Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot - Ziel erreicht!

  • Ich habe hier noch einen W-lustig, mit Seilwinde, Reifendruckregelanlage, Waattanlage, und das beste der hatt einen langen Radstand, aber Baujahr leider orginal 1987, ist zum aussuchen mit Pritsche (so werde ich ihn machen wenn ich dazu komme) oder LAK mit Reserverad hinterm Fahrerhaus, eigentlich sehr selten ich habe aber keine Zeit, falls Intresse könnte Mann sich einig werden, mein Augenmerk liegt in der frühen NVA oder sogar bei der KVP. Und da habe ich arbeit genug.


    Grüße

    No pasarán
    Без труда не выловишь рыбку из пруда

  • War nur ne Idee, aber meine sagt


    Du und deine Sch. alten Karren, entweder dein Schrott oder ich gehe !!


    Sie wird mir fehlen.

    No pasarán
    Без труда не выловишь рыбку из пруда

  • Nachdem es zu diesem Thema einige Jahre lang (leider) nichts neues zu vermelden gab, kündigen sich jetzt Veränderungen an, die ich Euch nicht vorenthalten möchte.


    Die NVG (Nutzfahrzeugveteranengemeinschaft) bemüht sich seit Jahren intensiv um eine Lockerung des Sonntagsfahrverbots für Oldtimer-LKW.
    In der Ausgabe 1/2017 der Zeitschrift "Trucker" veröffentlicht die NVG einen Bericht der Jahreshauptversammlung vom Oktober 2016 in Einbeck.
    Ich erlaube mir, aus dem Text wörtlich den relevanten Abschnitt zu zitieren:
    "Steckel (Anm: Peter Steckel, 2. Vorsitzender der NVG) bemüht sich seit Jahren um ein Thema, das die NVG schon lange beschäftigt: das Sonntagsfahrverbot für Nutzfahrzeug-Veteranen. Dazu konnte er in Einbeck eine positive Nachricht verkünden:
    ´Der Parlamentskreis, in dem ich seit vielen Jahren tätig bin, legt am 30. November dem Bundesrat eine geänderte Verwaltungsverordnung zum Fahrverbot vor. Diese geht dann am 16.12.2016 an den Bundestag. Wir gehen davon aus, dass keine Änderungen mehr erfolgen und dass die Verordnung dann am 1.7.2017 in Kraft treten kann.´
    Die geänderte Verwaltungsverordnung legt zweifelsfrei fest, dass das Sonntagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen Güterverkehr gilt und insbesondere nicht für historische Nutzfahrzeuge, die zu Treffen fahren."


    Hier nochmal zum online-nachlesen: http://www.trucker.de/mitglied…inschaft-nvg-1854098.html


    Leider habe ich noch keine Bundesrats- oder Bundestagsdrucksache finden können, denen der Text des Verordnungsentwurfes zu entnehmen wäre.
    Da werden wir wohl noch ein wenig warten müssen, bis das online erscheint.


    Aber immerhin gibt es Hoffnung...
    Ich werde das weiter beobachten und berichten, wenn ich was Neues finden.
    Aber vielleicht ist ja auch jemand anders schneller?

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

    Suche ständig Daten über BGS-Fahrzeuge für die Bestandslisten.
    Besonders Hercules K125 und BMW-Boxer!

    :BGS-F:

  • Wäre ja schön.
    Aber wie soll die genaue Abgrenzung erfolgen ?


    Was, wenn eine Firma aus Historischen Gründen mit einem Oldtimer und Werbematerial der Firma zu Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen fährt ?
    Schon haben wir eine gewerbliche Nutzung.


    Man sollte vielleicht mal den Text, den die Gruppe da nach Berlin geschickt hat, zur Hand haben.
    Ob da an sowas gedacht wurde, oder ob es einfach nur so ein Pauschaltext ist.
    Was sonst passiert sehen wir ja bei dem Wildwuchs mit den schwammigen Formulierungen bei den H-Kennzeichen und deren Missbrauch.
    Da haben wir auf der einen Seite mühevoll und mit viel Zeit und Geld restaurierte und gepflegte Fahrzeuge im Bestzustand, die wirklich nur zu kleinen Ausfahrten und Treffen aus der Garage geholt werden im Zustand 2 oder besser.
    Auf der anderen Seite haben wir da vom Schrottplatz geholte Kleintransporter und ähnliches, was eher als ein rollender Frankenstein mit abenteuerlichsten Veränderungen und Reparaturversuchen zu bezeichnen ist, aber mit H-Kennzeichen unterwegs , um weniger Steuern zu bezahlen und die Umweltzonen zu befahren. Natürlich als Alltagsauto oder auch gewerblich genutzt.


    Ich bin ja auch ein Freund von Vorschriftenverschlankung und klaren Regelungen, statt zahlloser Ausnahmen und Einzelfallentscheidungen.

    Vorsicht ! Beiträge können Ironie und Sarkasmus enthalten. Sie sind für seichte Gemüter und zu nah am Wasser gebaute Menschen nur schwer zu ertragen. :heuldoch:

  • In der Tat wäre der Text sehr erhellend, aber noch viel wichtiger ist, dass da überhaupt etwas entschieden wird. ;)

    Wenn es dann tatsächlich so kommt, wie im letzten Absatz des Zitats beschieben, dass das ganze Sonntagsfahrverbot auf den gewerblichen Güterverkehr beschränkt wird, wäre das für viele Menschen eine gute Sache, denn dann sind nicht nur Oldtimer ausgenommen, sondern auch die Reiter, die mit Pickup und Pferdeanhänger zu einem Turnier fahren, um mal ein Beispiel zu nennen.
    Auch historisch würde man dann wieder zum Kern der Sache zurückkommen, denn urprünglich war nicht der jetzt immer wieder herangezogene Umweltschutz der Grund für die Einführung des Verbots, sondern der Schutz der Sonntagsruhe für die LKW-Fahrer!
    Aber das alles ist ja schon ausreichend diskutiert worden.
    Dass jede Regelung Lücken enthält, ist klar. Bei dieser Vorschrift hat sich aber der Sinn derartig verschoben, dass eine Neuregelung wirklich Sinn macht.


    Die Aushöhlung des H-Kennzeichens ist hier kein Thema. Dazu nur soviel: Wenn Wracks mit H-Kennzeichen rumfahren, haben die TÜV-Prüfer versagt. Die Regelungen dazu sind eigentlich eindeutig und ausreichend
    Wenn ein Fahrzeug mit H-Kennzeichen gewerblich genutzt wird, ist das in gewissen Grenzen OK, wie z.B. der ab und zu eingesetzte Oldtimer-Bus eines Busunternehmens. Sicher wird niemand ein 30 Jahre altes Nutzfahrzeug im Regeleinsatz lange wirtschaftlich betreiben können.

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

    Suche ständig Daten über BGS-Fahrzeuge für die Bestandslisten.
    Besonders Hercules K125 und BMW-Boxer!

    :BGS-F:

  • Der Reiter und auch der Wohnwagenschlepper kann jetzt schon mit seiner Anhängelast an einem als LKW zugelassenen Zugfahrzeug am Sonntag rumfahren. Auch die mit einem Anhänger zu anderen Sportzwecken ( z.B Bootsanhänger usw.) Mit einem normalen Anhänger mit Ladefläche geht das allerdings natürlich Sonntags nicht..


    Zitat Quakfrosch :Was, wenn eine Firma aus Historischen Gründen mit einem Oldtimer und Werbematerial der Firma zu Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen fährt ?
    Schon haben wir eine gewerbliche Nutzung.

    genau. du hast dir die Antwort selber gegeben. So sieht es bis jetzt auch der Gesetzgeber bei der Verwendung der Sammlernummer und des H-Kennzeichens .(zugegebenerweise mit leichten Schwammigkeiten bei der Nutzung als Werbeträger. Werbematerial darf aber ohnehin nicht transportiert werden ,denn das ist ja wieder Ladung im gewerblichen Sinne .
    Teilweise nehmen die Gesetzesdefinitionen skurile Ausmasse an....Ich darf zum Beispiel mit meiner roten Händlernummer keinen Gewerblichen Gütertransport betreiben und befördere daher nie Ladegut auf meiner Ladefläche ,wenn ich einen LKW bei der Bundeswehr abhole .
    Neulich bekam ich aber eine Strafe bei der Überführung eines Kat , weil ich von der BAG rausgezogen wurde . Die begründeten die Strafe und das Nachzahlen der Maut damit ,das ich zwar nix auf der Ladefläche habe ,aber das Fahrzeug selbst das gewerblich transportierte Gut darstellt , da ich ja mit den Autos handle.
    Widersinnigerweise muss ich aber keine Maut zahlen , wenn es sich um ein Feuerwehrfahrzeug oder ein sonstiges nicht zur gewerblichen Ladungsbeförderung geeinetes Fahrzeug handelt . OBWOHL ICH MIT DEN AUTOS AUCH HANDEL TREIBE !!!!!
    Kompletter Schwachsinn also. Vielleicht findet sich mal jemand der Lust hat gegen diese Ungleichbehandlung zu klagen , ich habe keine Lust dazu .
    Gruß Matze

  • Matze, die Freiheit, mit Sport- und Freizeitanhängern hinter LKW bis 3,5t herumzufahren gibt es leider immer noch nicht in allen Bundesländern.
    Wobei die Sache mit dem Ladeflächenanhänger so fix auch nicht ist:
    Es ist in den Bezugsdokumenten immer von "Anhängern zu Sport- und Freizeitzwecken" die Rede.
    Der Zweck steht also im Mittelpunkt und nicht die Bauart!
    Genaugenommen ist der hobbymäßige, private Brennholztransport zulässig und der gewerbsmäßige Transport von Strohballen in einem Pferdeanhänger nicht.
    Allerdings besteht immer die Gefahr einer uneinheitlichen Auslegung, wenn man in eine Kontrolle kommt, selbst innerhalb eines Bundeslandes.


    Ich verweise zu den Details mal auf die weiter oben in diesem Thread genannten Dokumente und die von mir erstellte Übersichtskarte.
    Oder weißt Du da mehr? 8o

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

    Suche ständig Daten über BGS-Fahrzeuge für die Bestandslisten.
    Besonders Hercules K125 und BMW-Boxer!

    :BGS-F:

    Einmal editiert, zuletzt von Navigator ()

  • Hallo,


    das hat auch was mit der Zulassung bzw. der Besteuerung zu tun: Fahrzeuge für Sportzwecke sind steuerbegünstigt. Mit einem solchen Pferdeanhänger dann etwas anderes zu transportieren wäre auch noch Steuerhinterziehung...


    VG
    Andreas

  • Sorry, aber das ist hier nicht so ganz das Thema und leider wird da auch manches durcheinander gebracht.
    Ganz kurz: Wenn Boots- und Pferdeanhänger ein grünes Kennzeichen haben, ist so zutreffend.
    Die Art des Kennzeichens hat aber gar nichts mit dem Sonntagsfahrverbot zu tun :nono:
    Man kann seine Pferde, Boote und Motorräder mit grünem oder schwarzem Kennzeichen am Anhänger transportieren.
    Ob für einen die Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot in den entsprechenden Bundesländern gelten, hängt davon ab, ob der Transport zu Sport- und Freizeitzwecken dient, oder nicht.


    Denkbare Konstellationen:
    Freizeittransport (z.B. Motorrad im Pferdeanhänger) mit schwarzem Kennzeichen: OK
    Freizeittransport (s.o.) mit grünem Kennzeichen: Steuerhinterziehung, weil kein Pferd transportiert wird, aber kein Fahrverbot.
    Pferd im Pferdeanhänger, egal ob grünes oder schwarzes Kennzeichen: alles OK.
    gewerblicher Transport in Pferdeanhänger mit schwarzem Kennzeichen: Fahrverbot, Steuer OK
    gewerblicher Transport (z.B. Motorrad im Pferdeanhänger) mit grünem Kennz.: Fahrverbot und Steuerhinterziehung

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

    Suche ständig Daten über BGS-Fahrzeuge für die Bestandslisten.
    Besonders Hercules K125 und BMW-Boxer!

    :BGS-F:

  • Stimmt. Den hatte ich vergessen. Ist aber dann tatsächlich wie beim schwarzen Kennzeichen.


    Wobei dann wieder der Passus Transport lebender Tiere greift und eine bundesweite Ausnahme schon nach der ursprünglichen Verwaltungsverordnung und Lesart möglich ist.
    Man will lebenden Tieren nicht zumuten, einen ganzen Tag lang auf einem Rastplatz zu verbringen.

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

    Suche ständig Daten über BGS-Fahrzeuge für die Bestandslisten.
    Besonders Hercules K125 und BMW-Boxer!

    :BGS-F:

  • Man will lebenden Tieren nicht zumuten, einen ganzen Tag lang auf einem Rastplatz zu verbringen.


    Den lebenden Fahrern im gewerblichen Güterverkehr mutet man das aber zu... Stichwort Lenkzeitverordnung X(


    Auch wenns offtopic ist... das mußte einfach mal gesagt werden :/

    Grüße von Lorenz, irgendwo da draußen...



    Ein guter Freund besucht einen im Knast, wenn man Mist gebaut hat.
    Ein echter Freund sitzt im Knast neben einem und sagt, "War aber trotzdem 'ne klasse Aktion."

  • Es geht weiter und zwar diesmal etwas konkreter.


    Die Bundesregierung hat, nach Bearbeitung im Bundestag (da liegen mir leider keine Details vor), den Entwurf einer Änderungsverordnung mit dem kompletten Wortlaut dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt.
    Da der Bundesrat ja schon damals quasi Initiator der Änderung war und wiederum dem Bundestag den Vorgang vorgelegt hat, ist das wohl nur noch eine Formsache, denke ich.


    Jetzt mal konkreter:
    Die Bundesratsdrucksache 85/17 vom 26.1.2017 enthält den Antrag der Bundeskanzlerin auf Zustimmung zur
    "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)" vom 25.1.2017.
    Auf Seite 18 des Dokuments ist der von der Bundesregierung vorgelegte Wortlaut nachzulesen, den man in die VwV-StVO einfügen möchte.
    Hier der wörtlich zitierte Text:
    "2. Die Verwaltungsvorschrift "Zu §30 Absatz 3" wird wie folgt gefaßt:


    "Zu Absatz 3


    10
    Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder
    entgeltliche Beförderung von Gütern mit LKW (gewerblicher Güterverkehr)

    einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der
    Werkverkehr nach §1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)
    Anhänger (z:B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu
    Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter
    Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertags-
    fahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Old-
    timerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden
    und diese nicht entgeltlich erfolgen."

    Die Abschnitte 11 und 12 enthalten die übrigen, schon bekannten und gültigen Ausnahmen.


    Der erste Satz ist das, worauf wir schon so lange warten.
    Die folgenden Textabschnitte sind im Prinzip nur Präzisierungen.
    Sehr schön, dass die Sport- und Freizeitanhänger und Oldtimer-LKW nochmal explizit genannt werden.


    Hier geht´s zur Übersichtsseite des Vorganges: http://www.bundesrat.de/Shared…=stvo&cms_fromSearch=true
    Hier der Link zur Drucksache, falls er funktioniert: http://www.bundesrat.de/drs.html?id=85-17


    Jetzt bleibt abzuwarten, wann der Bundesrat die Entscheidung trifft und wann die Verordnung dann in Kraft tritt.
    Der Entwurf der Bundesregierung sieht im Text vor, dass die Verordnung am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft tritt.
    Weiterer Ablauf wird wohl sen:
    - Zustimmung Bundesrat
    - Veröffentlichung im Verkehrsblatt oder Bundsgesetzblatt.
    - am Folgetag in Kraft! :thumbsup:


    In der Plenarsitzung des Bundesrates von heute war das Thema nicht auf der Tagesordnung.
    Nächste Chance: 10.3.2017. Die vorläufige Tagesordnung erscheint am 21.2.2017.
    Hier der Terminplan: http://www.bundesrat.de/DE/termine/plenum/plenum-node.html

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

    Suche ständig Daten über BGS-Fahrzeuge für die Bestandslisten.
    Besonders Hercules K125 und BMW-Boxer!

    :BGS-F:

  • Hallo Til,
    das entspricht (was du in blau geschrieben hast) eigentlich nix weiter als der Anpassung des Wortlautes an die Änderungsrichtlinie zur Verwendung des EG-Kontrollgerätes (NICHT Fahrtschreiber national!) VO EU 5??/?? (Habe ich im Moment leider nicht zur Hand), die ganz genau besagt, wer unter das Kontrollgerät fällt und wer nicht. Kurz zusammengefasst: Nicht gewerbliche Fahrten und historische Fahrzeuge (neben etlichen anderen Fahrten, z.B. Milchtransport) fallen nicht unter die Sozialvorschriften / Kontrollgerätpflicht. Wobei gewerblich (abgesehen von den definierten Ausnahmen) bedeutet, das entweder der Fahrer dafür bezahlt wird oder der Unternehmer selber unterwegs ist, um mit der Fahrt auf die eine oder andere Weise Geld zu verdienen. Die berufsmäßigen Flohmarkter auf LKW-Treffen werden weiterhin mit dem Sonntagsfahrverbot leben müssen, weil Flohmarkt eben deren Beruf ist, auch wenn der LKW ein H-Kennzeichen trägt.
    Nur ist es der Regierung / den Regierungsjuristen mal wieder gelungen, die deutsche Sprache so zu verbiegen, das das fast niemand versteht, was gemeint ist.
    Wenn das dann gegebenenfalls Ende März durch ist, frage ich mich, wie lange es dann noch dauert, bis das beim Sportverein blau-weiß angekommen ist.
    Es wäre schön, wenn du den Zugriff auf die VwV-StVO zur Hand hast, die hier zu veröffentlichen. Bis ich das kriege, wird es voraussichtlich 3 Quartal werden. Wobei VwV im Beck kaum veröffentlicht werden, im TÜVIS eher schleppend, weil für die Arbeit des TÜV eigentlich nicht wirklich von Bedeutung.
    Wenn ich darauf Zugriff habe, werde ich schauen, wenn ich es nicht vergesse, das hier bekannt zu machen.
    Gruß
    Wolf

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!