Fahrtenschreiber


  • Übrigens mit eingeschalteter Längssperre dreht auf dem Bremsenprüfstand das linke Rad vorwärts und das rechte rückwärts. Das macht der Bremnsenprüfstand nicht lange mit, dann knirscht es. :D Hatte es einmal ausprobiert.

    da ist dann die Frage was am ersten kracht - der Jup oder der Prüfstand...
    Kann mir mal jemand erklären wie man versehendlich die Längssperre reinbekommt? Bzw was das grosse Problem sit auf den Prüfstand zu fahren? - Entweder gehen die Bremsen und der Prüfer und man selber freut sich, oder man muss sie eben machen, da kaputte Bremsen nciht grad was leckeres sind...



    Gruss


    Kami

  • Nun Kami,


    versehentlich habe ich die Längssprerre nicht reingeschaltet, das habe ich aber auch nicht geschrieben :). Und das ich ein Probleme habe, mit dem Jupiter auf den Bremsenprüfstand zu fahren, auch nicht.


    Gruß


    Duc-vogel

    Jupiter TW 931 - Wofür brauchst du so ein Fahrzeug mit Kran?
    Zum Angeln wozu sonst. :D

  • Ist der Jupiter als Kranwagen nicht eine selbstfahrende Arbeitsmaschine? Aber auch die müssen einen Fahrtenschreiber haben? Bei einer Abnahme fürs H-Gutachten braucht man das Kontrollgerät nicht nachrüsten. Mein Nachbar hat einen LT55 mit Kontrollgerät. Der hat noch nie eine Fahrtenschreiberprüfung gemacht und der TÜV hat den Mangel noch nie reklamiert obwohl das Fahrzeug mit 5,5 to eigentlich einen geprüften Fahrtenschreiber braucht.


    Markus

  • Das ist ja das Dumme eingebaut sein muß einer , aber mit H muß man Ihn nicht benutzen denn dieser Passus wurde schon übernommen ,. aber die EWG Rili die besagt das ein H-Fahrzeug einer eingebaut sein muß wurde noch nicht übernommen. ?( Also muß einer drin sein eine Einbauabnahme haben doch die Tachoprüfung muß nicht verlängert werden und man muß Ihn nicht benutzen . :no: Diese Argumente erweichen :lol: meistens alle RP-Beamten .

  • Ziehe den beitrag nochmal hoch. also ab 3,5t Solo sowei ZUG Gesamtgewicht incl. der Stützlast und gewerblicher Nutzung muss einer drin, geprüft sein und verwendet werden.
    Die Ausnahmen hiervon wurden ja schon alle eigentlich erwähnt.
    Komme wir aber mal zu einem anderem Problem, der teilgewerblichen Nutzung, dort Muss ja einer drin sein, Ob Im Unimog oder Im Jupiter, ABER wenn jetzt aktuell einer Eingebaut wird, MUSS es ein Digitaler sein wenn die Komplette Tachographenanalge eingebaut wird.
    Kitas Geber, Geberleitung, Kontrollgerät, Kombiinstrument , also wenn jetzt jemand vor der Situation steht das er sein fahrzeug gewerblich nutzt ( wo das anfängt / aufhört darüber lässt sich diskutieren, hier, aber nicht wenn man bsp mit verkaufswaren auf n treffen fährt, vorsicht hier bei BAG und co. ) So ne fahrt ist dann Gewerblich und das geht in die 1000nde was des kostet mit Bonuspunkten und allem. Ob da ein H dran steht oder nciht, interessiert keinen, udn wenn amn sich da druaf versteift in ner Kontroille auf das "H" kann der schuß wieder nach hinten losgehen denn H + Gewerbe ist ein " No Go " Sollte nun irgendwer mal zur auflage bekommen das einer rein muss, lasst euch keinen digitalen aufschwatzen ( VDO 1381,...) Sobald einer der Obigen Komponenten nicht getauscht wird, kann auf Ersatzteilbasis auch was Altes reingesetzt werden, und wenn es denn schon sein muss, dann doch liiber nen alter Fahrtenschreiber / EG Kontrollgerät( so ab 50/80 Euroenen über 123), anstatt so n digitales sich alles und lang merkendes Ding. Nur so mal als Hinweis. Wenn mal jemand über einen stolpert, und es ein alter ist, spricht doch auch nichts dagegen mal einfach einen einzusetzten, benutzen muss man ihn aj Privat nciht, aber seid hier auch vorsichtig, wer einen hat, nutzt unbedingt eine Leerscheibe aus Kunsttoff, sonst ruiniert ihr diesen als bald.


    Wer Spezielle fragen hat zu den Gerätschaften und co, schießt los, ich prüf die Gerätschaft!

  • ha,
    das will ich sehen, wie man ein digitales eg kontrollgerät in nen jupiter oder in ne emma einbaut.


    ich glaube, die grenze liegt irgendwo bei 1990. wenn bei diesen fahrzeugen der tachograf kaputt geht, wird der digi nachgerüstet, da alle erforderlichen signale abgegriffen werden können. :| :|


    ganz egal, meine emma hat kein kontrollgerät, bekommt keines und wird nie eines eingebaut bekommen , basta


    warum, wurde schon ausgiebig erläutert :heuldoch:

  • Digi hängt glaub auch mit der EZ der Fahrzeuge zusammen.... fpr meinen Jupp darf es ein normaler sein ! Da sträube ich mich aber immer noch ....

  • Das steht sinngemäß in den Ausführungsbestimmungen zur StVZO...
    Zitat: "Fahrzeuge die vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Diese Untersuchung (zum H-Kennzeichen) dient zur Abgrenzung von alten Fahrzeugen, die im Alltagsverkehr oder gar zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden."

    Grüße von Lorenz, irgendwo da draußen...



    Ein guter Freund besucht einen im Knast, wenn man Mist gebaut hat.
    Ein echter Freund sitzt im Knast neben einem und sagt, "War aber trotzdem 'ne klasse Aktion."

  • eieiei, wollte hier keinen Stress verursachen, aber es ist nunmal so, da im Defektfall der Digitale rein kommt, wenn alles defekt ist, wohlgemerkt! Und das geht, es gibt diverseste Halter, Adapter und Sonstiges, ist zwar ein ganz schöner aufriss aber es funktioniert.

  • Das steht sinngemäß in den Ausführungsbestimmungen zur StVZO...
    Zitat: "Fahrzeuge die vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Diese Untersuchung (zum H-Kennzeichen) dient zur Abgrenzung von alten Fahrzeugen, die im Alltagsverkehr oder gar zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden."


    ich hab da nur folgendes gefunden:


    Zitat

    § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
    1Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. 2Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. 3Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.


    quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__23.html


    und der § 2 Nr. 22 FZV sagt:


    Zitat

    22.Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;


    quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/fzv/__2.html



    mag sein, dass das cor einführung der FZV noch anders war, heute scheints kein proble mehr zu sein, gewerbe + H-kennzeichen. so stands auch mal in der oldtimer markt drin.

  • Also ich glaub nicht das es erlaubt ist, mit LKW die ein H-Kennzeichen besitzen, gewerblich unterwegs sein zu dürfen ! Hab das mal gelesen, weiß nur nicht mehr wo.


    @Calibar: Mir wurde angeraten ein Analoges Gerät nachzurüsten, nix digitales !

  • das glaub ich nicht, das die jungs das gesetz gekippt haben. also mein letzter wissenstand ist auch, kein gewerblicher kraftverkehr mit nem h-kennzeichen. ausserdem muss dann das mautgesetz geändert werden, wenn ich mal den paragrafen 1 zitieren darf:



    .§ 1 ABMG bestimmt, dass für schwere Nutzfahrzeuge Maut zu entrichten ist. Artikel 2.d) der Richtlinie bestimmt
    den Fahrzeugbegriff für das ABMG. Demnach ist Fahrzeug "ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die
    ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind". Oldtimer-Nutzfahrzeuge sind nicht für den
    Güterkraftverkehr bestimmt und damit nicht mautpflichtig.

  • @ralla
    bist du sicher , daß du jemanden der sich gegen geltendes recht zu deinem nachteil engagiert, nicht belangen kannst? wenn ich zu schnell durch die ortschaft fahre, erzählt mir die rennleitung genau das gegenteil, die können mich belangen...


    um dem ganzen den sinn nicht zu nehmen muß der typ vom tüv doch belangbar sein, schließlich ist das ja seine pflicht, technik zu prüfen, wenn er also prüft und unterschreibt, ist er auch verantwortlich(oder seine dienststelle die es ihm danken wird), muß also auch belangbar sein, besonders wenn er sich grob fahrlässig und böswillig gegen geltendes recht entscheidet und dir damit schaden verursacht, also strafanzeige stellen und entschädigung fordern ;)


    (echt ey, ich hasse solche leute...)


    ps wg emmatransport, ich bin dabei mich auf zw ende märz und irgendwo im april einzustellen, nur ma so als zwischeninfo =)

  • Es verlangt ihn nach Fakten, also will ichs mal versuchen:


    Es gab einst den § 21 c StVZO, der da regelte die Bestimmungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer. In der Begründung hieß es, daß das Oldtimerkennzeichen (H) nur für Fahrzeuge zugeteilt wird, die aufgrund Gutachten ...(blablabla)... eine Betriebserlaubnis für Oldtimerfahrzeuge erlangt haben. Hierfür kommen nur Kraftfahrzeuge in Betracht, die mindestens vor 30 Jahren ...(blabla) ...und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden.


    Die Kommentierung schloß rasiermesserscharf:


    Diese Einschränkungen sollen der Abgrenzung zu solchen Fahrzeugen dienen, die zwar "alt" sind, im Übrigen aber im Alltagsverkehr oder gar zu gewerblichen Zwecken benutzt werden (siehe Begründung VBl. 97 536).
    Fahrzeuge, die nur das Alterskriterium erfüllen, aber hauptsächlich als Verkehrsmittel eingesetzt werden, erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis als Oldtimer nicht; für sie gelten
    die allgemeinen Bestimmungen. (Jagusch/Hentschel)


    An sich schon Blödsinn, da die Gesetzesbegründung ausschließt, daß eine Nutzung zu mehr als 50 % kulturhistorischem Gewese stattfindet. Aber so ist das mit der Juristerei.


    Nun ist aber der § 21 c StVZO aufgehoben, und es gilt die FahrzeugzulassungsVO.


    Und die regelt in § 9 Abs. 1:
    Auf Antrag wird für ein
    Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen
    zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Abs. 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben "H" hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.


    § 23 StVZO sagt zum Thema nur:
    Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 der
    Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich
    anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs
    erforderlich. 2Die Begutachtung
    ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen
    obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und
    das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster
    auszufertigen. 3Im Rahmen der
    Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer
    Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der
    Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird.


    Die Begründung der VO sagt uns gar nichts zum Thema, was ja an sich nicht dumm ist, denn Relevantes hat nicht in Begründungen zu stehen, sondern im Gesetz oder der Verordnung selbst. Aber was will man vom neuzeitlichen Gesetzgeber noch erwarten?


    Überraschend hat er sich selbst übertroffen, denn er hat § 2 Nr. 22 der Fahrzeugzulassungsverordnung gebastelt, der da definiert die Begriffsbestimmungen und lautet:
    "Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr
    gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem
    guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des
    kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen."


    Das lehrt uns: Früher, zu Zeiten des § 21 c StVZO durfte man gewerblich fahren, aber eben nicht mehr als 49,99 % von wegen des vornehmlich und Kulturgut. Heute ist das Thema durch, denn Oldtimer ist ausschließlich Kulturgutsgewese. Oldtimer + Gewerbe = keine Betriebserlaubnis.
    Habe fertig!


    Gruß, Markus

  • Ihr fummelt da mit Gesetzen rum die nichts damit zutun haben gewerblich oder nicht alle KFZ über 7,5 t und BBH schneller als 40 sind mit Fahrtenschreiber auszurüsten !! OB man Ihn benutzen muß oder nicht ist egalo . Da die BRD die EU Richtlinie dahiun gehend leider noch nicht übernommen hat . :dev:












    Rechtslage zum Thema Fahrtenschreiber





    Nachdem die Fragen zur Notwendigkeit eines Fahrtenschreibers von Zeit zu Zeit immer wieder einer Klärung bedürfen, stellen wir in Abstimmung mit dem TÜV Süd und der Regierung von Oberbayern die derzeit gültige Rechtslage im folgenden Text dar.


    Solange der §57a nicht überarbeitet und der EU Richtlinie 561/2006 angepaßt wird gilt folgender Sachverhalt.


    Es dürfen nur folgende Fahrzeug ohne Fahrtenschreiber unterwegs sein, die



    [list]
    [*]von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;


    [*]von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden;


    [*]in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;


    [*]in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;


    [*]in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;


    [*]im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;


    [*]in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;


    [*]ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 Quadratkilometern verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebietes weder durch eine Brücke noch durch eine Furt noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;


    [*]zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;


    [*]zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs.1 und §12 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, in ihrer jeweils geltenden Fassung) sowie für die entsprechenden Prüfungen (Anlage7 zu § 17 Abs.2 der Fahrerlaubnis- Verordnung vom 18. August 1998, BGBl. I S.2214, in der jeweils geltenden Fassung und §§ 15 und 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, 2331, in der jeweils geltenden Fassung) verwendet werden;


    [*]ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu Bestimmt sind, bis zu 17 Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.
    [*]sowie Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen


    [*]Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
    [*]Fz mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;


    [*]Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt;


    [*]Fahrzeuge - einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden -, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden; Sobald sich Änderungen der aktuellen Rechtslage ergeben, werden wir in dieser Rubrik darüber informieren.


    Die mit H-Kennzeichen oder 07er Kennzeichen bewegten LKW in Deutschland sind seit Januar 2008 von der Pflicht befreit das digitale Fahrergerät "nachrüsten" zu müssen. Wenn man es genau nimmt, befreit das leider immer noch nicht davor einen Fahrtenschreiber nachrüsten zu müssen. Da diese alteTechnik aber in der Praxis sicherlich in kürzester Zeit keine Rolle mehr spielen wird, führen wir in unseren Fahrzeugen eine Kopie der BAG Verordnung mit und berufen uns einfach darauf.


    Merkblatt BAG






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