Beiträge von mdoerr

    Danke.
    Gibts auch direkt.
    http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/
    sehr interessant. Ich hab keinen Wohnsitz in Deutschland, daher könnte ich ein Jahr ein Auto mit ausländischem Kennzeichen hier halten, nicht nur 185 Tage. Dann muss ich eh zur MOT.
    Der andere Weg ist nicht vorgesehen. Ein Auto mit deutschen Kennzeichen ohne Wohnsitz.


    Ich kenne einige die ein franz. Auto haben und das Gesetz brechen.


    Demnach würde ein Mietwagen aus Belgien schon ein die Kraftfahrzeugsteuerpflicht auslösen.
    Da hab ich nix gefunden, dass der steuerfrei wäre.

    Hallo Wolf,


    Ja, ich bin von dem gbräuchlicheren EU Fall ausgegangen, bin ja auch EU Auslandsdeutscher.
    Da haben wir aneinander vorbeigeredet, weil es niemand vollständig ausgedrückt hat.
    In der EU liegt wirklich was im Argen, besonders bei den Versicherungen. Man muss in jedem Land seinen eigenen Schadensfreiheitsrabatt aufbauen. Ist schon krass, wenn man mit 40 mit allen Führerscheinen genauso eingestuft wird wie ein 17 jähriger Fahranfänger und der alte Rabatt im anderen Land verfällt nach 7 Jahren. Japan war ich noch nicht, wäre aber fast was geworden letztes Jahr



    Markus

    Die ursprüngliche 04er Nummer, später das Kurzzeitkennzeichen war eigentlich dafür vorgesehen, das jemand, der mit einem Fahrzeug, das aktuell nicht TÜV-abgenommen ist, aber voraussichtlich den Vorschriften entsprechen sollte, die Möglichkeit hat, zur Prüfung vorgeführt zu werden und zusätzlich die Möglichkeit hat, die zur gegeben falls erforderlichen Anpassung erforderlichen Fahrten durchführen kann. Es geht dabei z.B. um Umzugsgut, das natürlich von einem in Deutschland gemeldeten Deutschen nicht mit ausländischem Kennzeichen beweget werden darf wegen Steuerhinterziehung.


    Das mit der Steuerhinterziehung kannst du gleich stecken. Falsche Behauptungen zu wiederholen macht sie nicht wahrer. Wenn man umzieht hat man in der Regel 185 Tage Zeit, sein Fahrzeug umzumelden. Je nach Land beginnt die Zeit zu laufen, wenn man das neue Land erreicht, oder schon wenn man das alte Land verlässt.
    Daher braucht man kein KZK dafür. Sogar der Verein der Autofahrer rät ab, genau in diesem Fall ein KZK zu verwenden.


    Natürlich ist es Steuerhinterziehung, wenn man ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung über die 185 Tage hinweg betreibt, außer man hat einen Ausnahmetatbestand wie z.B. man ist Student, Firmenwagen....

    Wie sieht es denn aus wenn man nicht schneller als 6 Km/h unterwegs ist , da braucht man doch gar keine Schilder ? 8o


    Kein Problem wenn du nachweisen kannst, dass das Fahrzeug bauartbedingt nicht schneller als 6km/h läuft.


    Hierbei hilft die STVZO §18
    Absatz 1
    Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

    ich hab da mal ne Verständnisfrage...:
    Gilt nach dieser Logik die BW-Zulassung nicht auch als Betriebserlaubnis?
    Gesetzt dem Fall man hat die Y-Kennzeichen: die Polizei hält Dich schonmal bestimmt nicht an...


    Eindeutiger gehts nicht mehr:


    §19 STVZO


    Absatz 2a
    Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

    Ist es nicht nach wie vor so, daß man mit Deckungskarte und einem zum Fz gehörenden Kennzeichen, welches auch am Fz angebracht ist, ohne Zulassung zum Tüv und zur Zulassungsstelle gondeln darf?


    Dem ist nur so, wenn du eine Betriebserlaubnis hast. Dann kannst du zur Zulassungsstelle gehen und mit ungestempelten Kennzeichen zum TÜV fahren.
    Wenn ein Fahrzeug keine Betriebserlaubnis hat, ist das nicht möglich. Es gibt verschiedenen Gründe warum, z.B. du kaufst ein Fahrzeug von der VEBEG oder aus dem Ausland, oder eins das noch nie zivil Zugelassen war, dann hast du gekniffen.
    Ich hab das mit dem TÜV und meiner Zulassungsstelle durchgespielt. Erst mit der Abnahme beim TÜV kann die Zulassungsstelle eine BE erteilen und dann ist es eh schon zu spät. Also braucht man das KSK, oder bei meinen Fahrzeugen einen Tieflader mit Überlänge.

    Moin, moin,
    "....wenn ich bei einer Schweizer Firma angestellt bin und einen Firmenwagen fahre ...."
    gibt es gute Gründe, dass das deutsche Finanzamt Dich wegen Steuerhinterziehung ans Bein pinkelt, wenn Du den "geldwerten Vorteil" der Dir aus der "Überlassung des schweizer Firmenwagens" jährlich erwächst, nicht in Deiner Steuererklärung angegeben hast.
    Der niederländische Staat reagiert auf Staatsbürger hinter´m Lenkrad von "nicht NL-Kennzeichen"-Fahrzeugen äußerst sensibel - was bis zur Beschlagnahme und Versteigerung des Fahrzeuges führen kann.


    Jetzt wird es aber abenteuerlich. Geldwerter Vorteil ist Teil der Lohnsteuer. Im Übrigen sind die genannten Grenzgänger genauso lohnsteuerpflichtig wie jeder der in Deutschland, nur das durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz nur die Differenzsteuer zahlen muss. Nicht angeben ist bei einem Firmenwagen sehr schwierig, weil er auf der Lohnabrechnung steht, damit weiß das Finanzamt schon alles. Grenzgänger sind ja eh unter der besonderen Beobachtung der Finanzämter.
    Noch könnte man schweizer Zinseinkünfte verschweigen, aber das ist ja bad Geschichte.


    Ich kenn mehrere Niederländer die in Deutschland wohnen und als niederländische Staatsbürger ein deutsch zugelassenes Auto fahren müssen. Die haben keine Probleme. Als Niederländer der seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat, gibt es keine Möglichkeit ein Fahrzeug im Ausland zuzulassen. Die Sache mit zwei Wohnsitzen ist ganz einfach, der Wohnsitz in dem Land in dem man Staatsbürger ist, ist immer der Erstwohnsitz. Man kann also keinen Zweitwohnsitz in D haben, wenn man in Frankreich wohnt. Es kann keinen Zweitwohnsitz in D ohne einen Erstwohnsitz in D geben. Man kann theoretisch einen Wohnsitz in D haben, aber offiziell in einem anderen Land leben, das ist aber nicht sehr praktikabel da man jede Zeit nachweisen muss. Ist sehr bürokratisch.


    Wenn man umzieht in ein anderes EU Land, hat man in der Regel maximal 6 Monate Zeit seine Fahrzeuge in dem neuen Land anzumelden.


    Ein Auslandsdeutscher.

    Es ging bei meinem Statement NICHT um Leihwagen (die sind ja auf eine Firma zugelassen (zugegeben, das hatte ich nicht bedacht bei meinem Statement)), sondern um privat zugelassene Fahrzeuge. Und da ist das Steuerrecht nicht lustig.
    Gruß
    Wolf


    Das ist kein Problem, solange das Fahrzeug aus der EU ist. Da gibt es Aufgrund der Steuerunion keinen Steuerfall.
    Bei Fahrzeugen außerhalb der EU (z.B. Schweiz), kommt es auf die Beziehung vom Fahrer zum Eigentümer an. Wenn ich eine Frau, Verlobte, Schwester/Bruder oder Mutter/Vater in der Schweiz hätte, dürfte ich auch ohne deren Beisein deren Fahrzeug in Deutschland bewegen.
    Wenn der Eigentümer dabei ist, ist das genauso wenig kritisch wie wenn ich bei einer Schweizer Firma angestellt bin und einen Firmenwagen fahre.


    Hier steht das Geschrieben:
    http://www.bmvi.de/SharedDocs/…ennzeichen-faq_liste.html


    Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:
    bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Ebenso Rückfahrten.
    zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.


    Das Fahrzeug muss bekannt sein, also eine Betriebserlaubnis besitzen, was diemeisten Fahrzeuge von der VEBEG nicht haben.

    Hallo,


    Hat hier schon mal jemand versucht einen TRM 10000 beim TÜV vorzustellen?
    Ist schon sehr basic ohne Reifenabdeckungen. Geht das bei der H-Zulassung?


    Danke,


    Markus