Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot - Ziel erreicht!

  • Was noch fehlt, ist die Nachbesserung durch die Bundesregierung, die vom Bundesrat eingefordert wurde und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
    Der parlamentarische Weg ist aber durch und es geht nur noch um Details.


    Ich sehe regelmäßig nach, ob die Bekanntmachung erfolgt ist und werde hier berichten, sobald ich das erfahren habe.
    Stand heute: nix Neues :no:

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

    Suche ständig Daten über BGS-Fahrzeuge für die Bestandslisten.
    Besonders Hercules K125 und BMW-Boxer!

    :BGS-F:

  • Hi Tilman,
    Danke, für Deine Arbeit. :)


    @alteisenfreund
    Danke fürs finden.
    Werde ich ausdrucken und schon mal in die Emma legen.
    Der Kran ist Zulassungsart selbstfahrende Abeitsmaschine da interessiert es niemanden.


    Gruß Birgit

  • Ich gehe seit einiger Zeit davon aus, dass die neue Verwaltungsvorschrift, auf die wir alle sehnlichts warten, nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden wird, sondern im Verkehrsblatt.
    Auch da sehe ich regelmäßig nach und habe jetzt was gefunden:


    In der Vorankündigung zur 12. Ausgabe des Jahrgangs 2017, die am 30.6.2017 erscheinen soll, findet sich folgender Eintrag im Inhaltsverzeichnis:
    Nr. 91, Datum: 1.6.2017
    "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22. Mai 2017"
    Hier ein aktueller Link zur Ankündigung: http://www.verkehrsblatt.de/docs/aktuelle-ausgabe.php
    Das klingt von der Titel-Formulierung her so, wie der Entwurf, den die Bundesregierung dem Bundesrat vorgelegt hat.
    Im Entwurf stand, dass die Vorschrift am Folgetag in Kraft treten soll.
    Das wäre dann der 1.7.2017, was mit den Prognosen übereinstimmt.


    Um es genau zu wissen, bräuchten wir eine Ausgabe des Verkehrsblattes, am Besten elektronisch oder als Kopie, um Klarheit zu bekommen, ob das tatsächlich "unsere" Vorschrift ist, und wie der Wortlaut letztendlich ausgefallen ist.


    Aufruf: Ist hier zufällig jemand Abonnent des Verkehrsblattes?


    Edit:
    Wie das manchmal so ist... :S
    Kaum ist der Text geschrieben und man recherchiert noch ein kleines bißchen weiter...
    Schon stößt man doch noch auf etwas:
    https://www.google.de/url?sa=t…g2=pGOTdxTF-L1t69xWkMM-TA
    Offenbar wurde die Verordnung schon im Bundesanzeiger veröffentlicht!
    Und zwar am 29.5.2017
    Damit gilt das "neue Sonntagsfahrverbot" bereits seit dem 30.5.2017!


    Jippiee! :H: :H::H:


    Dieses Projekt ist damit Geschichte! :thumbsup:

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  • Der Text beginnt mit:


    Zitat

    Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG).


    Heißt das jetzt das alle nicht-gewerblichen (also privaten) LKW-Fahrten vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot befreit sind? Interessant weil Oldtimer separat noch einmal aufgeführt sind und auf die "Nicht-Gewerblichkeit hingewiesen wird.

    Meine Definition von Glück? Keine Termine und leicht einen sitzen (Harald Juhnke):verrueckt:

  • So ist es gedacht und so lese ich das auch.
    Das ist ja das Tolle! :D
    Die Oldtimer-LKW wurden auf Initiative der NVG extra nochmal zur Klarstellung aufgenommen.
    Möglicherweise, um bei Kontrollen den Kontrolleuren die Differenzierung zu erleichtern zwischen alten LKW und Oldtimern.
    Eigentlich sagt der erste Textteil schon alles...


    Ach ja: Der relevante Teil der Verordnung beginnt auf Seite 8 des Dokumentes!
    Hatte ich vor lauter Aufregung vergessen, oben reinzuschreiben :whistling:


    Ein Gedanke:
    diese Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist gewissermaßen die Anordnung, die bestehende Verwaltungsvorschrift zu ändern.
    Ich nehme also an, dass im Verkehrsblatt am 30.6.2017 dann der gesamte aktuelle Wortlaut der geänderten Verwaltungsvorschrift erscheinen wird.
    Also ist es immer noch interessant, so sehen, was im Verkehrsblatt geschreben wird.

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  • Nur kennt der Gesetzgeber keine Fahrzeuge, bzw gibt eine klare Abgrenzung, was es mit der Kunstwortschöpfung "Oldtimer-Lastkraftwagen" nun genau auf sich hat. H-Kennzeichen ja oder nein, oder ein bestimmtes Fahrzeugalter ?


    Also noch lange keine eindeutige und klare Lösung, bzw Abgrenzung.


    Hier hätte man also noch mit einer eindeutigen Deffinition nachbessern müssen.


    In der Zulassungsbescheinigung müsste also beispielsweise dieses Kunstwort stehen, damit es eine klare Abgrenzung gibt.
    Jedoch ist in den EG-Fahrzeugklassen kein "Oldtimer-Lastkraftwagen" als solches vorgesehen.
    So wird im schlimmsten Fall aus einem kleinen Hobbyproblem schnell ein Problem der gesamten EU.
    Es müsste also noch die Fahrzeugklasse "N - H" gesondert aufgeführt werden, um so erstmal den Weg für solche Fahrzeuge zulassungstechnisch EU-weit rechtssicher zu machen.
    Den Spaß mit dem H-Kennzeichen erkennen andere EU-Staaten nicht unbedingt an, falls da jemand dann zu Zeiten bestehender ausnahmsloser Fahrverbote für LKW unwissend herumkurvt.


    Es ist also leider noch nicht ganz geschafft, auch wenn es für Deutschland schon einmal ein Ansatz ist.


    Ich sehe es noch etwas problematisch, was den Teil "...Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, ....".
    Man ist also in der Beweispflicht, dass die Fahrt nur zu einer Veranstaltung führt.
    Was aber, wenn weit und breit keine ist, oder man angibt zu einer Veranstaltung zu fahren, die sehr weit entfernt ist ?
    Was ist mit reinen Vergnügungsfahrten, wo dann eine in 1000km entfernte Veranstaltung bei einer Kontrolle als Ziel genannt wird ?
    Das sich da der kontrollierende Beamte etwas veräppelt fühlt und unfreundlich werden wird, dürfte wohl auf der Hand liegen.


    Hier wurde also automatisch einem wahrscheinlichen großen Missbrauch Tür und Tor geöffnet.


    Das wird dann wohl auch so enden, wie schon die Sache mit dem H-Kennzeichen und der damit möglichen Umgehung von Regelungen in Umweltzonen.
    Da klagten bei einer Weiterbildung vor 8 Wochen auch Leute aus betroffenen Gebieten (besonders Berlin und Ruhrgebiet), dass immer mehr Firmen und Transportunternehmen, die sich keinen modernen Fuhrpark mit grünen Plaketten leisten können oder wollen, verstärkt alte Transporter mit H-Kennzeichen anschaffen und in Umweltzonen einsetzen.
    Somit werden Gesetze und Kosten umgangen und der Gedanke der Umweltzone ad absurdum geführt.
    Damit ist jetzt nicht der Halter gemeint, der einmal in der Woche seinen alten Bulli bewegt, sondern beispielsweise Liefer- und Kurierdienste, die täglich pro Fahrzeug hunderte Kilometer in den Umweltzonen zurücklegen und hinter sich alles in schwarzen Rauch hüllen .


    Auch hier hatten die Skeptiker leider wieder einmal recht behalten.

    Vorsicht ! Beiträge können Ironie und Sarkasmus enthalten. Sie sind für seichte Gemüter und zu nah am Wasser gebaute Menschen nur schwer zu ertragen. :heuldoch:

  • Was aber, wenn weit und breit keine ist, oder man angibt zu einer Veranstaltung zu fahren, die sehr weit entfernt ist ?

    Dann gilt immer noch der erste Teil des Textes, wonach die Fahrt gewerblich oder entgeltlich sein muss, um unter das Fahrverbot zu fallen.
    Ich sah von vornerein den Oldtimer-Passus als entbehrlich an, da im ersten Teil schon alles gesagt war.


    die Sache mit dem H-Kennzeichen und der damit möglichen Umgehung von Regelungen in Umweltzonen.

    Das ist so geregelt, das H-Kennzeichen rein dürfen und damit keine Umgehung von Regelungen!


    verstärkt alte Transporter mit H-Kennzeichen anschaffen und in Umweltzonen einsetzen.

    Da muss eigentlich nur das Gesetz ungesetzt werden, das Mindestanforderungen an Oldtimer stellt und, wenn ich mich richtig erinnere, auch Grenzen setzt beim Einsatz von Oldtimern bei Gewerbetreibenden. Aber da müßte ich nochmal nachschlagen...


    Edit: In der FZV steht keine Nutzungseinschränkung für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen.
    Die Versicherungen sind da viel restriktiver, wobei ja niemand verpflichtet ist, eine Oldtimer-Versicherung für das Fahrzeug abzuschließen.
    OK, Lücke im Gesetz, weil so nicht gedacht. Demnach kann man wohl den Besitzern, wenn die Bedingungen ansonsten erfüllt sind, nicht and den Karren fahren.


    Im Übrigen finde ich die Regelung des Fahrverbotes nun sehr klar.
    Nach unserem Rechtsverständnis braucht es keine genaue Defnition, was Oldtimer sind, wenn das allgemein bekannt ist. Das ist im angloamerikanischen Recht ganz anders.
    Leider werden wir mit Gesetzen überzogen, die eine Mischung aus beiden Rechtskreisen darstellen und damit Verwirrung stiften. Ist hier aber nicht das Thema
    Zudem ist schon mit der Beschreibung in FZV und anderen Regelwerken hinreichend definiert und beschrieben, was Oldtimer sind.


    Egal. Nun ist der ursprüngliche Sinn des Sonntagsfahrverbotes wieder hergestellt, denn es war nie dazu gedacht, Privatpersonen in ihrem freizeitverhalten einzuschränken. Nur hat damals niemand dran gedacht, weil es in den 50er Jahren wohl keine privat und hobbymäßig genutzten LKW gab.
    Diese Nachbesserung war lange überfällig.

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  • Also irgendwie steh ich auf dem Schlauch, darf ich jetzt mit meinem T3 "LKW geschlossener Kasten" am Sonntag mit Hänger fahren oder nicht ? Irgendwie dreht sich das hier doch alles um Fahrzeuge >3,5t ?


    Gruß, Uwe

    Eve was here... :daumenhoch:


    Schreibfehler sind unbeabsichtigt, dürfen aber gerne zur Erheiterung genossen werden... :yes:

    Abwarten und Tee trinken. Wenn das nicht hilft, mit der Kanne werfen . pfrtz

  • Irgendwie dreht sich das hier doch alles um Fahrzeuge >3,5t ?

    Nein!
    Ich weiß nicht, warum immer wieder was von 3,5t geschrieben wird. :no:
    Das Fahrverbot betrifft nach dem Gesetz sehr klar alle LKW über 7,5t und
    alle LKW mt Anhänger.
    Das bedeutet, wenn am LKW ein Anhänger hängt, und selbst, wenn es ein umgebauter Polo oder ein Piaggo-Dreirad ist, darf er am Sonntag nicht fahren. Ende!


    Die neu gefaßte Vorschrift, um die es aktuell geht, beschreibt, welche LKW von dem Verbot generell ausgenommen sind.
    Das ist also eine Präzisierung des Gesetzes in Form einer Verwaltungsvorschrift.
    Und darin steht, dass nur gewerbliche oder entgeltliche Fahrten vom Verbot erfaßt werden. Das ist stark verkürzt, aber das Entscheidende!


    darf ich jetzt mit meinem T3 "LKW geschlossener Kasten" am Sonntag mit Hänger fahren oder nicht ?

    Wenn das rein privat und hobby-mäßig ist: ja
    Wenn Du damit Gemüse zum Markt fährst, um es zu verkaufen: nein.

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  • Wenn Du damit Gemüse zum Markt fährst, um es zu verkaufen: nein.


    Moin,
    ob das jetzt das ideale Beispiel ist hmmm
    Obst, verderbliche Güter hmmm


    Sagen wir es doch einfach:
    Mit Wohnwagen, Pferdeanhänger, Bootsanhänger ist es jetzt klar.
    Autotrailer mit Auto drauf hängt sicher wieder vom Einzelfall ab. Könnte ja auch ein gewerblicher Transport sein.
    Mit dem Anhänger ein Gerüst zur Baustelle bringen ist weiterhin verboten.

  • ob das jetzt das ideale Beispiel ist

    OK, sagen wir eingelegte Gurken :D


    Ein kleines Prüfschema:
    Wenn ich irgendwie im Rahmen dieses Transportes Geld bekomme, gilt diese Ausnahme nicht mehr.
    Man muss dann u.U. sehen, ob andere Ausnahmen greifen, wie z.B. Transport verderblicher Waren.
    Damit musste sich der Gewerbetreibende aber auch vorher schon befassen.


    Die Klassiker, die Alexander genannt hat, sind jetzt sicher unstrittig und wurden auch in einzelnen Bundesländern nicht mehr geahndet. Da allerdings tatsächlich begrenzt auf Zugfahrzeuge bis 3,5t.
    Das ist jetzt auch besser, da nicht mehr begrenzt.
    Und da jetzt klargestellt ist, dass nur der "Geschäftsmäßige oder entgeltliche Transport von Gütern" dem Verbot unterfällt, kann man jetzt auch entspannt mit dem Pickup das privat benötigte Brennholz aus dem Wald holen.
    Da gab es vorher auch eine Grauzone bei den Ausnahmeregelungen einzelner Bundesländer, da da nur von Sport- und Freizeitzwecken" die Rede war und manche Behörden eher den Focus auf Reiter und Wohnwagen hatten und privaten Holztransport oder andere private Transporte nicht so sehr als Freizeit ansahen.

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

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    :BGS-F:

  • OK, hab`s verstanden. Betrifft also "Alle LKW"... :thumbsup:
    Aber das

    Habe das Papier mal gedruckt und lege es mal ins Handschuhfach.
    Nicht das wir besser informiert sind wie unser Freund und Helfer.

    werde ich vorsichtshalber auch tun. :D
    Vielen Dank für den Erklärbär. :bier:


    Gruß, Uwe

    Eve was here... :daumenhoch:


    Schreibfehler sind unbeabsichtigt, dürfen aber gerne zur Erheiterung genossen werden... :yes:

    Abwarten und Tee trinken. Wenn das nicht hilft, mit der Kanne werfen . pfrtz

  • Hallo Til,
    danke für die Recherche, Dein Einsatz erspart mir einige Genehmigungsgebühren (die für Boostedt können wir ebendort gemeinsam versaufen...)!
    Bei aller Freude über die Aufhebung des Sonntagsfahrverbotes bleibt doch ein Wermutstropfen: Ob denn wohl auch die Ferienreiseverordnung FerReiseV gleichlautend geändert wird? Ansonsten sind für unsere großen LKWs wie zuvor vom 01.07.-31.08. eines jeden Jahres wichtige Autobahnstrecken an Samstagen von 07:00 - 20:00 Uhr tabu.
    Es wäre nicht der erste "handwerkliche Fehler" im Gesetzgebungsverfahren, wenn dieser Umstand übersehen würde...


    Grüße
    Peter

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