Moin allerseits,
ich habe mir den Fred mal zu Gemüte geführt und mich teilweise sehr gewundert.
Mal was Grundlegendes, ungeachtet der rechtlichen Einordnung als mögliche Verwirklichung der §§ 132, 132a:
Beide Normen sind Offizialdelikte, also ist die Polizei sowie die Staatsanwaltschaft nach Bejahen eines (zumindest) Anfangsverdachtes zur Ermittlung gezwungen.
Der Anzeigende ist ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens völlig raus, die Stellung eines Strafantrags ist unnötig. Eine Einflussnahme auf das Ermittlungs-/Strafverfahrens ist damit seitens des Anzeigenden (einen Geschädigten gibt es nicht, da lediglich abstrakt die Rechtsordnung als "geschädigt" gilt) unmöglich. Also kann die Anzeige weder "zurückgezogen" noch (wie hier teilweise unterstellt) durch das BMVg angeschoben oder gar befeuert werden. Auch nicht durch den Inspekteur persönlich...
(Es ist also nicht angzeigt auf der Polizei oder sonstwem herumzuhacken...)
Nach Ermittlungsabschluss entscheidet die StA bzgl. der weiteren Verfolgung (Anklage / Strafbefehl / Abgabe a.d. Ordnungsbehörde als Ordnungswidrigkeit oder Verfahrenseinstellung.
Das mal dazu.
Weiter wundert mich, daß in der Sache jemand "zur Klärung eines Sachverhaltes" zur Polizei vorgeladen worden sein soll. So etwas sieht die StPO in keiner Weise vor. Diesen Vorladungsgrund gab es zuletzt bis 1990 in der DDR. Vorladungen ergehen hier an Zeugen, Beschuldigte und Betroffene unter Angabe der vorgeworfenen Sache bzw. verletzter Rechtsnorm. Zwingend.
Ich empfehle einfach mal, den Blutdruck zu senken.
Rechtliche Vertretung hinzuziehen, sobald jemand den Beschuldigten- Status hat, und Füße hochlegen...
Ach so, noch was...
Die Einziehung eines Tatmittels ist in einer Vielzahl von Rechtsnormen als Nebenfolge vorgesehen, also nichts Besonderes. Daß nun der Omega eingezogen werden könnte, halte ich für ausgeschlossen und eine Ahndung der ganzen Sache als Straftat für hochgradigst unwahrscheinlich...
Gruß,
Uwe