Frage zu Jagdrecht

  • Hallo zusammen,

    soweit ich das richtig mitbekommen habe gibt es hier im Forum auch Jäger.

    Meine Frage: ist es juristisch Wilderei wenn ich auf meinem Grundstück mit der Armbrust eine Wildsau erlege oder nicht ?

    Es ist eine dementsprechende Armbrust und ich weiß dass Wildschweine gefährlich sind. Es geht mir hier nur darum ob ich das darf oder nicht.

    Gruß

    Wolfgang

  • Ist diese Frage echt ernst gemeint?

    Wir leben in Deutschland, einem Land, in dem mittlerweile den Omas

    aufm Markt medienwirksam ihr Schweizer Taschenmesserchen abgenommen

    wird, einem Land, in dem alles reglementiert ist, was reglementiert werden kann,

    und du fragst ernsthaft, ob du einfach so ne Sau (=Wirbeltier - hier gilt dann

    schon mal zwangsläufig Tierschutzgesetz, §4) im Garten erlegen darfst? :ohhh:

    Sorry, aber manchmal fragt man sich schon... :noe:

    Erst wenn der letzte Industriearbeiter und der letzte Kumpel seine Arbeit verloren hat, wenn der letzte
    Handwerker und der letzte Landwirt zu Tode reguliert wurde, erst dann werdet ihr feststellen, daß
    Sozialarbeiter, Klimaaktivisten, Genderforscher und Politiker nichts lebensnotwendiges herstellen!
    ***********
    Nimm das Recht weg – was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande (Augustinus von Hippo)

  • Hallo Wolfgang,

    1. In Deutschland ist die Ausübung der Jagd mit der Armbrust od dem Bogen verboten.

    2. ohne Jagdschein ist die Ausübung der Jagd ebenfalls verboten.

    3. um auf dem eigenen Grundstück jagen zu dürfen, muss das Grundstück die Mindestgrösse für einen Eigenjagdbezirk haben.

    4. Siehe StGB Paragraf 292

    Wie die verschiedenen Verstöße juristisch genannt werden, will ich nicht bewerten.

  • Meine Frage: ist es juristisch Wilderei wenn ich auf meinem Grundstück mit der Armbrust eine Wildsau erlege oder nicht ?

    Gegenfrage: Kam das Tier auf dich zugerannt und du hattest keine andere Möglichkeit dein Leib & Leben zu verteidigen? Du würdest ja dann nur in Notwehr handeln... ;)

    Die Autoschlange ist die einzige Schlange, die das A****loch vorne hat!

  • Alles kompliziert in D, mehrere Gesetze kommen da zur Anwendung. Und wie U404 schon schrieb, nein Du darfst das nicht, auch keine Tauben, Eichhörnchen, Igel, Marder.

    cu, Dirk

  • Du würdest ja dann nur in Notwehr handeln...

    Klugsch…Modus an:

    In dem Fall eines Wildschwein-Angriffs wäre es keine Notwehr sondern Notstand.

    Gruß Bernhard

    Bei einem Blattschuß wäre sie an mir vorbeigerannt, von daher weder Notwehr noch -stand 😉

    Habs verstanden, Danke an alle.

    Ich brauche also einen diskreten Fleischbeschauer...

    Gruß

    Wolfgang

  • Gandalf: Komm runter mit Deinen abwertenden Bemerkungen. Eine präzise Antwort hätte völlig gereicht.

    Bin schon unten ;)

    Also, Sachebene: Je nach dem, wo sich dein Grundstück befindet, darf u.U. noch nicht mal der "normale"

    Waidmann ran. In innerstädtischen Gebieten sind (zumindest bei uns) sog. Stadtjäger zuständig,

    diese handeln in behördlichem Auftrag und können auch von Privatpersonen gerufen werden, wenn sich

    aufm Grundstück Viecher tummeln, bei denen sie eingreifen können (idR Füchse, Waschbären, usw.).

    Allerdings können (bzw. eher dürfen...) auch die gegen geschützte Plagegeister nichts ausrichten -

    Saatkrähen und Biber sind leider tabu, egal, welchen Schaden sie anrichten.

    Erst wenn der letzte Industriearbeiter und der letzte Kumpel seine Arbeit verloren hat, wenn der letzte
    Handwerker und der letzte Landwirt zu Tode reguliert wurde, erst dann werdet ihr feststellen, daß
    Sozialarbeiter, Klimaaktivisten, Genderforscher und Politiker nichts lebensnotwendiges herstellen!
    ***********
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  • Das Erlegen von dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten ist in Bebauungsgebieten/Ortsbereich sowieso verboten. Es gibt aber Ausnahmen. Diese betreffen Kaninchen, Füchse und Steinmarder. Deren Jagd- bzw Schonzeiten sind aber dennoch einzuhalten und es muß der Nachweis der tierschutzgerechten Tötung nachgewiesen sein. Im Klartext: Mit abgenommenen (Totfang-)Fallen (die werden geprüft und plombiert) ist das für Grundstückseigner möglich.

    Im vorliegenden Beispiel, Angriff einer Wildsau, muß erst 'Gefahr im Verzug' nachgewiesen sein. Das könnte auch die gerufene Polizei feststellen. Nur ist das wieder so eine Sache mit der Gefährdung durch Schusswaffeneinsatz und die allermeisten Schergen wissen sowieso nicht wo man den tödlichen Schuß anbringen muß... Vollmantel lässt grüßen :winky:

    Also geh' raus, lass' dich angreifen und hau' dem Viech mit der Keule eins über den Schädel (oder benutze die sog. Saufeder, die aber gesetzlich für Otto-Normalverbraucher ohne Jagdschein zu den verbotenen Waffen zählt) ;}

    Du darfst das so hingemeuchelte Tier dir aber nicht aneignen. Das wäre dann Wilderei. Noch Fragen?! :dev:

    Gruß Jens

    „Wenn du weißt wo du bist kannst du sein wo du willst“

  • Ich brauche also einen diskreten Fleischbeschauer...

    Die findet man in jedem Striplokal oder beim 'Table Dance' :P'

    Was du meinst ist die amtliche Tierkörperuntersuchung, beim Schwein die Trichinenuntersuchung.

    Gruß Jens

    „Wenn du weißt wo du bist kannst du sein wo du willst“

  • Aber wir wären ja nicht in Deutschland, wenn das alles so einfach wäre ...

    Die Ausübung der Fallenjagd wird in den Landesjagdgesetzen der Bundesländer durchaus unterschiedlich gehandhabt - hier nachzulesen

    https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2021-05/2021-05_DJV_Fallenjagd_Laenderuebersicht.pdf

    Ich würde noch anmerken , dass die Saufeder auch für den Nichtjäger keine per se verbotene Waffe ist. Führverbot in der Öffentlichkeit , klar - Aufbewahrungspflichten (verschlossenes Behältnis) , klar - aber Besitz ab 18 problemlos möglich . Und durchaus zu Führen in den eigenen Wohn- und Geschäftsräumen und dem eingefriedeten Besitztum . Sollte man also dort vertieft sein im Üben des Rollenspiels mittelalterlichen Kampfes und es kommt genau dann der aufmüpfige Keiler , kann er ganz schnell Hauptdarsteller eines sehr neuzeitlichen Notstandes werden ... :)

    In der Politik ist Dummheit kein Handicap ! Napoleone Buonaparte

  • Ich würde noch anmerken, dass die Saufeder auch für den Nichtjäger keine per se verbotene Waffe ist. Führverbot in der

    Öffentlichkeit, klar - Aufbewahrungspflichten (verschlossenes Behältnis), klar - aber Besitz ab 18 problemlos möglich.

    Und durchaus zu Führen in den eigenen Wohn- und Geschäftsräumen und dem eingefriedeten Besitztum.

    Genau so sehe ich das auch...

    Erst wenn der letzte Industriearbeiter und der letzte Kumpel seine Arbeit verloren hat, wenn der letzte
    Handwerker und der letzte Landwirt zu Tode reguliert wurde, erst dann werdet ihr feststellen, daß
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  • Ich würde noch anmerken , dass die Saufeder auch für den Nichtjäger keine per se verbotene Waffe ist. Führverbot in der Öffentlichkeit , klar - Aufbewahrungspflichten (verschlossenes Behältnis) , klar - aber Besitz ab 18 problemlos möglich .

    Ein spannendes Thema...

    Ich kann mich einfach nicht bremsen, da kurz meine Gedanken dazu beizutragen:

    Begrenzt ist die Klingenlänge, nicht der Griff.

    Wenn die Klinge der Saufeder nur 12 cm lang ist, könnte man das in der Öffentlichkeit führen.

    Und für die Aufbewahrung dürften dieselben Regeln wie für Küchenmesser gelten.

    Die Saufeder ist keine Waffe, da nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen oder zu beseitigen.

    Gleichgestellt wäre den Waffen Gegenstände, die dazu geeignet sind, sofern sie im WaffG genannt sind.

    Das weiß ich nun tatsächlich nicht so genau, ob die Saufeder genant wird. Ich kenne aber jemanden, der das wissen könnte ;)

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

    Suche ständig Daten über BGS-Fahrzeuge für die Bestandslisten.
    Besonders Hercules K125 und BMW-Boxer!

    :BGS-F:

  • ... aber ein widerporstiges Porstenvieh (frei nach Schwanzus Longus .. ;\D) möchte ich
    damit trotzdem nicht erlegen. So ne Wildsau kann ganz schön unangenehm werden,

    wenn man ihr ans Fell will.

    [Fortsetzung zu meinem letzten Beitrag, nicht Antwort auf Navigators Beitrag!]

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  • Begrenzt ist die Klingenlänge, nicht der Griff.

    Wenn die Klinge der Saufeder nur 12 cm lang ist, könnte man das in der Öffentlichkeit führen.

    Und für die Aufbewahrung dürften dieselben Regeln wie für Küchenmesser gelten.

    Til, da liegst Du leider falsch ... die Definitionn, die aktuell zum Thema Messer hinsichtlich Klingenlängen in der Welt sind sind das eine, das Waffenrecht an sich etwas anderes. Und dass kennt ganz allgemein "Hieb- und Stichwaffen", der von Dir beschriebene "sehr lange Griff mit einer kurzen Klinge" ist recht einfach als Stosslanze zu identifzieren und darf ganz allgemein als Waffe nicht (ohne weiteres) geführt werden.

    Jens

    Das mach ich übern Winter (altes Schraubermotto, generell ohne Nennung einer Jahreszahl)  ;P


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  • Ich bin jetzt davon ausgegangen, daß die Klingenlänge von Saufedern NICHT unter 12cm liegt -

    würde nicht so wirklich Sinn machen, denke ich :)

    Abgesehen von der Klingenlänge - eine Saufeder an sich ist per se keine Waffe, aber blöderweise

    baugleich zu einem Spieß o.ä., und daher wird im Zweifelsfall das kontrollierende Exekutiv-Organ

    keine Diskussionen über irgendwelche semantischen Feinheiten aufkommen lassen, fürchte ich.

    Im WaffG heißt es zwar "Hieb- und Stoßwaffen" sind Gegenstände, deren Zweckbestimmung der

    Einsatz als Waffe ist, wie es zum Beispiel bei zweischneidigen Dolchen oder Bajonetten der Fall ist.

    Eine bloße Eignung eines Gegenstandes macht aus ihm noch keine Waffe."

    Aber das ist halt immer so eine Definitionssache...

    [Nachtrag - Jens hats ja auch schon so beschrieben, hab ich zu spät gesehen]

    Erst wenn der letzte Industriearbeiter und der letzte Kumpel seine Arbeit verloren hat, wenn der letzte
    Handwerker und der letzte Landwirt zu Tode reguliert wurde, erst dann werdet ihr feststellen, daß
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  • Auf eine mittelalterliche Hellebarde würde das zutreffen, nicht aber auf ein Jagdgerät.

    So mein Kenntnisstand.

    Die Waffendefinition ist im §1 WaffG enthalten. https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__1.html

    In Messerverbotszonen mag das anders sein.

    Aber da sind wir wieder bei der unsäglichen Komplexität des Waffenrechts.

    edit: Es macht einen Unterschied, als was der Hersteller den Gegenstand definiert hat.

    Wird ein Messer als Hirschfänger verkauft (was man dann im Zweifelsfall nachweisen muss), ist es keine Waffe.

    Dasselbe Messer als z.B. Grabendolch, ist dann eine Waffe.

    Es gibt einen Youtuber, der wohl ganz gut vom Ausloten dieser Absurditäten des Waffenrechts lebt.

    Er hat einen klappbaren Hirschfänger konzipiert, der geführt werden darf.

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

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    :BGS-F:

  • Auf eine mittelalterliche Hellebarde würde das zutreffen, nicht aber auf ein Jagdgerät.

    So mein Kenntnisstand.

    Der Kontrolletti sieht aber deine Saufeder nicht als Saufeder an, sondern als

    Spieß, Lanze, o.ä. - als Waffe halt. Das läßt sich dann vielleicht später vor Gericht

    klären (vielleicht auch nicht, wenn man an den falschen Richter gerät).

    Aber für den Moment hast du verloren... :schulterzuck:

    Erst wenn der letzte Industriearbeiter und der letzte Kumpel seine Arbeit verloren hat, wenn der letzte
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