Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot - Ziel erreicht!

  • Ich bin über ein paar Links gestolpert, die insgesamt für einige, die bisher unter dem Sonntagsfahrverbot für LKW und LKW mit Anhänger leiden mußten, wenn sie die Teilnahme an Treffen geplant haben, interessant sein könnten:


    Hier erstmal ein Zitat aus einem Erlaß aus Bremen zum Thema, als Erläuterung, worum es geht:
    „Nach wiederholten Beratungen im dafür zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung und Vorlage der Problematik in der Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter der Länder (GKVS) wurde schließlich auf der Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 22./23.11.2006 der Beschluss gefasst, eine Länderarbeitsgruppe unter Vorsitz des Landes
    Niedersachsen mit der Ausnahmegenehmigungspraxis zu § 30 Abs. 3 StVO und der dazugehörigen VwV-StVO zu befassen.


    Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.“


    Hier der Link zum Beschluß der Verkehrsministerkonferenz vom Oktober 2007 (TOP 7.1): http://www.bundesrat.de/DE/gre…df/07-10-09-10-beschl.pdf


    Und jetzt die daraus abgeleiteten Erlasse einiger Bundesländer:
    Baden-Württemberg: http://www.kanu-wuerttemberg.d…08-Erlass_30_III_StVO.pdf
    Bremen: http://www.offroad-forum.de/files/sonntag_227.doc
    Niedersachsen: http://server.selltec.com/go/d…21sonntagsfahrverbot1.pdf
    Nordrhein-Westphalen: http://rovergarage.de/download/Sontagsfahrverbot.pdf
    Sachsen: http://amt24.sachsen.de/ZFinde…etail&modul=VB&id=40004!0
    Bayern: Ich habe keinen Link gefunden, aber einen Bezug: Bayer. Staatsministerium des Innern vom 25.06.2008, IC4-3612.302-0-Fe, IC4-3612.1261-0-Fe
    Schleswig-Holstein: Der Erlaß vom 4.3.2008 liegt mir als doc-Dokument vor, ich weiß aber noch nicht, wie ich´s am besten einstellen kann. :whistling:
    Angeblich soll es entsprechende Erlasse auch in anderen Bundesländern, wie z.B. Saarland, Berlin, Rheinland-Pfalz, Hessen geben. Ich habe aber noch nichts dazu gefunden.


    Ich hoffe, die übrigen Länder folgen den Vorbildern bald und stellen die Bezüge auch ins Netz.


    Das ganze klingt ausgesprochen erfreulich, stellt natürlich keine Rechtsberatung dar und jeder muß selbst wissen, was er mit diesen Informationen anstellt.


    Ich denke, ich werde entsprechend verfahren und mir Ausdrucke der Links ins Handschuhfach legen.

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

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  • Interesante Links, auch wen es micht nicht betrifft, bzw. ich mit meinen 40t und dem Jupiter Huckepack weiter eine Ausnahmegenehmigung brauche ..., aber die unzähligen Besiter kleiner LKW die nen Bumscontainer oder ähnliches dahinter haben, werden sich freuen !
    Werde es entsprechend weiterleiden !

  • tja, viel nutzen die ausdrucke nicht. gerade bei fahrzeugen mit mehr als 3,5t zGm


    denn dort steht im klartext nur, dass eine ausnahmegenehmigung erteilt werden muß, wenn es sich um eine oldtimerveranstaltung handelt.


    in dresden kostet diese genehmigung 30-40€ innerhalb der stadt, 60-70€ für das bundesgebiet und das ganze pro fahrt! dauerausnahmegenehmigungen wären theoretisch auch möglich, sind praktisch aber sinnlos, da diese nur immer für eine strecke zählt (bsp. dresden-korbach) :T und dann auch noch das 5-6fache kosten 8o


    aus diesen gründen hatte ich mich zur umschreibung zum So.KfZ entschlossen.



    außerdem möchte ich euch raten, wenn ihr mit solch einem zettelchen im handschuhfach rumfahren wollt, lasst euch vom zuständigen amt da noch ein stempel drunter setzen...

  • Moin,
    irgendwie stehe ich grad auf den Schlauch. :T


    Ich war der Meinung das das Sonntagsfahrverbot mich als H-Kenzeichern nicht interessiert. ?(
    Durch diesen Beitrag bin ich erst überhaupt auf die Idee gekommen über das Thema Anhänger
    nachzudenken, da ich zu Treffen diesen mitnehme. :]
    Ist zwar auch Bj. 63, hat aber kein H- Kennzeichen, halt ein Normales. hmmm


    Der Borgward selbst hat 2,8t Leergewicht und 3,8t Gesammtgewicht.
    Der Anhänger 0,8t + 1t Zuladung.


    Betrifft mich das nun alles oder nicht? ?(


    Gruß
    Klaus


    Auf den Anhänger möchte ich eigendlich nicht verzichten.
    Ist ja mit Hochplane und soll außer zum Transport später mal als Bad auf Treffen dienen.
    So mit Chemieklo für Notfälle und eigener Warmwasserdusche.

  • Hallo Andreas,
    und wie verhält es sich mit Anhänger?
    Wie jeder normale PKW auch?


    Ist also anscheinend ein Problem der "Neuwagenfraktion",
    oder sind auch LKW mit H- Kennzeichen betroffen?


    Sorry, aber irgendwie hab ich heute nicht so ganz den Durchblick, bzw.
    Verständnisprobleme beim lesen von amtlichen Texten. 8|
    Evtl. interpretiere ich auch zu viel in die Texte rein. :whistling:


    Gruß
    Klaus

  • Bisher dachte ich immer, unsere hanseatischen Nachbarn (HH) wären so schön unabhängig und fortschrittlich. hmmm
    Offenbar trifft das aber nicht auf die Politik zu, denn beim Fahrverbot scheinen sie zu mauern und präsentieren sich gegenüber dem Bund als Streber: :no:
    http://mxraceworld.com/ftopic3…604bb66ac159d247bfa0fc0ad
    Das bedeutet dann also, daß Betroffene, die von Schleswig-Holstein nach Niedersachsen/Bremen/NRW - oder umgekehrt - reisen wollen, die Elbe im Westen mit der Fähre Glückstadt-Wischhafen oder im Osten zwischen Geesthacht und Lauenburg überqueren müssen :|:|:|
    A1 und A7 sowie Elbbrücken sind leider tabu :T
    Damit ist Schleswig-Holstein für LKW 3,5t mit Sport-/Freizeitanhänger usw. eine Insel!!!
    Das einzig tröstliche ist, daß auf dem Weg nach Süden (Baden-Württemberg und Bayern noch so ein paar Flächenländer im Weg sind ;,(


    Ich liebe einfach unseren Föderalismus ;(

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  • Habe jetzt herausgefunden, daß es in Rheinland-Pfalz und Hessen keine Ausnahmeregelung wie z.B. in NRW, S-H usw. gibt. :|
    Beide Länder warten auf die bundeseinheitliche Regelung, die aber wohl sicher nicht mehr vor der Wahl kommen wird.
    Im Bundesrat wird die Initiative aber von allen Ländern mitgetragen und liegt jetzt der Regierung zur Entscheidung vor.
    Na dann...

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  • Nachdem das Thema Sonntagsfahrverbot für LKW in den letzten Tagen zweimal aufkam, habe ich mir einen Stoß gegeben und meine Recherchen fortgesetzt und auch abgeschlossen.
    Ich habe mit den zuständigen Landesministerien der Länder, über die noch nichts im Internet stand, telefoniert und auch von allen Auskünfte bekommen.


    Hier also im einzelnen:
    Baden-Württemberg: http://www.kanu-wuerttemberg.d…08-Erlass_30_III_StVO.pdf
    Bayern: veröffentlicht unter (IMS vom 25.06.2008, IC4-3612.302-0-Fe, IC4-3612.1261-0-Fe)
    IMS bedeutet: Schreiben des Bayer. Staatsministerium des Innern (Oberste Verkehrsbehörde in Bayern) an alle Verkehrsbehörden in Bayern. Durch im Internet veröffentlichte Email des Landratsamtes Erding, Frau Adamczyk bestätigt.
    Berlin: es gibt ein Rundschreiben der Senatsverwaltung, die die Praxis vorschreibt, liegt mir allerdings (noch) nicht vor
    Brandenburg: keine generelle Ausnahmegenehmigung. Unterstellte Behörden sind angewiesen, für im Katalog (s.o) genannte Fahrzeuge die Ausnahmegenehmigung ohne weitere Prüfung auszustellen. Hinsichtlich der Gebühren soll „etwas weniger“ veranschlagt werden als bisher. Gebührenrahmen ist gesetzlich vorgegeben. Entscheidung über die Höhe liegt bei den nachgeordneten Behörden.
    Bremen: http://bremen.beck.de/default.…mtabschnitt2.htm&mode=all
    http://www.offroad-forum.de/files/sonntag_227.doc
    Hamburg: aus rechtlichen Bedenken keine Ausnahmepraxis im Vorgriff auf eine bundeseinheitliche Lösung
    Hessen: aus rechtlichen Bedenken keine Ausnahmepraxis im Vorgriff auf eine bundeseinheitliche Lösung
    Mecklenburg-Vorpommern: Aus dem Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung gibt es auch eine vom 25.3.08 datierte Ausnahme-Verordnung. Die Datei liegt mir als doc-Dokument vor. Eine Veröffentlichung wird seitens des Ministeriums nicht zugelassen!
    Niedersachsen: http://server.selltec.com/go/d…21sonntagsfahrverbot1.pdf
    Nordrhein-Westphalen: http://www.kartinfos-forum.de/attachment.php?aid=660
    http://www.campen.de/attachmen…d-feiertagsfahrverbot.pdf
    http://rovergarage.de/download/Sontagsfahrverbot.pdf
    Rheinland-Pfalz: aus rechtlichen Bedenken keine Ausnahmeregelung im Vorgriff auf eine bundeseinheitliche Regelung
    Saarland: Nach Aussage des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft des Saarlandes hat das Saarland in Form von Besprechungen an die nachgeordneten Behörden und Dienststellen die Anweisung gegeben, gemäß den Vereinbarungen der VMK-Entscheidung von 2007 bereits jetzt zu verfahren. Einen schriftlichen Erlaß gebe es nicht.
    Sachsen: http://amt24.sachsen.de/ZFinde…etail&modul=VB&id=40004!0
    Sachsen-Anhalt: aus rechtlichen Bedenken kein Erlaß im Vorgriff auf die Änderung das Bundesrechts.
    Schleswig-Holstein: http://up.picr.de/2390340.pdf
    Thüringen: Das Ministerium sieht keine Möglichkeit im Vorgriff auf dem Verordnungswege eine Erleichterung zu erlassen. Über Ausnahmen ist im Einzelfall zu entscheiden


    Graphisch sieht das ganze nun so aus:


    Ist das nicht klasse? :heul:


    Noch ein paar zynische Gedanken, die sich mir spontan aufdrängen: hmmm
    De facto ist Deutschland durch diese uneinheitliche Praxis in 4 Zonen aufgeteilt, von denen eine genenüber den Mitbürgern restriktiver vorgeht als die anderen!
    Wobei noch zu bemerken ist, daß Berlin quasi eine liberale Insel in einem restriktiveren Umfeld ist und das Saarland auch irgendwie außen vor liegt ;,(
    Kommt mir irgendwie bekannt vor X(


    Noch ein wichtiger Nachsatz: Alle aufgelisteten Schreiben der Ministerien sind interne Schreiben, die lediglich Handlungsanweisungen für die nachgeordneten Behörden und Dienststellen darstellen. Sie haben keinen Erlaß- Verordnungs- oder gar Gesetzes-Charakter!
    Letztendlich muß jeder selbst entscheiden, ob er das Risiko eingehen will, mit einem solchen Fahrzeug wie im o.g. Katalog aufgelistet herumzufahren. Überall gilt nach wie vor §30 StVO unvermindert weiter, bis er vielleicht mal geändert wird. :an:

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  • Das geht vergleichsweise flott, wenn man die über längeren Zeitraum gesammelte Daten einfach aus einem Word-Dukument rüberkopieren kann ;)
    Die Fleißarbeit verteilt sich großzügig über die letzten Wochen und Monate mit größeren Pause 8|

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