Neuer Wolf

  • Hallöchen ..




    Wollte mich mal kurz vorstellen. Bin Adrian komme aus Fürstenfledbruck bei München und habe jetzt seit ca ende Mai einen Wolf.... Davor bin ich ca 5 Jahre Iltis gefahren und nun musste mal was neueres her ........ anbei ein Paar Bilder von meinem Wolf ..... Antennenhalter und RKL wurden nachträglich angebaut .... die Antennenhalter habe ich über die Firma Kissling bezogen da ja im Forum einige auf der Suche danach sind ....






  • Hallo Adrian,


    ein sehr schönen Wolf hast Du Dir da zugelegt. Ich wünsche Dir viel Spaß damit.


    Viele Grüße aus dem Weserbergland.


    Hans


    P.S. Wo kann ich die Fa. Kissling finden? Gibt es dort noch weitere Antennehalter?

  • Hallo Adrian ,
    der sieht echt gut aus , Dein Wolf , besonders
    mit der Rundumleuchte , aber darf man die
    eigendlich als " ziviler " Fahrerer einfach so
    drauf lassen , oder gibt es dafür eine Aus-
    nahmegenehmigung ?


    Ich meine jetzt darf man damit einfach über die
    Straßen fahren , oder muss man diese im Auto
    liegen lassen und erst bei Gefahr draufstecken ?


    Erwin

  • Servus ...



    Wegen der RKL (mit Zulassung sprich sie darf nur eine bestimte Lichtstärke haben und die Umdrehungen des Reflektors passen und Herstellertypenschild) ist in der STVO geregelt wenn sie als Festmontage auf dem Auto ist, und die dafür vorgesehenen Komponenten verbaut sind wie z.b. besonderer Schalter mit Symbol + extra RKL Symbol das aufleuchtet wenn sie eingeschalten ist ist es zulässig.... aber nur bei gefahr und wenn die RKL an ist muss auch noch zusätzlich der Warnblinken eingeschaltet sein....



    ich such den Abschnitt aus der STVO mal raus und setze ihn rein

  • Hallo Adrian,
    auch wenn Du Deinen Iltis verkauft hast ..... wünsche ich Dir trotzdem
    viel Spass mit Deinem "Wolf".


    Anbei mein "Feldjäger"

    Viele Gr & bis bald
    Frank



  • Da bitte ich ja dringend um eine belastbare Quelle!


  • Gemäß StVZO §52 (4)
    dürfen ausgerüstet sein


    1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen...


    2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind...


    3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,


    4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind...




    aber nur bei gefahr und wenn die RKL an ist muss auch noch zusätzlich der Warnblinken eingeschaltet sein....


    Steht wo?!?! :no:



    ich such den Abschnitt aus der STVO mal raus und setze ihn rein


    Na da bin ich aber mal gespannt... hmmm


    Die o.g. StVZO regelt wer überhaupt eine RKL verbauen darf.


    Die StVO §38 (3) regelt, wenn jemand lt. StVZO eine gelbe RKL hat verbauen dürfen, wann diese verwendet werden darf.


    Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. (...) Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen

  • §53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage


    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.


    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:




    • in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck;




    • in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden.


    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.


    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muß wie folgt beschaffen sein:




    • Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.




    • Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.




    • Dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige Kontrolleuchte nach § 39a angezeigt werden, daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist.


    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.

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