Anhänger hinter rotem 07er Kennzeichen.

  • Pit, schneetarn-mensch-ärgere-dich-nicht-püppchen
    Ist jetzt ja die richtige Zeit....deine Haarfarbe hast du
    auch schon auf scheetarn umgestellt ?
    :idee:



    Also, wir fahren im Moment mit unseren Zügen:
    ZM 07 - AH grün
    ZM 07 - AH 06
    ZM H - AH grün
    ZM H - AH 06
    ZM 06 - AH grün
    ZM 07 - AH 07 (Pit)

  • Tc :

    Zitat

    ''Alles über 7,5t muss stehen bleiben oder Ausnahme.''


    Mal Was zum nachdenken: Steht das so in irgendeinem Gesetz?
    Bekanntlich gibt es auch andere Fahrzeuge als LKW, die über 7.5t wiegen, z.B. Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderfahrzeuge. Diese sind keine LKW, auch dann nicht, wenn sie so ähnlich aussehen, und auf LKW-Fahrgestellen basieren..
    Sattelzugmaschinen dürfen Sonntags fahren, theoretisch sogar mit Anhänger (Nicht mit Auflieger!), weil es eben keine LKW sind, sondern Zugmaschinen.
    Erst in Verbindung mit dem Auflieger wir die Sattelzugmaschine zum LKW. Diese Fahrzeugkombination heisst im offiziellen Sprachgebrauch Sattelkraftfahrzeug und gilt als eine Einheit. Allerdings sind Anhänger hinter Sattelkraftfahrzeugen ausdrücklich verboten.
    Und: Ist der Auflieger irgend ein Spezialteil, und nicht für den Gütertransport, etwa ein Funkübertragungswagen oder ein Werkstattwagen, ist auch das gesamte Sattelkraftfahrzeug ein Sonderfahrzeug, und kein LKW.
    Wichtig ist, dass die mitgeführten Gegenstände keine Ladung darstellen, sondern zum Inventar des Aufliegers gehören, z.B. Werkzeuge, Handvorrat an Ersatzteilen und Schmierstoffen. Das gilt übrigens immer, nicht nur Sonntags.


    Das Sonntagsfahrverbot gilt aber nur für LKW ab 7.5t, sowie Anhänger hinter allen LKW, egal wie klein.


    Nieswurz: Gibt's da was Neues? Bitte ausführlich erklären.

    Zitat

    Hinzu kommt vielleicht auch noch die Versicherungsfrage. Früher war ein Anhänger ja automatisch über das Zugfahrzeug mitversichert in der Haftpflicht (die Versicherung des Anhängers deckt ja eigentlich nur Schäden, wenn dieser nicht angehängt ist).


    Scheinbar haben sich da aber "hinter den Kulissen" in sofern Änderungen ergeben, daß die Anhängerversicherung mit einem Teil der Deckung mit herangezogen wird, so ist das jetzt zumindet im Nutzfahrzeugbereich.


    ibex72:

    Zitat

    I


    Dann verzichte doch auch darauf, den Lohnsteuerjahresausgleich zu machen, und lass dem Finanzamt die zuviel gezahlten Steuern! Denn nach deiner Argumentation fällt der Lohnsteuerjahresausgleich auch unter ''Gesetzestexte verbiegen''.
    ''Und mal ehrlich'', es bleibt Dir dann doch immer noch Genug.
    Ich verstehe nicht, was daran falsch oder verwerflich sein soll, Etwas erlaubtes zu tun.
    Es ist wohl so eine Art ''untertänigst vorrauseilender Gehorsam''.
    Denke immer daran: Wir sind keine Untertanen, sondern Bürger, und der Staat soll den Bürgern dienen, und nicht umgekehrt. (Grundgesetz lesen.)
    Man ist nicht unverschämt, wenn man Etwas fordert, das Einem dem Gesetz nach zusteht. Die Ämter haben bestehende Gesetze anzuwenden, und nicht nach eigenem Geschmack irgendwelche Auflagen zu machen.
    Schlimmer ist nur noch, sich selbst Auflagen zu machen.


    Im übrigen empfehle ich die Seite des DEUVET, die haben sich mit der Sache schon ausführlich beschäftigt.
    Das Thema betrifft nämlich auch die Sammler von historischen Zivilnutzfahrzeugen.

  • Und: Ist der Auflieger irgend ein Spezialteil, und nicht für den Gütertransport, etwa ein Funkübertragungswagen oder ein Werkstattwagen, ist auch das gesamte Sattelkraftfahrzeug ein Sonderfahrzeug, und kein LKW.


    Stimmt, mit solch einer Kombination (Sattelzug als Funkübetragungswagen) bin ich sehr oft unterwegs.
    Und nicht nur das man vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen ist, man muß auch keine Toll Collect(e) zahlen.
    Ich bin schon mehrmal angehalten worden, noch nie Probleme gehabt.

  • Und täglich grüßt das Murmeltier... ;)


    Stefferl hat die entscheidenden Aspekte des Sonntags- und Feiertagsverbotes sehr schön zusammengefasst.
    Vor Allem die Sattelzug-Sache.


    Ich denke, es ist mal wieder an der Zeit den alten Threat zum Thema Ausnahmen in einigen Bundesländern nochmal zum Nachlesen auszugraben: http://www.multi-board.com/boa…n-vom-Sonntagsfahrverbot/
    Die darin enthaltenen Links funktionieren leider zum Teil nicht mehr, aber die wesentlichen Inhalte gelten nach wie vor.
    Neue Links kann ich aber auch leider nicht mehr einbauen, weil der Forumsteil ja bekanntlich gesperrt ist.


    Und seit der letzte Beitrag geschrieben wurde, hat sich nichts mehr geändert. Weder im positiven (weitere Erleichterungen), noch im negativen (was ja auch schonmal nicht schlecht ist...)http://www.multi-board.com/boa…n-vom-Sonntagsfahrverbot/


    http://www.multi-board.com/boa…n-vom-Sonntagsfahrverbot/

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  • Und nicht nur das man vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausgenommen ist, man muß auch keine Toll Collect(e) zahlen.
    Ich bin schon mehrmal angehalten worden, noch nie Probleme gehabt.


    Ich bin auch schon ein paar mal angehalten worden mit meinem SDAH Wohnwagen. Die drängen darauf, dass man sich in der Whitelist bei Toll Collect registrieren läßt.

    Dieser Beitrag besteht aus 100% wiederverwendbaren Buchstaben und Wörtern aus weggeworfenen Emails. So braucht er wenig bis keine neue Buchstaben, und ist vollständig Digital abbaubar.

  • @stefferl Ich kann nicht nachvollziehen, was das eine mit den anderen zu tun hat!?!
    Nach Deiner Meinung wäre es ja auch korrekt hinter einen normal zugelassenen PKW einen Anhänger mit Folgekennzeichen zu fahren. Nichts anderes machst Du wenn Du ein Folgekennzeichen hinter einer 07er fährst. Ich lass mich gerne belehren. Wo sind den die Folgekennzeichen geregelt? Ich finde nur die Regelung für LoF Zugmaschinen und Anhänger bis 25 km/h.
    Mit einer 07er kann man ein Fahrzeug bewegen. Darauf zielt auch die Versicherungsprämie. Wenn einzelne wieder versuchen irgendwelche Extrawürschte zu braten, dann hat das wieder zur Folge, dass alle darunter leiden müssen. Deswegen habe wir doch schon die Verschärfung bei der Zuteilung der 07er erlebt, genau deswegen sind die Youngtimer aus den 07ern rausgefallen, weil wieder einzelne versucht haben das zu ihren Gunsten auszulegen. Dann wird halt der 1er Golf friesiert, tiefergelegt, usw. und das alles ohne TÜV-Eintragung, dann wird halt täglich mit der 07er auf Arbeit gefahren, etc.
    Ich bin froh, dass es die Möglichkeit gibt eine 07er zu haben, und hoffe das wird in Zukunft auch noch so sein. Auch wenn vielleicht nicht alles optimal ist.

  • Ich bin auch schon ein paar mal angehalten worden mit meinem SDAH Wohnwagen. Die drängen darauf, dass man sich in der Whitelist bei Toll Collect registrieren läßt.


    Moin,
    das geht nicht.
    Das problem ist, es wird ja immer das Kennzeichen der SZM ausgewertet. Mit dieser könntest du ja auber auch mautpflichtige Fahrten machen. Und deshalb nehmen die dich nicht in ihrer Liste auf.
    Wenn da einer drauf drängt, dann hat er leider keine Ahnung.
    Ich habe schon mehrere Anhörungsbogen mit Fotos von der Schilderbrücke bekommen. Ausgefüllt, zurückgeschickt und nie wieder was gehört.

  • ...und der Staat soll den Bürgern dienen, und nicht umgekehrt.


    Das trifft's ganz gut, glaube ich.
    Es geht einfach darum, einen neuen, bundeseinheitlichen Verwaltungsakt zu etablieren, der die Nutzung eines Folgekennzeichens für Fahrzeuge, die ein rotes Oldtimerkennzeichen führen, regelt und ermöglicht.


    Wir kennen alle Folgekennzeichen für zulassungsfreie land- und forstwirtschaftlich genutzte (LOF) Anhänger bis zu 25km/h.


    Aus vielerlei Gründen liebt die öffentliche Verwaltung Analogien und so liegt es auf der Hand, die Straßenverkehrsämter durch die Verkehrsministerien der Länder dazu zu bewegen, für zulassungsfreie 07er Oldtimer eine analoge Durchführungsbestimmung wie bei LOF-Anhängern einzuführen.


    Aufgrund der starken Nutzungseinschränkung (im Wesentlichen An- und Abreise zu Oldtimerveranstaltungen) ist das Risiko kalkulierbar. Für Anhänger und Zugmaschine muss ein Oldtimergutachten existieren, Halter und Fahrzeuge sind identifizierbar, Die Rennleitung kann von bestehendem Versicherungsschutz ausgehen.


    Soviel zum behördlichen Verwaltungsakt. Die Versicherungsseite ist zivilrechtlich geregelt, da kann man alles und nix vereinbaren. Wie bereits erwähnt, hätte mein Versicherer kein Problem damit, den Anhänger mitzuversichern (sofern er auf die rote Nummer eingetragen ist).


    Die Oldtimerlobby arbeitet an diesen und weiteren Erleichterungen für Oldtimerbesitzer, wie z.B. die Befreiung von Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Mautgebühren etc., doch das ist ein hartes Stück Arbeit und wird sicherlich noch etwas dauern.

    Meine Definition von Glück? Keine Termine und leicht einen sitzen (Harald Juhnke):verrueckt:

  • Moin zusammen,
    in meiner Frage geht es nicht darum Extrawürste zu braten oder das letzte rauszuholen.
    Ausgangssituation ist, das ich hinter meinem Hano mit 07er Kennzeichen einen Anhänger baumel will, auf dem ein historisches Motorrad steht, damit ich in Boostedt usw. beweglicher bin.
    Das möchte ich auf legalem Weg tun.
    Da ich den Anhäger nicht nur hinter meiner 07 herziehen möchte, sondern auch mit normalen PKW, bleibt mir wohl nichts anderes übrig als den Anhänger mit H-Kennzeichen anzumelden und 192€ Steuer zu berappen.
    Mit normalem Kennzeichen darf er nicht hinter 07 laufen.
    Mit eigener 07 Nummer darf er nur hinter 07 laufen.

  • ibex72:

    Zitat

    stefferl Ich kann nicht nachvollziehen, was das eine mit den anderen zu tun hat!?!


    Ich habe mehrere Sachen angesprochen. Welches ''Eine'' mit welchem ''Anderen'' kannst Du nicht nachvollziehen?
    Bitte die Sachen Konkret benennen.

    Zitat

    Nach Deiner Meinung wäre es ja auch korrekt hinter einen normal
    zugelassenen PKW einen Anhänger mit Folgekennzeichen zu fahren.


    Ich habe normal zugelassene PKW und Folgekennzeichen in keinster Weise überhaupt erwähnt.

    Zitat

    Nichts
    anderes machst Du wenn Du ein Folgekennzeichen hinter einer 07er fährst.
    Ich lass mich gerne belehren. Wo sind den die Folgekennzeichen
    geregelt? Ich finde nur die Regelung für LoF Zugmaschinen und Anhänger
    bis 25 km/h.


    Zum Thema Folgekennzeichen kann ich nichts sagen. Das ist der Grund, warum ich es nicht erwähnt habe.
    Für Informationen würde ich einfach mal in der StVZO suchen.


    Zitat

    Mit einer 07er kann man ein Fahrzeug bewegen. Darauf zielt auch die
    Versicherungsprämie.


    Da kann ich ebenfalls Nichts qualifiziertes zu sagen. Ich kann lediglich anhand der mir bekannten Fakten ein paar Schlüsse ziehen, aber da besteht halt das Risiko, irgendwelche wichtigen Dinge aus Unkenntnis nicht zu berücksichtigen.
    Das Ergebnis ist dann falsch.

    Zitat

    Wenn einzelne wieder versuchen irgendwelche
    Extrawürschte zu braten

    ,
    Mir geht völlig ab, wie Du eine völlig korrekte Eintragung eines historischen Anhängers bzw. Aufliegers als ''Extrawurscht'' bezeichnen kannst. Wir sprechen hier von historischen, zum Zugfahrzeug gehörenden Anhängern. Die Darstellung eines historischen Zuges, und die Fahrt Damit zum Treffen, ist vom Zweck des 07er Kennzeichens abgedeckt.

    Zitat

    dann hat das wieder zur Folge, dass alle
    darunter leiden müssen. Deswegen habe wir doch schon die Verschärfung
    bei der Zuteilung der 07er erlebt, genau deswegen sind die Youngtimer
    aus den 07ern rausgefallen,


    Ganz bestimmt nicht, weil Jemand mit einem historischen Gespann zum Treffen gefahren ist.

    Zitat

    weil wieder einzelne versucht haben das zu
    ihren Gunsten auszulegen.


    Dass Leute Etwas zu ihren eigenen Gunsten auslegen ist vollkommen logisch und normal, und für Sich gesehen ersteinmal nichts verwerfliches. Unnormal wäre Es, wenn Jemand Etwas zu seinen eigenen Ungunsten auslegen will.

    Zitat

    Dann wird halt der 1er Golf friesiert,
    tiefergelegt, usw. und das alles ohne TÜV-Eintragung, dann wird halt
    täglich mit der 07er auf Arbeit gefahren, etc.


    Ein Extrembeispiel, das mit dem Thema überhaupt nichts zu tun hat, und ausserdem ganz klar verboten ist.
    Ich spreche hier von 1.) historischen Anhängern, 2.) vorschriftsmäßiger Benutzung, 3.) Eintragung gemäß den geltenden Gesetzen un Vorschriften.
    Ich dachte dass Das klar ist.


    Zitat

    Ich bin froh, dass es die Möglichkeit gibt eine 07er zu haben, und hoffe
    das wird in Zukunft auch noch so sein. Auch wenn vielleicht nicht alles
    optimal ist.


    Da bin ich ganz Deiner Meinung.


    mdoerr:

    Zitat

    Ich bin auch schon ein paar mal angehalten worden mit meinem SDAH Wohnwagen. Die drängen darauf, dass man sich in der Whitelist bei Toll Collect registrieren läßt.


    Ich habe stets einen Ausdruck der BAG-Seite dabei, in dem steht, dass dieMaut für den gewerblichen Güterkraftverkehr gilt.
    Bin aber noch nie angehalten worden.

  • Ich habe mehrere Sachen angesprochen. Welches ''Eine'' mit welchem ''Anderen'' kannst Du nicht nachvollziehen?
    Bitte die Sachen Konkret benennen.


    Die Sache mit der Steuererklärung!


    Ich habe normal zugelassene PKW und Folgekennzeichen in keinster Weise überhaupt erwähnt.


    Das ist aber gleichzusetzen mit Folgekennzeichen bei 07er.


    Mir geht völlig ab, wie Du eine völlig korrekte Eintragung eines historischen Anhängers bzw. Aufliegers als ''Extrawurscht'' bezeichnen kannst. Wir sprechen hier von historischen, zum Zugfahrzeug gehörenden Anhängern. Die Darstellung eines historischen Zuges, und die Fahrt Damit zum Treffen, ist vom Zweck des 07er Kennzeichens abgedeckt.


    Es geht doch gar nicht darum, dass Du keinen Anhänger historisch zulassen darfst oder kannst. Es geht hier um das WECHSELkennzeichen 07er. Du kannst es von dem EINEN Fahrzeug auf das ANDERE wechseln. Aber halt nicht BEIDE auf einmal damit fahren.


    Ich fahr zu Treffen auch mit einem Anhänger hinter dem 07er. Der Anhänger ist halt ganz normal zugelassen, weil als historisch unrentabel. Ist erlaubt und geht auch nur so (oder mit H-Kennzeichen, oder mit extra 07er). Du brauchst als LKW mit Anhänger (egal ob historisch oder nicht) immer eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot. Die Ausnahme besteht darin, weil Du zu Treffen fährst.

  • Jetzt kommt Licht in Dunkle,
    Ibex72 hat recht.


    "Ich fahr zu Treffen auch mit einem Anhänger hinter dem 07er. Der
    Anhänger ist halt ganz normal zugelassen, weil als historisch
    unrentabel. Ist erlaubt und geht auch nur so (oder mit H-Kennzeichen,
    oder mit extra 07er).


    Gerade von der KFZ Steuerstelle vom Zoll bekommen:


    "das 07´er Kennzeichen erlaubt es Ihnen mit diesem Fahrzeug teilweise am
    Verkehr teilzunehmen um zu Oldtimerveranstaltungen an- oder abzureisen.
    Dem steht eine Mitnahme eines ordnungsgemäß angemeldeten Anhängers hinter diesem Fahrzeug nichts entgegen.
    Die Zuteilung eines 07´er oder H Kennzeichens für den Anhänger so es denn hier eine Bedeutung als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut gibt wäre genauso mit 191,- € jährlich besteuert."


    Also ganz normal Anhänger hinter und fertisch :P

  • Auslegungen von Gesetzen und Vorschriften sind völlig legitim und das tägliche Geschäft von Juristen.


    Uns hilft aber sicher vor Allem Klarheit.
    Und da helfen Gesetze und Vorschriften schon mal ein wenig weiter. ;)

    Und wenn aktuelle Gesetze nicht so viel weiterhelfen, da sie inhaltlich verändert oder gestrafft wurden, hilft ein Blick in Verordnungen und Begründungen von politischer Seite.
    Beim 07er-Kennzeichen sollte man also am Anfang beginnen.


    Der war so:
    Im September 1994 wurde die 49.Ausnahmeverordnung zur StVZO erlassen. Sie wird auch "Oldtimer-Ausnahmeverordnung" genannt.
    Der entscheidende Satz findet sich in §1 (1): "Abweichend von §18 Abs. 1 der StVZO benötigen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und kein amtliches Kennzeichen, wenn rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden. ..."
    Hier der Link zum Bundesgesetzblatt: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*[@attr_id=%27bgbl111014.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl194s2416.pdf%27]__1444392169377


    Also können Anhänger auch mit der roten 07 bewegt werden.
    Über die Möglichkeit, dasselbe Kennzeichen zu nutzen steht da nichts. Ich spinne den Gedanken aber mal weiter: Wenn sowohl Zugfahrzeug, als auch historischer Anhänger im roten Heftchen eingetragen sind, gibt es ja keine Alternative zu einer Art Folgekennzeichen, oder? Und dann bleibt der Behörde kaum etrwas anderes übrig, als ein drittes Schild zu bewilligen. Sinnvollerweise auch gesiegelt. Ungesiegelte rote Schilder sind nicht vorgesehen. Allenfalls bei Feuerwehrgespannen. Dazu unten mehr.
    In diesem Text (auch in den folgenden Abschnitten) steht keine Einschränkung bezüglich des Ziehens von Anhängern. Danach sollte alles möglich sein. Warum auch nicht.


    Im April 1995 wurde im Verkehrsblatt (Nr. 74/1995, S. 248ff) weiteres zu den 07er-Numern unter Bezugnahme auf die 49. VO ausgeführt.
    Hier ist von Oldtimer- und Veteranenfahrzeugen die Rede. Keine Differenzierung zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern.
    Im Weiteren werden die Nummernbereiche genannt und ein paar Ausführungsbestimmungen, sowei Muster des Besonderen Fahrzeugscheines.
    Auch hier keine Einschränkungen, den Anhängerbetrieb betreffend.


    Dem §17 der Fahrzeugzulassungsverordnung, der die 07er Nummern behandelt, ist zu den hier diskutierten Themen auch nichts wirklich erhellendes zu entnehmen.


    Mein persönliches Fazit:
    Die Frage "wo steht denn das", wenn einem bei der Zulassung da etwas verweigert werden soll, ist sicher immer angebracht.


    Ich habe nirgends etwas gefunden, das tatsächlich Nutzungseinschränkungen bei Anhängern beschreibt.
    Allerdings beschränkt ein 07er-Kennzeichen sowohl bei Kfz, als auch bei Anhängern die Fahrten auf die bekannten Zwecke.
    Demnach sollte es möglich sein, einen normal zugelassenen Anhänger hinter einem 07er-Zugfahrzeug zu bewegen, wenn man sich auf dem Weg zu einem Treffen befindet. Die Beschränkung betrifft nur das Zugfahrzeug, aber damit natürlich dann das ganze Gespann, weil es miteinenader verbunden ist. Ist ja klar!
    Oder man könnte den historischen Anhänger, der auf 07er läuft hinter einem normalen PKW zum Treffen transportieren, wenn man z.B. nur Sammler historischer Anhänger ist ;)
    Wenn das Sammelgebiet so angelegt ist, wer will dem Besitzer denn vorschreiben, sich einen historischen PKW oder LKW zuzulegen, um die Anhänger zu ziehen. Das wäre doch absurd.
    Nirgends ist vorgeschrieben, dass das Gespann eine historisch korrekte oder stimmige Einheit sein muss.
    Auch eine epochengerechte Zuordnung gibt es nicht. Wo will man denn da die Grenze ziehen?
    Oder hat da schon jemand konkret sowas gefunden? Bislang kenne ich da nur Behauptungen ohne Beweise.


    Nochmal zum Thema Wiederholungskennzeichen:
    Es gibt eine Reihe von Fahrzeugen, die nach §3 der FZV vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind und daher kein eigenes Kennzeichen bekommen, es sei denn, man möchte es, oder es wird ind er Verordnung im weiteren Verlauf vorgehesehen (z.B. Leichtkrafträder).
    Weiter ausgeführt wird das ganze in §4.
    Ein gutes Beispiel für zulassungsfreie Anhänger ohne Geschwindigkeitsbegenzung sind Feuerlöschanhänger.
    Wenn kein eigenes Kennzichen zugeteilt wird, muss ein Wiederholungskennzeichen des hauptsächlich genutzten Zugfahrzeuges angebracht werden. das wird nicht konkret im Gesetzestext so gesagt, aber wie will man das sonst kennzeichnen? Da gilt dann die Analogie zu den landwirtschaftlichen Anhängern.
    Die einzigen nicht zulassungspflichtigen Anhänger, für die Kennzeichen nach §8 FZV zuzuteilen sind, sind nach §4 (2) 3 der FZV Arbeitsgeräte und Sportanhänger. Die bekommen dann ein grünes Schild. Das ist ja hinlänglich bekannt.
    Hier nochmal ein hilfreicher Link zu den Feuerwehranhängern: http://www.lfv-bayern.de/filea…ragkraftspritzen_2013.pdf


    Jetzt bin ich gespannt auf Eure Meinungen dazu. Vielleicht liege ich ja doch total falsch ;):^:

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  • Wenn kein eigenes Kennzichen zugeteilt wird, muss ein Wiederholungskennzeichen des hauptsächlich genutzten Zugfahrzeuges angebracht werden. das wird nicht konkret im Gesetzestext so gesagt, aber wie will man das sonst kennzeichnen?


    Doch, das wird konkret im Gesetzestext so gesagt:


    § 10 Abs. 8 FZV
    Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

  • Ups! Dann habe ich das wohl überlesen. Mir schwirrt auch der Kopf von den ganzen gelesenen gesetzestexten.
    Danke für den Hinweis!
    Damit wäre dann wieder eine sache etwas klarer. Hätte mich auch gewundert, wenn das nicht irgendwo nachzulesen ist.


    Wie siehst Du denn sonst meine Zusammenfassung und Einschätzung?
    Du hast da ja deutlich mehr Ahnung von juristischen Sachen, als die Mehrheit hier, wenn ich das richtig im Kopf habe. :whistling:

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  • Also können Anhänger auch mit der roten 07 bewegt werden.
    Über die Möglichkeit, dasselbe Kennzeichen zu nutzen steht da nichts. Ich spinne den Gedanken aber mal weiter: Wenn sowohl Zugfahrzeug, als auch historischer Anhänger im roten Heftchen eingetragen sind, gibt es ja keine Alternative zu einer Art Folgekennzeichen, oder? Und dann bleibt der Behörde kaum etrwas anderes übrig, als ein drittes Schild zu bewilligen.


    Natürlich kannst Du für einen historischen Anhänger eine 07er beantragen und ihn damit auch fahren. Auch mit einen "normalen" PKW oder LKW (dann halt nur zu Treffen). Aber noch einmal das 07er ist ein WECHSELkennzeichen. Du kannst, wenn du z.B. einen LKW und einen Anhänger darauf gemeldet hast, entweder den LKW oder den Anhänger fahren. Du bekommst ja aus diesem Grund nur zwei Schilder, ansonsten könnten die Zulassungsstellen dir ja für jedes Fahrzeug Schilder geben. Bei fünf PKW - 10 Schilder. Du sollst aber nur eines fahren können/dürfen, deshalb auch nur zwei Schilder. Du bekommst auch bei der Kombination PKW und Motorrad nur zwei Schilder, ein langes und ein Motorradschild.


    Bei Zulassungsstellen, die das noch nicht auf die Reihe bekommen haben, ist natürlich alles möglich! ?( Also für diejenigen die mehr Schilder von der Zulassung bekommen haben - Glückwunsch !!!
    Korrekt sind allerdings nur zwei Schilder. Das ist auch die Auskunft bei meiner Zulassungsstelle gewesen. Und Vorsicht bei denjenigen mit mehr Schildern, wenn es zu einen Schaden kommt mit dem Gespann. Die Versicherungen gestalten die Prämie auch nur für Fahrten mit einem Fahrzeug. Lasst euch eure Zusagen von der Versicherung lieber schriftlich geben, dann gibt es auch im Schadenfall keine Probleme.


    Anmerkung: Ich bin gelernter Versicherungskaufmann und arbeite auch noch bei einer. :engel:

  • Ich denke mal, meine Fragen sind geklärt und wir können diesen Thread
    schliessen.
    Danke allen, die sich hier beteiligt haben!
    Sollten noch Antworten oder Fragen offen sein, schreibt ruhig weiter,
    denn ich lese hier sehr gerne mit.
    Macht weiter so!

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