also , ich denke auch, das der ERfolg zur Befreiung vom Sonntagsfahrverbot viele Väter hat und keiner das für sich alleine reklamieren kann.
Der NVG muss man zugestehen, daß die die einschlägigen Vertretungen wie etwa ADAC , Parlamentarische Arbeitskreis erst auf das Problem Sonntagsfahrverbot aufmerksam gemacht hat. Das war vorher kein Diskussionsthema, da ja diese Problematik niciht für Fahrzeuge bis 7.5 to bestand. Also alte Fahrerlaubnis 3.
Schorsch
Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot - Ziel erreicht!
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Es wird wohl - wie im wahren Leben - so sein,
dass Deuvet und NVG sich nicht
wegen des hier abgehandelten Erfolges
zerworfen haben.
Da sind bestimmt irgendwelche Leichen im Keller
und/oder noch andere schwerwiegende Hintergründe
am wirken. -
Hallo Leute,
das mit dem Verweis auf nicht gewerblichen Verkehr hat schon seinen Sinn, denn so fallen auch alle LKW, die mit Anhänger herum fahren nicht unter das Sonntagsfahrverbot, weil z.B. einer mit seinem Pick up Holz aus seinem Wald holt und nach hause bringt, um damit im nächsten Winter sein Haus zu heizen. und man denke z.B. an Lars, der mit seinem 1017 vor erreichen der 30 Jahres Grenze und dem Oldtimerstatus an Sonntag aus privaten Gründen fährt.
Gruß
Wolf -
Du hast völlig Recht!
Was ich eher entbehrlich fände, ist die konkrete Nennung von Oldtimer-LKWs.
Eigentlich sagt der allgemeine Text am Anfang schon alles...
Gut, schadet nichts, das zu konkretisieren und Oldtimer-LKWs etwas ins Bewußtsein zu rücken.
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Bei den Ausnahmen wird ja auch der folgende Punkt angesprochen:
Zitat4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
Wie ist das, sind Bergungs- Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeuge grundsätzlich eigene Fahrzeugklassen? Oder darf jetzt die KFZ-Werkstatt am Sonntag einen Schlepphänger hinter Ihren VW-Transporter (LKW geschlossener Kasten) hängen und einem gestrandetem Kunden zu Hilfe eilen?
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Das wird sicher davon abhängen, was im Fahrzeugschein steht.
Auch der VW-Transporter mit Werkstattausrüstung ist da möglich.
Was mindestens im Auto an Ausstattung dabei sein muss, ist natürlich auch geregelt.
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j…13qii8YsOX3Fhda
Das ist schon nicht wenig, was man dabei haben muss
Das ist übrigens dann auch die Voraussetzung für die gelbe Lampe auf dem Dach.
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Wehe es ist die Zürnkerzenbürste nicht dabei.
Man kann alles Regeln und vieles überregulieren. -
Abschleppfahrzeuge, Pannenhilfsfahrzeuge und Kranwagen sind sonstige KFZ und daher sowieso nicht unter das Sonntagsfahrverbot fallend. Das Studium der Schlüsselnummern wäre vor einen Statement hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Wolf -
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Und auch hier steht wieder der Unsinn drin, dass das Verbot vor Lärm und Abgasen schützen sollte.
Das hat damals niemanden wirklich interessert und das war auch nicht der Grund für das Verbot, sondern Sonn- und Feiertagsruhe für die Trucker. Also Arbeitsschutz!
OK, der aktuelle §30 ist mit "Umweltschutz" überschrieben. Das war aber am Anfang nicht so.
Im alten §4a war davon 1956 noch keine Rede... -
Nachdem dieses Verbot nun in unserem Sinne in entscheidenden Teilen aufgehoben wurde, halte ich es für angebracht, hier mal die ganze Geschichte kurz zusammenzufassen.
Alles ist in den jeweiligen Dokumenten im Detail nachlesbar!Initiator war der Abgeordnete des Deutschen Bundestages Morgenthaler, der, unterstützt von 48 weiteren Abgeordneten, der Bundesregierung mit Drucksache 135 vom 8.12.1953 vorgeschlagen hat, Transporte am Sonntag auf lebensnotwendige Güter zu beschränken.
Der Vorgang wurde in der 14. Plenarsitzung des Bundestages am 11.2.1954 an den Verkehrsausschuss überwiesen.
Das Ministerium legte am 4.3.1954 antragsgemäß eine Stellungnahme vor.
Darin stellte man fest, dass es keines eigenen Gesetzes bedarf, sondern eine Rechtsverordnung genügt.
Das Ministerium beabsichtigte zudem, die Benutzung von Kfz und Anhänger über 2,5t von Sa 22 bis So 22 Uhr zu verbieten, wenn es sich nicht um besonders dringliche Transporte handelt.
Am 11.3.1954 legte das Ministerium einen Verordnungsentwurf vor, der der Zentralarbeitsgemeinschaft des Straßenverkehrsgewerbes, der Arbeitsgemeinschaft Güterfernverkehr, dem Bundesverband der deutschen Industrie und der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn zur Stellungnahme vorgelegt wurde.
Am 16.3.1954 erfolgte eine Debatte im Verkehrsausschuss, ohne dass sich eine einheitliche Meinung herstellen ließ. Allerdings gab es zahlreichen Anregungen und Verbesserungsvorschläge.Es wurden zahlreiche weitere Stellungnahmen aus den Ländern und von Verbänden vorgetragen.
In der 41. Sitzung des Ausschusses wurde schließlich ein Beschluss gefasst und in der Drucksache 1215 vom 4.2.1955 zusammengefasst.Am 14.3.1956 erschien die Änderungsverordnung der StVO (Bundesgesetzblatt 15/1956 vom 9.4.1956) mit folgendem Inhalt:
Seite 206:
Artikel 2:
Die StVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.August 1953 wird wie folgt geändert und ergänzt:5. Nach §4 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 4 a
Verkehrsverbot für Kraftfahrzeug und ihre Anhänger an Sonn- und gesetzlichen FeiertagenAn Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von siebeneinhalb Tonnen und darüber, sowie Anhänger hinter Lastkraftfahrzeugen, auf öffentlichen Straßen nicht verkehren. Das gilt nicht für Fahrten im Interzonenverkehr.“
Wann die Inhalte des damaligen §4a in den §30 überführt wurden, ist mir nicht bekannt. Ich forsche da aber weiter...

Nach satten 50 Jahren tut sich bei dem Thema wieder was:
Auf der Verkehrsministerkonferenz (VMK) wurde nach wiederholten Beratungen im dafür zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs-Ordnung und Vorlage der Problematik in der Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter der Länder (GKVS) am 22./23.11.2006 der Beschluss gefasst, eine Länderarbeitsgruppe unter Vorsitz des Landes Niedersachsen mit der Ausnahmegenehmigungspraxis zu § 30 Abs. 3 StVO und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu befassen.
Am 9./10.10.2007 wurden auf der Verkehrsministerkonferenz in Merseburg unter Punkt 7.1 der Tagesordnung die hinlänglich bekannten Änderungen beschlossen.
Das Land Hamburg hat in der Folge einen Verordnungsantrag in den Bundesrat eingebracht (Drucksache 391/09 vom 28.04.09), der beschlossen und als Drucksache 391/09 mit Datum vom 15.5.09 in Form eines Verordnungsantrages des Bundesrates der Bundesregierung zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Der Bundesrat hat sich bereits am 6.3. und 3.4.2009 auf Veranlassung der Bundesregierung gezwungen gesehen, einen entsprechenden Antrag nicht zu beschließen.Im Jahr 2008 haben einzelne Bundesländer bereits begonnen, im Sinne des Entwurfes/Beschlusses zu verfahren und bestimmte Fahrten nicht mehr zu ahnden. Andere Länder bestanden dagegen auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, erklärten sich für nicht zuständig und änderten nichts Wesentliches. Lediglich eine vereinfachte Bearbeitung von Ausnahmeanträgen wurde in Aussicht gestellt.
Dann war wieder jahrelang Ruhe…
Offenbar wurde aber weiter daran gearbeitet. In der Politik und in Interessenvertretungen (DEUVET, NVG und vielleicht auch noch andere)Die Bundesregierung hat dann, nach Bearbeitung im Bundestag, den Entwurf einer Änderungsverordnung mit dem kompletten Wortlaut dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt. (Bundesratsdrucksache 85/17 vom 26.1.2017)
Der Bundesrat hat die Angelegenheit am 10.3.2017 beraten und dem Entwurf mit Änderungen zugestimmt und an die Bundesregierung zurückverwiesen.
Die angepasste Verordnung wurde dann von der Bundesregierung erlassen und am 29.5.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht.Damit gilt das "neue Sonntagsfahrverbot" seit dem 30.5.2017!
Die neue Regelung hat im Oktober 2017 auch Eingang in die StVO (§30) gefunden, obwohl eigentlich nur die Verordnung angepasst werden sollte.
Damit endet diese Geschichte im Prinzip.
Bleibt abzuwarten, was künftig mit der Ferienfahrtverordnung wird und ob, wie früher mal befürchtet und als Argument gegen Änderungen am Verbot angeführt, die EU versucht, auf Grundlage dieser Änderung das Sonntagsfahrverbot komplett auszuhebeln.
Ich hoffe, dieser kleine historische Abriss rundet das nunmehr abgeschlossene Thema etwas ab.
Ich fand es spannend, bei deiesem Thema mal einen detailierten Einblick in die Arbeit unserer Parlamente zu bekommen. Und zwar in den 50er Jahren und gegenwärtig.
Da hat sich am Stil manches geändert.Die Einzeldokumente waren auch recht interessant zu lesen.
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die Benutzung von Kfz und Anhänger über 2,5t von Sa 22 bis So 22 Uhr zu verbieten,
Til - du meinst sicher 7,5t ? -
Nein, man hat tatsächlich darüber nachgedacht, die Grenze bei 2,5 t zu setzen!
Quelle: Protokoll der 98. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 14. Juli 1955, Seite 5508 -
Uiiih, da hatten wir aber nochmal jahrzehnte Glück ! :thumbsup:
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Bleibt abzuwarten, was künftig mit der Ferienfahrtverordnung wird und ob, wie früher mal befürchtet und als Argument gegen Änderungen am Verbot angeführt, die EU versucht, auf Grundlage dieser Änderung das Sonntagsfahrverbot komplett auszuhebeln.
Habe mich mal gerade mit dem Ferienfahrverbot beschäftigt. Habe eine gewisse Zeit benötigt bis ich ein Ergebnis hatte, da dies nicht in der StVo sondern in der FerReiseV geregelt ist. Ergebnis, auch dieses wurde geändert (06.10.17).
Auch hier steht der Verweis auf "geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern".
https://www.gesetze-im-internet.de/ferreisev_1985/FerReiseV_1985.pdf
Habe mir den Text gleich mal ausgedruckt für das Handschuhfach.
Gruß Lars
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Sehr schön.
Vielen Dank für die Information und diesen Link!
Damit ist die Sache dann tatsächlich inhltlich als abgeschlossen zu betrachten.:thumbsup:
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Hab ich ja schon immer behauptet seit Einführung der EG-Sozialvorschriften. Nur hat dieser unser Staat halt jahrzehntelang nicht kapiert, oder besser, wollte das nicht kapieren, das da eine übergeordnete Gesetzgebung auch mit Hilfe Deutschlands installiert wurde, die im Staat selber nicht wahrgenommen wurde. Das hätte ja Macht Verlust bedeutet....
Mit der Anpassung an die EU und den direkten Verordnungen der Kommission der EU tut sich dieser unserer Staat immer noch schwer, obwohl das "In Kraft treten" im Amtsblatt der EU ganz klar geregelt ist. Aber das ist ein anderes Thema.
Gruß
Wolf
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Alles anzeigen
Nein!
Ich weiß nicht, warum immer wieder was von 3,5t geschrieben wird.
Das Fahrverbot betrifft nach dem Gesetz sehr klar alle LKW über 7,5t und
alle LKW mt Anhänger.
Das bedeutet, wenn am LKW ein Anhänger hängt, und selbst, wenn es ein umgebauter Polo oder ein Piaggo-Dreirad ist, darf er am Sonntag nicht fahren. Ende!Die neu gefaßte Vorschrift, um die es aktuell geht, beschreibt, welche LKW von dem Verbot generell ausgenommen sind.
Das ist also eine Präzisierung des Gesetzes in Form einer Verwaltungsvorschrift.
Und darin steht, dass nur gewerbliche oder entgeltliche Fahrten vom Verbot erfaßt werden. Das ist stark verkürzt, aber das Entscheidende!Wenn das rein privat und hobby-mäßig ist: ja
Wenn Du damit Gemüse zum Markt fährst, um es zu verkaufen: nein.Moin,
Ich bin jetzt etwas unsicher.
Vielleicht könnt ihr mir ja weiter helfen.

Ich haben einen VW T4 Bj 96 mit LKW Zulassung, also kein Oldtimer !
Frage:
Wie ist jetzt die gesetztes Lage?
Darf ich jetzt Sonntag mit Anhänger fahren oder nicht?
Privat natürlich, keine gewerblichen Aktivitäten.
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klare Antwort: ja, Du darfst!
Die neue Verordnung gibt das so her.
Darin werden zwar Oldtimer nochmal explizit genannt, aber die klare Abgrenzung zwischen gewerblich und nicht gewerblich reicht nach meinem Verständnis eigentlich aus.
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Hallo,
Ok Danke.
Gibt es dazu Gesetzes Texte?
Ich würd mir gerne die Gesetzes Texte dann
ausdrucken, und ins Auto legen.
Und könnte man die nicht hier im Forum irgendwie anpinnen ?
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