss auf die Zulässigkeit der STVZO geachtet werden.
    Im Einzelfall "KÖNNTE" ein Polizist dies untersagen da eine eventuelle Verletzungsgefahr bei Berührung von Fussgängern vermeidbar gewesen wäre...........!!!


    6.) gerade bei Fahrzeugen mit H-Kennzeichen ist ersichtlich das es sich nicht um Fahrzeuge im hoheitlichen Sinne handelt und somit ist einwandfrei erkennbar das es sich um historische Fahrzeuge zu Darstellungszwecken handelt.



    Der Herr Oberst..........hat angeboten sich in Zweifelsfällen in Sachen "Feldjägerbeschriftung" auf Ihn zu berufen. Er wäre gerne bereit dem kontollierenden Polizisten zu erklären das der Einwand bezüglich der Kennzeichnung nicht gerechtfertigt ist.



    Den Namen möchte ich dennoch hier nicht veröffentlichen damit jetzt nicht jeder bei Ihm persönlich eine Stellungnahme einfordert.


    Ich überlege mir noch wie ich Euch da entsprechende Kontaktdaten hinterlegen kann.




    Gruß und endlich Rechtssicherheit,



    Werner

  • Werner, perfekt! So muss eine Auskunft sein, die zu gebrauchen ist. So hatte es mir damals auch ein Feldjäger-Stabsfeld gesagt bezüglich der taktischen zeichen an meinem Golf. Wobei ich die von meiner damaligen Einheit dran hatte, die hatte mir der VU besorgt.


    Gruß


    André

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  • Rückruf vom Auskubftgeber:



    § 132 StGB


    Randnummer 8


    Quelle: Tröndle Fischer



    Den Paragraphen ausdrucken und einfach mit Fahrzeugschein mitführen.


    Rechtslage einwandfrei zum Vorlegen des einschreitenden Beamten.



    Thema durch, Thread beendet.



    Werner

  • Ist es inzwischen nicht auch so, daß in der BW die Bezeichnung "Feldjäger" abgeschafft worden ist, zugunsten der viel deutscheren Bezeichnung "Miltary Police"?


    Ich kann mich nicht erinnern, in letzter Zeit noch irgendein mit Feldjäger beschriftetes Auto gesehen zu haben.

  • Ist es inzwischen nicht auch so, daß in der BW die Bezeichnung "Feldjäger" abgeschafft worden ist, zugunsten der viel deutscheren Bezeichnung "Miltary Police"?


    Ich kann mich nicht erinnern, in letzter Zeit noch irgendein mit Feldjäger beschriftetes Auto gesehen zu haben.



    Also ich sehe täglich in der Arbeit am Hbf in München Vw Busse und Wölfe mit Feldjäger Schriftzug...


    Jeden Freitag läuft auch eine Gruppe von Feldjägern "streife" im Bf mit der Aufschrift "Feldjäger" auf den Ärmeln. hmmm

  • Ist es inzwischen nicht auch so, daß in der BW die Bezeichnung "Feldjäger" abgeschafft worden ist, zugunsten der viel deutscheren Bezeichnung "Miltary Police"?


    Ich kann mich nicht erinnern, in letzter Zeit noch irgendein mit Feldjäger beschriftetes Auto gesehen zu haben.


    Ist dir das aktuell genug:




    ;) ;)


    Gruß


    André

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