Leute, lest ihr ned nochmals das durch, was ihr schreibt??????
Hier nochmals der § 53a der StVZO in verständlichen Aufschrieb:
§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage.
(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so
beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind.
Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht
abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende
Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen,
Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende
Warneinrichtungen mitgeführt werden:
1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen
sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3,5 t:
ein Warndreieck;
2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine
tragbare Blinkleuchte nach § 53 b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden.
(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz
2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs
abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen
oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der
Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22 a der
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558 ) entsprechen.
(4) Fahrzeuge (ausgenommen
Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen),
die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine
Warnblinkanlage haben. Sie muss wie folgt beschaffen sein:
1. Für die Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.
2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten
gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz + 0,5 Hz (90 Impulse + 30 Impulse
in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.
3. Dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kontrollleuchte nach § 39 a
angezeigt werden, dass das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht
vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.
(Quelle: StVZO )