Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot - Ziel erreicht!

  • OK. jetzt habe ich´s begriffen.
    War demnach doch an der falschen Stelle, der Fred :whistling:

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

    Suche ständig Daten über BGS-Fahrzeuge für die Bestandslisten.
    Besonders Hercules K125 und BMW-Boxer!

    :BGS-F:

  • Hallo!

    Also, alle die einen LKW, so viel ich weiß über 3,5t, haben benötigen ein Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot.

    Diese ist relativ Kostengünstig über: https://www.multi-board.com/board/wcf/js/www.n-v-g.de zu bekommen.

    Hier ein Auszug aus der Seite:

    Die Nutzfahrzeug Veteranen Gemeinschaft verzeichnet mittlerweile einen Mitgliederbestand von über 850 Oldtimerbesitzern als auch Freunden historischer Nutzfahrzeuge, Omnibussen und Transportern.

    Dabei beläuft sich der durch Mitglieder mit eingebrachte Bestand historischer Fahrzeuge auf schätzungsweise 3.500 Einheiten.

    Der Geschäftsbetrieb der NVG ist nicht gewinnorientiert und der Finanzbedarf wird ausschließlich durch Sponsoring und den Jahresbeiträgen unserer Mitglieder abgedeckt.

    Werden Sie Mitglied in der Nutzfahrzeug Veteranen Gemeinschaft, kurz NVG für nur 25,00 € im Jahr, dann erhalten Sie alle relevanten Informationen kurzfristig per eMail oder Post.

    Sie bekommen:
    • Mitgliederinformationen und NVG-Rundschreiben.
    • Eine Mitgliederzeitschrift, den Pendelwinker (im Moment keine neuen Ausgaben).
    • Informationen zu günstigen Versicherungstarifen.
    Ausnahmegenehmigung zum Sonntagsfahrverbot.
    • Informationen und Einladungen zu NVG-Veranstaltungen.

    Das für Euch interessante habe ich farblich hervorgerufen. Wir haben auch solch eine Ausnahmegenehmigung für die Emma. Gegenüber einem Ersatzteil oder eventuell anfallender Strafen, ist das ganze von den Kosten her sehr gering.

    Ich hoffe, damit einigen geholfen zu haben. hmmm

    LG

    Birgit, ML

    Grüße

    Birgit, Mungalady

    ... und erwische ich diesen Murphy, dann kann der was erleben!!! :lol:

    Behandle die Frauen mit Nachsicht! Aus krummer Rippe ward sie erschaffen, Gott konnte sie nicht grade machen. (Goethe)


    Einmal editiert, zuletzt von Mungalady (12. April 2011 um 16:37)

  • Hallo Birgit,

    liest sich nicht schlecht.

    Unter welcher Begründung bzw. für welche Veranstaltungen wird die Ausnahmegenehmigung erteilt. Bei den mir bisher erteilten Einzelgenehmigungen mußte ich immer den Ort, Art der Veranstaltung und die Strecke angeben, bei der Jahresgenehmigung mindestens fünf Veranstaltungen wobei sie dann Deutschlandweit galt.

    Grüße Robert

  • Hallo Robert!

    Also, wir mussten da keinerlei Veranstaltungen angeben. Lediglich Mitglied im NVG werden.

    Die Ausnahmegenehmigung ist ein Jahr gültig. Näheres gerne per PN

    LG
    Birgit

  • liebe birgit,

    das ist wirklich interessant! wäre es möglich, dass du hier mal ein scan dieser ausnahmegenehmigung einstellst? selbstverständlich mit geschwärzten persönlichen angaben :yes:

    danke,

    kristian

  • Hallo Kristian!

    Sollte kein Problem sein, wird aber nächste Woche Dienstag.
    Ich arbeite dann erst wieder und kann dann auch erst den Scan machen.

    Ich hoffe, das ist ok?

    LG
    Birgit

  • Also, alle die einen LKW, so viel ich weiß über 3,5t, haben benötigen ein Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot.

    hmmm waren das nicht 7,49t?? bei einem Einzelfahrzeug und nur 3,49t bei einem Gespann (LKW+Hänger) hmmm

    Nachtrag:
    Habs gefunden:
    §30 StVO
    (3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für (...)

    Grüße
    René

    Einmal editiert, zuletzt von SGT G. (20. April 2011 um 19:43)

  • So wie ich diese ganzen Vorschriften lese, ist die Art der Zulassung völlig egal.
    Bei der Ausnahmegenehmigung kann es in den Bundesländern, die die Vorstellung der Verkehrsministerkonferenz umsetzen, für Oldtimer günstiger aussehen.

    Und bei LKW + Anhänger gibt es keine Gewichtsgrenzen im Gesetz, allerding für LKW bis 3,5t eben die Freigabe in den liberalen Ländern, wenn man mit Freizeitanhängern usw. fahren will.

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

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    :BGS-F:

  • Hier habe ich noch ein paar Infos zum Sonntagsfahrverbot gefunden:

    Ich hoffe das hilft weiter - insbesondere den Zugmaschinenbesitzern mit einr Nutzlast <= 0,4 * zGG

    Zugmaschine: "Ist die Nutzlast ihrer Ladefläche auf höchstens 40 Prozent ihres zulässigen Gesamtgewichts beschränkt, gilt die Zugmaschine noch nicht als Lkw. Als "Hilfsladefläche" wird nämlich ein solches Ladevolumen toleriert. Für derartige Zugmaschinen sind folglich die gleichen Bestimmungen maßgebend, wie wir sie schon bei den klassischen Sattelschleppern beschrieben haben: Mitinbegriffen die Festlegung, dass sie erst mit einem Anhänger bzw.
    Auflieger als Lkw anzusehen sind – und zwar wiederum als Solo-Lkw."

    Grüße, Mathias

  • Til hat vollkommen recht. Die Zulassungsart ist egal. Entscheidend ist nur das ZulGG.


    Konkretisierung: Damit meinte ich natürlich nur die Zulassungsart bei der Nummernschildvergabe (Oldtimer, regulär, "Rote Nummer"). Unbenommen davon machts natürlich einen erheblichen Unterscheid, wie das NFZ/KFZ im Brief eingeschlüsselt ist.

    By the way... dieses Thema bringt auch die Rennleitung des öfteren in Argumentationsschwierigkeiten, weil es bei der Auslegung der Vorschriften - wenns nicht um LKW im klassischen Sinne geht (Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, etc) - sehr kompliziert wird. Der Link zum TÜV vom Mathias ist klasse! :thumbsup:

    Grüße
    René

  • Habe es vergessen einzuscannen. Die Unterlagen liegen so schön in der BW Tasche von der Emma in der Halle, dass ich da auch immer fein dran vorbeigelaufen bin! :| :|

    Sorry, schreibe auch, weil ich ja blond bin und nächste Woche Urlaub habe und nicht scannen kann, alles für Euch raus heute abend! :T

    Versprochen!!! :engel:

    Grüße

    Birgit, Mungalady

    ... und erwische ich diesen Murphy, dann kann der was erleben!!! :lol:

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    Einmal editiert, zuletzt von Mungalady (21. April 2011 um 13:29)

  • Gescannt ist aber da Stefan noch ein paar Sachen, wie Sachbearbeiter und unsere

    private Anschrift unkenntlich machen wollte, was inzwischen geschehen ist; warte

    ich jetzt darauf, dass mein Schatz das Ding nun endlich mal einstellt.

    Also dieses mal, Ausnahmsweise, mal nicht meine Schuld. :engel:

    Denke, wenn er heute Abend mal "normal" zu Hause ist, dann stellt er es ein und ich erinnere ihn auch daran! :thumbup:

    So long!

    Grüße

    Birgit, Mungalady

    ... und erwische ich diesen Murphy, dann kann der was erleben!!! :lol:

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    Einmal editiert, zuletzt von Mungalady (17. Mai 2011 um 08:04)

  • Hallo, ich bin gerade am schrauben, an einer Zugmaschine, S4000 Z, und einem Tieflader BJ 1957 auch aus DDR Zeiten, Die ZgM. hatt eine eingetragene Anhängel. von jetzt 9t, und der Tieflader eine Gm, von 11t, der S4000 darf aber 14t anhängen laut KBA,

    Will das als historischen Zug der NVA nutzen, was ist nun am besten Zulassund als ZgM ? und natürlich auch das Problem des Sonntagsfahrverbot ? Bin für jeden Tip dankbar, den Fehler sind schnell gemacht, und ich möchte die hier gebündelte Erfahrung natürlich gern nutzen.

    No pasarán
    Без труда не выловишь рыбку из пруда

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