nochmal sonntagsfahrverbot

  • Hallo liebe Forengemeinde des schweren Materials,
    Laut §30 darf eine Sattelzugmaschine Sonntags fahren.
    Das Gesetz sagt solange kein aufgesattelter Anhänger mitgeführt wird, darf solo gefahren werden.
    Es ist aber immer nur von aufgesattelt die rede, was ist denn wenn ich noch ein Zugmaul habe und einen
    Deichsel oder Tandemhänger mitführe?
    BAG, SVA und Polizei konnten mir keine Auskunft erteilen und schriflich geben wollte mir auch keiner etwas.
    Hat jemand erfahrung?

  • Hi,
    eine SZM ist Solo kein LKW sondern eine Zugmaschine. Erst in Kombination mit dem Auflieger wird es ein LKW. (gilt dann sogar als LKW ohne Anhänger)
    Mit einem Anhänger hinter deiner SZM hast du also schon mal auf jedem Fall einen LKW geschaffen.
    Da das ZGG deiner SZM sicher größer als 7,49 to beträgt darfst du nicht fahren. Spätestens ZGG SZM + ZGG des Ahnängers sind größer 7,49 to.
    Also, nix mit fahren an Sonn- und Feiertagen.

  • Der erste Satz ist zutreffend. :thumbup:
    Die Folgerung aber m.E. nicht :no: , denn nur durch die Kombination von Sattelzugmaschine und Sattelauflieger entsteht ein "Sattelkraftfahrzeug zur Güterbeförderung", das unter das Verbot fällt, sofern die zulässige Gesamtmasse 7,49t übersteigt (dafür gibt es besondere Rechenformeln).
    Da die Zugmaschine allein kein LKW ist, kann man auch einen Anhänger dahinter hängen, ohne in die Verbots-Regelung zu rutschen.
    Es gibt da noch ein paar Besonderheiten zu beachten, wenn z.B. Hilfsladeflächen vorhanden sind, aber sonst sollte das so stimmen.
    Letztendlich kann einem aber nur ein Jurist die Frage verläßlich beantworten.
    Was aber zur Klärung schon hilft, ist der folgende Flyer des TÜV Süd, dem ich auch meine oben erläuterten Erkenntnisse entnommen habe:
    http://www.tuev-sued.de/upload…064817779961290/1_141.PDF

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    :BGS-F:

  • ich denke Navigator hat schon recht, es kann lediglich ein Jurist vollständig und Zuverlässig erklären. Beim durchlesen des Flyers fielen mir diese zwei Sätze auf die es glaube ich gut treffen.


    Bei Anhängern, die sich nicht auf ihre Zugmaschine
    abstützen, heißt es lediglich die zulässigen Gesamtgewichte
    des Hängers und des Zugwagens
    zusammenzählen. Bleibt der so ermittelte Wert im
    7,5-Tonnen-Rahmen, kann die Kombination der
    beiden auch an Sonn- und Feiertagen eingesetzt
    werden.


    Und dieser hier:


    Bleibt der Fall, dass ein Starrdeichsel- bzw. Zentralachsanhänger
    an eine Zugmaschine angekuppelt
    wird, etwa ein Ein- oder Tandemachser. Auch hier sind
    zunächst die zulässigen Gesamtgewichte der beiden
    zu addieren. Dann ist sinngemäß wie beim "Sattelkraftfahrzeug"
    zu verfahren: Die zulässigen Stützlasten
    für die Deichsel des Hängers und die Kupplung des
    Zugwagens sind zu ermitteln und eine von ihnen in
    Abzug zu bringen – bei unterschiedlichen Werten den
    höheren. Bleibt das Ergebnis im Rahmen von 7,5 Tonnen,
    ist der Anhängerzug vom Fahrverbot befreit


    Für mich hört sich das so an, Häng an eine Sattelzugmaschine einen Hänger der nicht auf der SZM Lastet, Rechne beide Werte des Zulässigen Höchstgewichtes gegenander und gut ist.


    Vorrausgesetz es ist kein Wohnanhänger denn der ist ja nicht für den Gütertransport bestimmt

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  • Da die Zugmaschine allein kein LKW ist, kann man auch einen Anhänger dahinter hängen, ohne in die Verbots-Regelung zu rutschen.


    Aber nur, wenn ihm das Gewicht keinen Strich durch die Rechnung macht. Er muß für die komplette Kombination ein ZGG unter 7,49 to haben.


    Zitat

    In Paragraph 34, Absatz 7, der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) findet er die Vorgaben zum Errechnen des zulässigen Gesamtgewichts
    für seine Kombination. Sie besagen:
    Bei Anhängern, die sich nicht auf ihre Zugmaschine abstützen, heißt es lediglich die zulässigen Gesamtgewichte
    des Hängers und des Zugwagens zusammenzählen. Bleibt der so ermittelte Wert im 7,5-Tonnen-Rahmen, kann die Kombination der
    beiden auch an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden.

  • Tach,


    folgende Quelle gibt diese Vorschriften an:
    http://www.bgl-ev.de/web/fahrerinfos/fahrverbote.htm


    Vom Fahrverbot betroffen sind


    alle Lkw über 7,5 t
    Anhänger hinter Lkw, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht
    Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 7,5 t überschreitet.


    Lkw sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an.


    Nicht vom Fahrverbot betroffen sind


    Allein fahrende Sattelzugmaschinen
    Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-Fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
    Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
    selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Mähdrescher, Bagger)


    Fazit: Sattelzugmaschinen mit angehängten Anhängern sind egal mit welchem ZGG vom Fahrverbot nicht ausgenommen.


    Gruß
    Patrick

    Als der liebe Gott die Welt erfand, dachte er an Siedlinghausen/Hochsauerland!



    PERSTET ET AETERNA PACE FRUATUR !


    Möge es weiter bestehen und sich ewigen Friedens erfreuen !

  • Sattelzugmaschinen mit angehängten Anhängern sind egal mit welchem ZGG vom Fahrverbot nicht ausgenommen.


    Ich hab einen bekannten, der hat ein Quad eingetragen als Zugmaschine, und er ist zusätzlich mit auflaufgebremsten Anhänger ausgestattet. Das Gesammtgewicht erreicht noch nicht mal 1,5 Tonnen. Der fällt nicht unter das Fahrverbot.

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  • Ich hab einen bekannten, der hat ein Quad eingetragen als Zugmaschine, und er ist zusätzlich mit auflaufgebremsten Anhänger ausgestattet. Das Gesammtgewicht erreicht noch nicht mal 1,5 Tonnen. Der fällt nicht unter das Fahrverbot.


    Tach,


    ich frage jetzt mal doof! Warum nicht? Wie kann man diese Ausnahme erklären?
    Auch Zugmaschinen mit Anhängern egal welches ZGG fallen unter das Fahrverbot.
    Mein T3 mit LKW-Zulassung (Kastenwagen) darf am Sonntag auch keinen Anhänger ziehen.


    Gruß
    Patrick

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  • In Österreich schon,
    weil du damit immer noch unter den 7,5 to bist.
    Warum also in Deutschland nicht?

    Feil Dir keinen ab, lerne Drehen und Fräsen!
    Über 7 Millionen Österreicher können nicht richtig Drehen und Fräsen.

    "dats ned bandan nemts ahn droht" :schweißen:
    Freilauf Dioden aus Freilandhaltung :D

  • Wir unterscheiden Zugmaschine und lkw.
    Traktoren sind Zugmaschinen und dürfen sonntags fahren.
    Wenn eine sattelzugmaschine einem traktor in der Verkehrsordnung gleich gestellt ist, dann darf ich Sonntags
    fahren, solange nichts aufgesattelt ist und egal was hinten dran hängt.
    Ein Golf mit lkw Zulassung z.b.ex Post darf Sonntags keinen Hänger ziehen!
    Meine Frage ist Sattelzugmaschine mit angehangenem Deichsel oder Tandemhänger über 7,5 to.

  • Oh je!
    Jetzt geht es wieder wild durcheinander mit Begriffsvermischungen. Wie leider immer bei diesem Thema. :heul:


    Ich versuche nochmal die Fakten für die hier interessante Fragestellung, nämlich Sattelzugmaschine mit Anhänger, zusammenzufassen:


    Man unterscheidet:
    1. Sattelzugmaschine
    2. Zugmaschine ohne Hilfsladefläche
    3. Zugmaschine mit Hilfsladefläche, Nutzlast unter 40% der zGM
    4. Zugmaschine mit Hilfsladefläche, Nutzlast über 40% der zGM


    Bei den Anhängern:
    A. Sattelauflieger
    B. Starrdeichselanhänger (z.B. Tandemanhänger oder typischer PKW-Anhänger)
    C. Anhänger (mit beweglicher Deichsel, d.h. mit eigener Lenkung)


    Und jetzt die Kombinationen, wie ich sie aus dem Text rauslese:
    1, 2, 3 = kein LKW = kein Verbot!
    4 = LKW = Verbot ab 7,5t
    1A, 3B, 3C = LKW = Verbot ab 7,5t (weiterer Anhänger nicht zulässig)
    4B, 4C = LKW mit Anhänger = Verbot, unabhängig vom Gewicht
    2B, 2C = ZugM mit Anhänger = Solo-LKW analog Sattelzug ? dann Verbot ab 7,5t
    1B ?
    1C ?


    Die ganzen Gewichtsberechnungen sind erstmal egal, denn es geht zunächst ums Grundsätzliche.


    Ich habe jetzt auch nicht nochmal die Gesetzestxte ausgewertet.


    Abschließend stellt sich die Frage, ob eine Sattelzugmaschine nur durch einen Sattelauflieger oder auch durch andere Anhänger zu einem LKW wird.
    Eine mögliche Unterscheidung wäre noch zwischen Nutzung eines Tandemanhängers, der sich ja, wie auch der Sattelauflieger, auf oder an der Sattelzugmaschine abstützt und einem normalen gelenkten Anhänger.
    Ich denke, daß da nur ein juristischer Rat helfen kann.
    Es gibt aber, wenn man den Text genau liest, zumindest eine Chance, daß es da eine Lücke im Gesetz geben könnte und SZM mit Anhänger möglich ist.

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  • Es gibt aber, wenn man den Text genau liest, zumindest eine Chance, daß es da eine Lücke im Gesetz geben könnte und SZM mit Anhänger möglich ist.


    Tach,


    dann hätte die Lücke schon einer gefunden und es würden jeden Sonntag Sattelzugmaschinen mit 12m Anhängern durch die Gegend fahren.


    Gruß
    Patrick

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  • Da ist natürlich was dran hmmm


    Aber ein Nachweis dafür ist es nicht... :idee:


    Immerhin ist da die Rede von Sattelzugmaschine und Sattelauflieger, die zusammen einen Solo-LKW ergeben.

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