Anhänger am Gespann,Infanterie Wägeli 1921

  • Hallo ins Forum,

    ich habe hinter meiner BMW R 71-Beiwagen einen Anhänger mit folgenden Daten:


    Basisdaten

    EKW Infanteriekarren, Thun Schweiz 1921, Mod.No.14262


    Hersteller

    EKW

    Modell

    Thun Infanteriekarren

    Baujahr

    1920er Jahre 1921 (gebaut 1916-1945)

    Klassifizierung

    Vintage (C)

    Typ

    Militärfahrzeug, Militäranhänger

    Herstellerland

    Schweiz

    Außenfarbe

    grün

    Interieur

    grün (Material: andere)

    Getriebe

    keine Angabe


    Besonderheiten

    Anhänger verwendbar als Auto- oder Motorradanhänger, als Pferdeanhänger oder als Handwagen mit Feststellbremse und Abdeckplane, weitere Anhänger ankoppelbar.


    Einsetzbarkeit und Standort

    Zustand

    kleinere bis mittlere Gebrauchsspuren

    Fahrbereit

    ja

    Daueranmeldung

    nein

    Standort

    Deutschland

    Prüfziffer

    1561


    Beschreibung

    EKW aus der Zeit der 1920er Jahre. Baujahr dieses Modells, Thun Infanteriekarren, ist 1921. Damit entspricht es der Oldtimerklassifizierung Vintage (C). Der Militäranhänger aus derSchweiz ist außen grün, das Interieur ist grün. Der Oldtimer hat kleinere bis mittlere Gebrauchsspuren.

    Standort des Militärfahrzeugs ist Deutschland und es ist einsatzbereit.

    Militär Train-Wagen/Train-Wägeli/ Pferde-Karren Schweizer Armee.


    Produktbeschreibung

    Marke: Schweizer Armee

    Zustand:leicht Gebraucht

    Original Trainwägeli der Schweizer Armee

    Kleiner einachsichger Pferdekarren aus Holz der Schweizer Armee. Wurde für den Material-Transport benutzt.

    Keine Sitzvorrichtung auf dem Wagen.

    Masse:

    Länge: ca 170cm

    Breite: ca 110cm ((mit Räder),ursprünglicher Standard Pferdeanhänger), aktuell 99cm :)

    Höhe: ca 70cm (mit Räder)

    Länge Landen: ca 280cm


    Spezifikation

    Militärischer Umbau auf Krad Anhänger, mit einer Breite von 99cm.

    Folgefahrzeug, Betrieb ohne Zulassung und TÜV zulässig.


    Wenn ich ihn anhänge, habe ich folgende Vorschriften für den Fall der Fälle dabei:


    Vorraussetzung: Ein If.8 ist ein einachsiger Anhänger und ein Kraffrad mit Beiwagen bleibt ein Kraftrad und ist keine Zugmaschine.


    Seit dem 01.03.2007 gilt ein geändertes Fatrzeugzulassungsrecht. Neben der STVZO gilt seitdem auch die Verordmrng äber die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV). Jedoch ist ein If.8 nun schon erheblich alt und bereits vor Inkrafttreten der STVZO in den Verkehr gekommen. Damit kann hier von Besitzstandswahrung gesprochen werden, dies ist im § 50 FZV geregelt-

    § 50 FZV [tibergangsbestimmungen]


    (1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

    (StVZO) in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassrmgspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht untenvorfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstrnals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.


    Bedeutet, das alte Recht der STVZO ist auf den Betrieb eines If'8 im öffentlichen Straßenverkehr anzuwenden. Diese Art von Anhänger sind ja schließlich vor dem 08.05.1945 in den Verkehr und an diesem Datum aLs dem Verkehr genornmen worden (kleiner Scherz *grins* ). Im folgenden werden die entsprechenden Paragraphen der STVZO aufgeführt.

    o § 18 (2) Nr. 6 h) STVZO .. . einachsige Anhänger hinter Krafoäder . . . zulassungsfrei

    o § 72 (2) Bestimmung § 1S (3) STVZO @etriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge) grlt für Anhtinger, die vor dem 01. Juli 1961 erstrrals in den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zubestimmenden Tage an.

    o Dieser Tag ist nicht bestimrnt ... somit greift der § 18 (3) Satz 1 STVZO nicht und im Umkehrschluß bedeutet dies ... diese Anhänger bedürfen keiner Betriebserlaubnis.

    zu beachten sind jedoch noch andere Vorschriften:


    . Kennzeichen und Kennzeichenbeleuchh:ng ... Hinter einem Kraftrad

    Wiederholung des amtlichen Kennzeichens an der Anhängerrückseite ohne amtlichen Stempel. Beleuchtung ist vorgeschrieben. Bei Kraftrad auf 25 m lesbar. ... 60 (5) i.V.m. (2) und (4) STVZO]

    . Breite ... Der Anhänger darf maximal 1m breit sein ... 32 (1) Nr.3 StVZOI . Schlussleuchte ... 53 (1) (5) (6) und §22aNr.l3 STVZO]


    o Rückstrahler... 53 (4) (5) (6) und § 22 aNr.15 StvZO]

    STVO:


    o Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften ... ftir alle

    Kraftfahrzzuge mit Anhänger 60 km/h ... 3 (3) Nr.2 b SIVOI



    Die Vorraussetzungen sind alle geschaffen und bisher keine Probleme. Nur das Folgekennzeichen hat natürlich keine Stempel und sorgt regelmäßig für nachfragen.

    Wenn ich nun dort " Folgekennzeichen nach den Paragraphen ....... " aufklebe. Ist das gestattet?

    Freu mich auf regen Austausch und Eure Erfahrungen zu dem leidigen Thema " Anhänger am Gespann".

    Gruß Postmen

  • Wenn ich nun dort " Folgekennzeichen nach den Paragraphen ....... " aufklebe. Ist das gestattet?

    Auf dem Kennzeichen dürfen keine zusätzlichen Aufkleber angebracht werden.

    Wenn du den Schriftzug separat darunter oder darüber anbringst, wäre dies nicht zu beanstanden.

    Man könnte sich dafür ein kleines einzeiligen Blechschild prägen lassen.

    Aber über die Bedeutung eines Folgekennzeichens sollten sich die Kontrollorgane auch so im klaren sein.

    Gruß - Kai

    :BGS-F: BUNDESGRENZSCHUTZ - GSK (GrenzSchutzKommando) Küste - BGS See - KüEH (KüstenEinsatzHundertschaft) :BGS-S:

    :BGS-B:


  • ich frage mich wer da nachfragt? hmmm


    Am 15er Deutz hab ich ja auch Anhänger mit Folgekennzeichen, die sind allerdings grün.


    was hat denn dein Folgekennzeichen für eine Farbe?

    Grün wäre ja Steuerbefreit.

  • Meine Fragen wären dazu, wie kommst du darauf das ein IF8 jemals für den öffentlichen Strassengebrauch gebaut wurde? Und es sich hierbei nicht um eine Art Schubkarre handelt?

    Auf welcher Grundlage willst du den schweitzerischen Pferdekarren mit dem IF8 gleichsetzen?


    Gruss Björn

  • In der Forst- und Landwirtschaft eingesetzt darfst Du AH ohne Zulassung und TÜV mit Folgekennzeichen fahren.

    Vorausgesetzt grünes Nummernschild und bis 25km/h(?).


  • Meine Fragen wären dazu, wie kommst du darauf das ein IF8 jemals für den öffentlichen Strassengebrauch gebaut wurde? Und es sich hierbei nicht um eine Art Schubkarre handelt?

    Auf welcher Grundlage willst du den schweitzerischen Pferdekarren mit dem IF8 gleichsetzen?


    Gruss Björn

    Danke Kai :daumenhoch:

  • Meine Fragen wären dazu, wie kommst du darauf das ein IF8 jemals für den öffentlichen Strassengebrauch gebaut wurde? Und es sich hierbei nicht um eine Art Schubkarre handelt?

    Auf welcher Grundlage willst du den schweitzerischen Pferdekarren mit dem IF8 gleichsetzen?


    Gruss Björn

    Hallo Björn, ca. gleiche Bauzeit, fast identischer Unterbau, gleicher Zweck, gleiche Bereifung......

  • Aber wo steht, dass der IF8 für den Betrieb hinter Fahrzeugen vorgesehen ist und nicht nur als Begleitkarren für die Infanterie? Ist die Konstruktion für 60km/h ausgelegt oder nur für Marschtempo?

    Bei dem Pferdekarren der schweitzer Armee sind zum Beispiel die Räder leicht steckbar. Ich glaube nicht, dass diese Konstruktion für höhere Geschwindigkeiten vorgesehen ist.

  • Aber wo steht, dass der IF8 für den Betrieb hinter Fahrzeugen vorgesehen ist und nicht nur als Begleitkarren für die Infanterie? Ist die Konstruktion für 60km/h ausgelegt oder nur für Marschtempo?

    Der IF.8 war nicht für motorisierten Zug vorgesehen. Dazu gibt es hier eine sehr schöne Abhandlung
    http://download.if8.eu/pdf/Inf…ren%20im%20mot.%20Zug.pdf


    Zum Infanteriekarren insgesamt interessant:
    https://infanteriekarren.if8.eu/doku.php?id=start

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