U1300L und Mautpflicht

  • Moin,


    ich sehe grade, dass ich im Fahrzeugschein ein zul. GG von 7500kg eingetragen habe und die Mautpflicht für Fahrzeuge mit mind. 7500kg gilt.


    Zitat TollCollect:


    "Mautpflichtig sind nach § 1 Bundesfernstraßenmautgesetz alle in- und ausländischen Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, die

    • für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder
    • dafür verwendet werden (2. Alternative).

    Mautpflicht besteht, wenn eine der beiden Alternativen erfüllt ist."


    Hat hier schon mal jemand Diskussionen wegen Maut mit den Behörden gehabt? Kann man weg Diskutieren, das der Mog für die Güterbeförderung konzipiert wurde?


    Ich könnte ja einen Antrag bei Toll-Collect stellen (Nicht mautpflichtige Registrierung) mit Begründung H-Kennzeichen und private Nutzung.


    Ist das sinnvoll, hat das schon mal einer von Euch gemacht?


    Gruß

    Michael

    ___________
    435 Pritsche
    404 Fuko in Fleckentarn
    404 TroLF in RAL 6014 ;)
    404 TLF8 in RAL3000 (Fehlfarbe?)

    411 von der STOV

    ...

    461.311 von der Norwegischen Armee

  • Der Mog hat maximal 7,5 Tonnen zGG, die Mautpflicht gilt für Fahrzeuge mit mindestens 7,5 Tonnen, also mehr als 7,5 .

    Der Mog unterliegt somit - wie alle 7,5 Tonner - nicht der Mautpflicht .


    Grüße

    Guido

  • rein mathematisch sähe ich das anders::


    maximal: <= 7500

    mindestens: >= 7500


    7500 genau wären in beiden Werten eingeschlossen. Darum frage ich ja nach Erfahrungen mit den Behörden und deren Deutung. Gibt es irgendwo die Definition, dass mindestens nur dem "größer" entspricht?


    Ich weiß auch, dass wir damals in der Firma als die Maut ab 12to galt, den Shuttle-LKW extra auf 11.90 haben ablasten lassen.


    In meinem Schein steht nun mal 7500 und das Ablasten kostet ja auch wieder 3-stellig...

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  • Vielleicht ist da ja auch das Problem, ist bei Euren Mogs auf 7490 kg zGG eingetragen?


    Mir kam das auf den ersten Blick auch komisch vor, aber die Führerscheinverordnung sagt "bis zu 7,5to", also hab ich das eingeschlossen gesehen (Hab auch nur den alten 3er).


    Bei den max.-Geschwindigkeiten spricht das Ordnungsrecht auch von bis zu 7.5to und mehr als 7.5 to.


    Nur die Mautbehörde spricht von mind. 7.5to

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  • Beim Mog steht wie gesagt 7490 kg drin, bei meinem anderen 7,5 Tonner ( hab noch einen Mercedes Atego ) ebenfalls .

    Beide Autos sind nicht Mautpflichtig . Eigentlich müsstest du auch automatisch Bescheid bekommen, falls das Auto Mautpflichtig wäre. Ich denke, die Zulassungsbehörden geben doch bestimmt eine Info an Toll Collect weiter, sobald ein Fahrzeug mit mehr als 7,5 To zGG zugelassen wird .

  • Die Diskussion ist ja schon öfter geführt worden. Solange man privat und nicht gewerblich unterwegs ist - kann einem das ja alles egal sein.

    Chris, unterwegs als selbstironischer Blogger & Abenteurer, im DAF T244 ex-british Army 4x4 Truck. Reiseberichte und mehr: www.25u.de

  • Hallo Zusammen,


    dem Eintrag zuvor stimme ich zu! :daumenhoch:

    So lange die Fahrt für Privat- und Freizeitzwecke bestimmt sind, spielt die Maut (in Deutschland) keine Rolle.

    Wir hatten das Thema schonmal in Verbindung mit Anhänger...

    Ich stelle hier nochmal das Ergebnis meiner Anfrage bei TollCollect vom April 2020 ein und Link im Forum dazu.



    Hallo in die Runde,

    habe heute einen Rückruf auf meine Mailanfrage von einer sehr netten Dame von TollCollect erhalten!

    Also...


    Fahrzeuge < 7,5t, also max. 7,49t sind unabhängig vom H-Kennzeichen von der Maut befreit.


    Fahrzeuge und Gespanne, > 7,5t, Zugfahrzeug H-Kennzeichen, für Privat- und Freizeitfahrten sind auch von der Maut befreit.


    Von einer Registrierung hat Sie nichts erwähnt.


    Ich hoffe euch etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben.


    Habe die Infos leider nicht schriftlich... daher darf jeder für sich entscheiden :engel:

    Ich werde daher meinen Anhänger nicht als H zulassen..,

    Grüße

    Adrian



    Ich hoffe es hilft weiter!


    Grüße Adrian

  • Hallo.

    Die Diskussion ist ja schon öfter geführt worden. Solange man privat und nicht gewerblich unterwegs ist - kann einem das ja alles egal sein.

    Das ist nicht so, denn:

    "Mautpflichtig sind nach § 1 Bundesfernstraßenmautgesetz alle in- und ausländischen Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, die

    • für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder
    • dafür verwendet werden (2. Alternative).

    Mautpflicht besteht, wenn eine der beiden Alternativen erfüllt ist."

    Ist im Fahrzeugschein beim Fahrzeugtyp "LKW" bzw "N2" eingetragen, ist das Fahrzeug per Definition für den Güterkraftverkehr bestimmt (hat z.B. eine Ladefläche). Ob du das FZ dazu verwendest ist egal, da letzter Satz.

    Steht im Fahrzeugschein "Wohnmobil, Werkstattfahrzeug" oder sonstiges, dann ist es von der Maut befreit, da nicht für den Gütertransport vorgesehen.


    Hab ich damals alles mit TollCollect durch gekaut, als mein Unimog noch 8500kg zGG eingetragen hatte. Da musste ich auch für Privatfahrten Maut bezahlen.


    Michael, der Thread Starter, ist nur durch sein H Kennzeichen von der Maut befreit.


    Gruß

    Pitter

  • bei meinem U1300L steht bei F.1 und auch bei F.2 7500 drin, es gibt also tatsächlich verschiedene Basisdaten.

    Wenn ich das noch richtig im Kopf hab, sind die Mogs beim Bund alle auf 7,5 t eingetragen,

    und beim Umschreiben auf Zivil muß derjenige, der das macht, dann halt dran denken, sie

    auf 7,49 t abzulasten. Diejenigen, die mit den Fahrzeugen handeln, machen das fast immer

    so, Otto-Normal-Mog-Anmelder denkt da oft nicht dran. Deshalb haben manche Mogs 7,5 t

    und manche 7,49 t.

    Erst wenn der letzte Industriearbeiter und der letzte Kumpel seine Arbeit verloren hat, wenn der letzte
    Handwerker
    und der letzte Landwirt zu Tode reguliert wurde, erst dann werdet ihr feststellen, daß
    Sozialarbeiter, Klimaaktivisten, Genderforscher und
    Politiker nichts lebensnotwendiges herstellen!

    ***********

    I am not going to let some clowns tell me what guns I can have! (Joe Foss, President NRA 1988-1990)


  • Hallo Michael,


    beim Mog bin ich mir gerade nicht sicher was mir eingetragen wurde.


    Beim 1017 ist das dann schon wieder eindeutig. Auch ich habe die Information erhalten das zwischen privaten Fahrten und gewerblich kein Unterschied gemacht wird. Habe meinen 1017 entsprechend registrieren lassen. Ist auch schnell erledigt und man ist wirklich auf der sicheren Seite. Habe ein entsprechendes Antwortschreiben dabei. In diesem Schreiben ist dann aber auch zu lesen hiermit die Mautbefreiung nicht automatisch anerkannt wird, sondern diese dann eventuell bei einer Überprüfung festgestellt wird. Genauen Wortlaut kann ich Dir jetzt aber nicht sagen.

    Das Ganze gilt dann immer zwei Jahre.


    Mit dem Mog bin ich allerdings, wenn ich den Anhänger dabei habe, dann immer ohne Maut(-befreiung) unterwegs gewesen. Da kam bisher auch nie was, sollte ich aber vielleicht auch mal nachholen.


    Gruß Lars

  • Moin,


    das Bild klärt sich langsam und die Verwirrung steigt...


    Also 7500kg zGG ist Maupflichtig, wenn Fahrzeug für Güterkraftverkehr geeignet (etc.)


    Mein Vorbesitzer hätte bei der Erstanmeldung nach der BW 7490kg zGG eintragen lassen sollen, ist nun zu spät und für mich ohne Zwang auch zu teuer das nachzubessern.


    Für mich aber nicht kritisch, da H-Kennzeichen und private Nutzung.


    Nur....


    Diese Ausnahme ist nur eine Begründung im Antrag für die "Nicht-Mautpflichtige-Registrierung" (die gilt übrigens nur 2 Jahre), im (Achtung!) Bundesfernstraßenmautgesetz ist diese Form der Ausnahmeregelung im §1 (2) nicht erwähnt.


    Ich werde daher jetzt mal den Antrag abschicken, mal sehen was passiert. Vielleicht klappt es ja. Falls ja, dann wird das Schreiben von Toll Collect sicher den Ordnungshüter der sonst nur ins BFStrMG (und das ist eine Abkürzung...) schaut überzeugen und längere Wartezeiten bei einer Kontrolle ersparen.


    Ich möchte ja eh nicht Autobahn fahren, aber die Bundesstraßen kann und möchte ich nicht meiden...


    Ich schreib mal, wenn ich eine Reaktion habe...


    Michael

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  • Hallo Michael,


    ich an deiner Stelle würde da jetzt keine schlafenden Hunde wecken.

    Du hast ein Fahrzeug mit H-Kennzeichen, daher ist nach derzeitiger Gesetzeslage

    alles im grünen Bereich. Mein Mog ist zwar auf 7.49 t abgelastet, aber interessiert

    hat das noch nie jemanden. Ich habe keinen Antrag o.ä. bei Toll-Collect gestellt, fahre "nur"

    mit H jetzt schon seit einigen Jahren problemlos über diverse mautpflichtige Straßen.

    Erst wenn der letzte Industriearbeiter und der letzte Kumpel seine Arbeit verloren hat, wenn der letzte
    Handwerker
    und der letzte Landwirt zu Tode reguliert wurde, erst dann werdet ihr feststellen, daß
    Sozialarbeiter, Klimaaktivisten, Genderforscher und
    Politiker nichts lebensnotwendiges herstellen!

    ***********

    I am not going to let some clowns tell me what guns I can have! (Joe Foss, President NRA 1988-1990)


  • Bei mir ähnlich. Der DAF T244 ist original ein 10-Tonner, sieht auch ne Nummer größer aus als zum Beispiel ein Unimog der ersten Generation. Der wird immer Mal wieder auf der Autobahn bewegt, interessiert keinen. Kein H-Kennzeichen, aber 7,49 in den Papieren und das müsste auch ziemlich genau stimmen.


    Das ist nur meine persönliche Einschätzung, aber ich glaub die Behörden interessieren sich eher für nicht Maut zahlenden Güterverkehr. Das ist eindeutig und dort ist ohne langen Rechtsteit was zu holen. Ich fahr auch bevorzugt am Sonntag, das ist ja auch nochmal so ein gewisses Thema.

    Chris, unterwegs als selbstironischer Blogger & Abenteurer, im DAF T244 ex-british Army 4x4 Truck. Reiseberichte und mehr: www.25u.de

  • Vorsicht :nono:

    Klasse C1:
    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).


    Klasse C1E:

    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

    • der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
    • der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.

    Solofahrzeuge also immer nur max 7,49 to.

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