Anhänger hinter rotem 07er Kennzeichen.

  • Du kannst, wenn du z.B. einen LKW und einen Anhänger darauf gemeldet hast, entweder den LKW oder den Anhänger fahren.

    Wie schon oben angemerkt: Wo steht das?


    Du bekommst ja aus diesem Grund nur zwei Schilder,

    Nicht in jedem Falle. Manchmal sind auch mehr notwenig, wenn die Befestigungssituation das erfordert. Und ich habe noch nirgends gesehen, dass festgeschrieben ist, dass maximal 2 ausgegeben werden dürfen.


    Du bekommst auch bei der Kombination PKW und Motorrad nur zwei Schilder, ein langes und ein Motorradschild.

    Mmmh. Muss nicht zwingend so sein.


    Bei Zulassungsstellen, die das noch nicht auf die Reihe bekommen haben, ist natürlich alles möglich!

    Damit hat das wohl eher nichts zu tun. Eher mit Sinnhaftigkeit und evtl. Ermessensspielraum.
    "Noch nicht auf die Reihe bekommen" klingt irgendwie sehr hart. Zumal, wenn das in unserem Sinne geschieht ;)


    Korrekt sind allerdings nur zwei Schilder.

    In der Regel ja, bis eben auf Ausnahmen. Nur eben: Wo steht das?


    Lasst euch eure Zusagen von der Versicherung lieber schriftlich geben,

    Das ist sicher hundertprozentig richtig. Manches wird durch die Hintertür erzwungen. Lieber da abklären, als auf die Nase zu fallen, falls es kracht.


    Ich denke mal, meine Fragen sind geklärt und wir können diesen Thread
    schliessen.

    ?(


    Sollten noch Antworten oder Fragen offen sein, schreibt ruhig weiter,

    :thumbup:

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

    Suche ständig Daten über BGS-Fahrzeuge für die Bestandslisten.
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    :BGS-F:


  • Da ich den Anhäger nicht nur hinter meiner 07 herziehen möchte, sondern auch mit normalen PKW, bleibt mir wohl nichts anderes übrig als den Anhänger mit H-Kennzeichen anzumelden und 192€ Steuer zu berappen.
    Mit normalem Kennzeichen darf er nicht hinter 07 laufen.
    Mit eigener 07 Nummer darf er nur hinter 07 laufen.


    Wieso sollte ein Regulär zugelassener Anhänger nicht hinter einem Fahrzeug mit 07 laufen dürfen ?
    Du darfst halt nur die für 07 zugelassenen Fahrten machen, auf dem Anhänger ist dann das Material für das Treffen (Zelt, Bier , Schlafsäcke usw.)
    Oder ein Oldtimer Cross/Trial/Renn -Motorrad, dann ist der Anhänger zum Transport von Sportgeräten sogar Steuerfrei.
    Oder ein Wohnwagen, dir kann ja keiner vorschreiben WO du auf dem Treffen nächtigst (Zelt, Hotel usw.).


    Ich hab meinen 59er LS250 auch ``nur´´ mit regulärem schwarzen Schild hinter dem Munga mit H-Zulassung

    HOERMEN
    Deutscher durch Geburt, Pfälzer durch die Gnade Gottes !!




    9. Int. Militärfahrzeugtreffen der RAG 6014
    AUSGEFALLEN !! in 66740 Saarlouis-Fraulautern/ Saarland
    auf dem Panzererprobungsgelände der Bundeswehr mit Geländefahren
    Treffen für Militärfahrzeuge aller Armeen und aus allen Epochen.
    Infos unter http://www.rag6014.de

  • Wie schon oben angemerkt: Wo steht das?


    In der Regel ja, bis eben auf Ausnahmen. Nur eben: Wo steht das?


    Sammler-07-Wechselkennzeichen
    Bis 28. Februar 2007 konnte ein 07-Wechselkennzeichen erteilt werden für Sammler-Fahrzeuge, die mindestens 20 Jahre alt waren; seit dem 1. März 2007 kann ein solches Kennzeichen nur noch für mindestens 30 Jahre alte Sammler-Fahrzeuge erteilt werden. Zu erkennen ist die rote 07er-Nummer (z. B. ORT-07123) ähnlich dem roten 06er Händler-Kennzeichen (z. B. ORT-06123). Auf dieses spezielle Wechselkennzeichen können mehrere Fahrzeuge eingetragen werden. Zur roten 07er-Nummer gehört jeweils ein rotes Heftchen (in den Bundesländern verschieden), in welches die Fahrzeuge eingetragen werden. Die Steuer beträgt z.Zt. pauschal pro Jahr für Kennzeichen nur für Motorräder 46,02 Euro und für 07er-Kennzeichen für alle anderen Kfz 191,73 Euro.


    Auch nach dem 28. Februar 2007 bleiben bereits unbefristet bewilligte 07er-Schilder weiter gültig. Für befristet mit 07er-Status zugelassene Fahrzeuge gilt, dass manche, die jünger als 30 Jahre sind, den 07er-Status verlieren, jedoch nicht unbedingt alle. Einige Bundesländer haben bereits unabhängig von einer Befristung des Kennzeichens Bestandsschutz der Zulassung für bis zu dem Stichtag eingetragene Fahrzeuge unter 30 Jahre garantiert.


    Die Definition dazu in der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO: Gestattet sind Probefahrten, Prüfungsfahrten durch Kfz-Sachverständige, Überführungsfahrten, Fahrten zur Wartung und Reparatur sowie An- und Abfahrten zu sowie die Teilnahme selbst an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienen. Dies ändert sich auch nach der neuen FZV nicht.


    Das Kennzeichenpaar wird jeweils von einem Fahrzeug zum nächsten Fahrzeug mitgenommen und gewechselt; zum selben Zeitpunkt darf nur jeweils eines im Verkehr sein. Nicht statthaft ist der normale Alltagsgebrauch von Fahrzeugen mit 07er Wechselkennzeichen. 07er-Fahrzeuge dürfen ohne Umweltplakette in sämtliche Umweltzonen einfahren. In vielen Städten und Kreisen ist das 07-Kennzeichen schwierig zu erhalten, was mit Bedenken bezüglich eines möglichen Missbrauchs gerechtfertigt wird.


    Voraussetzungen für den Erwerb dieses Kennzeichens:


    Der Oldtimer sollte nach der Intention des Gesetzgebers 30, darf im Ausnahmefall (Raritätenstatus mit Gutachten) jünger oder muss in seltenen Einzelfällen bei sehr hohen Stückzahlen der Baureihe auch älter als 30 Jahre sein.
    Das Fahrzeug muss vorübergehend stillgelegt sein (und entfällt deshalb auch nach zwölf Monaten automatisch in den nachfolgenden Statistiken des KBA Flensburg). Diese Stilllegung ist obligatorisch, um eine verdeckte Doppelanmeldung zu verhindern.
    In einigen bekannten Erteilungsfällen musste (ungesetzlicherweise) ein ganzjährig angemeldetes Alltagsfahrzeug nachgewiesen werden. Bei Betrieb mit Saisonkennzeichen müssen sich zwei oder mehr Alltagsfahrzeuge in ihren Zulassungsintervallen auf zwölf Monate ergänzen.
    Einzelne Zulassungsstellen interpretieren die Funktion dieses Wechselkennzeichen zur Einstiegshürde um und machen das Vorhandensein mindestens zweier Oldtimer zur Bedingung (ebenfalls ungesetzlich). Auf der anderen Seite der Hürde ist klar, dass mit 07er-Schildern bis zu zehn, auf Sonderantrag beim zuständigen Regierungspräsidenten auch bis zu 20 Oldtimer im Wechsel bewegt werden dürfen.
    Das Kennzeichen selbst, nicht aber das/die einzelne/n Fahrzeug/e, bedarf eines speziellen Versicherungsschutzes für Old- oder Youngtimer (viele Versicherungen wollen Fotos von allen Seiten des Fahrzeugs, die einen sammlungswürdigen Zustand oder zumindest eine Seltenheit des Fahrzeuges belegen).
    polizeiliches Führungszeugnis ist in vielen Landkreisen vorzulegen.


    Mit Gesetzestexten kann ich nicht dienen. Die Beschreibung stammt aus der Versicherungsbranche, sollte aber die "Gesetzeslage" spiegeln.

  • ibex72:


    Die Sache mit der Steuerererklärung, um genau zu sein, ich schrieb Lohsteuerjahresausgleich, ist so zu verstehen:
    Du hast geschrieben:

    Zitat

    Ich bin allerdings der Meinung wenn es schon die Möglichkeit einer 07er Nummer gibt, dann sollten wir froh sein. Und sollten nicht noch das letzte rausholen wollen, indem wir irgendwelche Gesetzestexte verbiegen.....
    ...Und mal ehrlich, die Versicherung und Steuer für einen Anhänger ist ja da wohl das wenigste.


    Ich habe geschrieben:

    Zitat

    Dann verzichte doch auch darauf, den Lohnsteuerjahresausgleich zu machen, und lass dem Finanzamt die zuviel gezahlten Steuern! Denn nach deiner Argumentation fällt der Lohnsteuerjahresausgleich auch unter ''Gesetzestexte verbiegen''.
    ''Und mal ehrlich'', es bleibt Dir dann doch immer noch Genug.


    In beiden Fällen geht es darum,
    1.) freiwillig auf Etwas zu verzichten, Das Einem zusteht, und Das man ohne Weiteres, und dazu noch völlig legal, haben kann, und
    2.) Weil man es sich leisten kann. Analogie erkannt?
    Gesetzestexte (bzw. Regelungen) werden sowohl beim Lohnsteuerjahresausgleich, als auch beim ausschöpfen der Möglichkeiten des 07er Kennzeichens nicht ''verbogen'', sondern befolgt.
    Unter ''Gesetzestext verbiegen'' versteht man, unter Nichtbeachtung des Wortlauts des Gesetzestextes, jemandem eine dem Gesetzestext nicht entsprechende Maßnahme aufzuzwingen, bzw. einen Vorteil nicht zu gewähren. Dies ist eine Nichtbefolgung des Gesetzes und somit widerrechtlich.
    Etwas Derartiges ist dem Bürger gegenüber einer Behörde überhaupt nicht möglich, oder wie willst Du einer Behörde, gegen ihren Willen, etwas aufzwingen? Etwa indem Du ihnen drohst? Mit was denn?!
    Nur der Staat kann Gesetze verbiegen, denn die Behörde kann dem Bürger sehr wohl eine widerrechtliche Maßnahme aufzwingen, z.B. indem ein Antrag abgelehnt wird, oder eine Zwangsmaßnahme angeordnet, und notfalls mit Gewalt durchgesetzt wird.


    Du bezeichnest das Ausnutzen der legalen Möglichkeiten negativ als ''das Letzte herausholen''.
    Du brauchst keine Eintragung eines historischen Gespanns auf Deine 07er nummer, weil Du den Anhänger auf eine separate 07er oder reguläre Nummer laufen lässt, und deshalb soll Das auch niemand anderes?
    Andere sollen deshalb auch auf eine legale und günstige Möglichkeit verzichten, ihre Anhänger zu bewegen ?


    Ein anderer Betrachter, der z.B. selbst nur Mercedes PKW sammelt, könnte eventuell das Fahren mit Militärfahrzeugen allgemein, als ''das Letzte aus dem 07er Kennzeichen herausholen'' bezeichnen, und dessen Betrieb mit 07er verbieten wollen.
    Wie würdest Du es finden, wenn Jemand das Fahren eines alten U1300 auf 07er Kennzeichen als ''das Letzte aus dem 07er Kennzeichen herausholen'' oder als ''Gesetzestexte verbiegen'' bezeichnen würde, ''weil das 07er nur für ''richtige'' Oldtimer gedacht ist''? Ja, solche Leute gibt es! Die sind der Meinung, Militärfahrzeuge seien völlig übertrieben, und bringen dafür genau Deine Argumentation: Wegen der Militärfahrzeuge ( wahlweise kann man hier ein beliebiges Hassobjekt einsetzen) könnte das 07er Kennzeichen bald, zum Schaden aller anderen Sammler, abgeschafft werden. Und natürlich darf auch das Argument mit den illegalen Fahrten zur Arbeit oder zum Baumarkt nicht fehlen, oder irgendwelche Unterstellungen eines mangelhaften technischen Zustands.
    Da würdest Du sicherlich auch antworten, dass nur Das zählt was das Gesetz sagt, und Militärfahrzeuge vollig legal mit dem 07er bewegt werden können.



    Zitat

    Es geht doch gar nicht darum, dass Du keinen Anhänger historisch zulassen darfst oder kannst. Es geht hier um das WECHSELkennzeichen 07er. Du kannst es von dem EINEN Fahrzeug auf das ANDERE wechseln. Aber halt nicht BEIDE auf einmal damit fahren.

    Zitat


    Ersteinmal die Begriffe klären:
    1.)Anhänger historisch zulassen= schwarzes H-Kennzeichen.
    2.)WECHSELkennzeichen 07er= sowas existiert nicht. Es gibt, bzw. war geplant, das schwarze Wechselkennzeichen, ein Kennzeichen, mit dem man mehrere zugelassene Fahrzeuge wahlweise ohne Einschränkungen benutzen kann. Steuer und Versicherung richten sich nach dem teuersten Fahrzeug.
    07er Kennzeichen= zum bewegen von NICHT zugelassenen historischen Fahrzeugen.

    Zitat

    ''Aber halt nicht BEIDE auf einmal auf einmal''


    Ich habe in meinem anderen Beitrag auf den DEUVET-Text hingewiesen, offensichtlich kann man Das sehr wohl. das reicht schon als Erklärung,
    Zusätzlich habe Ich darauf hingewiesen, dass eine Sattelzugmaschine+Auflieger per gesetzlicher Definition EIN Sattelkraftfahrzeug ist, und nicht 2,
    und dass: 1 Sattelkraftfahrzeug = 1 LKW . Das alleine würde ebenfalls reichen, um nach den Buchstaben des Gesetzes einen Sattelzug (mit nur 2 Kennzeichen, 1vorn, 1 hinten) fahren zu können.


    RangeJever:







    Zitat

    ....
    Ibex72 hat recht.........
    ....... und geht auch nur so (oder mit H-Kennzeichen, oder mit extra 07er).


    Siehe oben (DEUVET Text)



    Aus diesem Text geht die Option hervor, es So zu machen, also mit separater Nummer für den Anhänger.
    Aus diesem Text geht aber in keinster Weise hervor, dass ein historisches Gespann, z.B. bestehend aus LKW+Anhänger, nicht auf dieselbe 07er Nummer ebenfalls betrieben werden kann.





    Viele Grüße

  • ibex72:
    Ja, das stellt die aktuell häufigste Sachlage recht gut dar, aber wenn es nur eine Beschreibung ist und nicht zumindest Verordnungscharakter hat, gibt es sicher noch Möglichkeiten.
    Bindend sind immer nur staatliche Regelwerke und auch da gibt es Auslegungsmöglichkeiten und Ermessensspielraum.
    Ich sehe weiterhin keinen Widerspruch beim Nutzen einer Gespannes von 07er Zugfahrzeug und 07er Anhänger mit gleicher Nummer, wenn beides im selben Heftchen eingetragen ist.
    Der Fahrer ist ja derselbe und eine Gespann ist ja irgendwie ein Fahrzeug. Die Zuordnung ist klar.
    Zu Verhindern ist natürlich, dass zwei Fahrzeuge mit demselben Kennzeichen in unterschiedliche Richtung unterwegs sind. Das ist das, was ein Wechselkennzeichen verhindern soll. Das trifft aber beim Gespann nicht zu.


    Eine kleine Anekdote:
    Auf einem Oldtimertreffen fielen mir mehrere Oldtimer mit demselben 07er-Kennzeichen auf. 8o
    Ich habe an dem Stand nachgefragt. Man sagte mir, das sei legal und die Fahrzeuge auch zusammen da hin gefahren worden.
    Der, der Details hätte liefern können, war leider nicht am Stand und ich habe ihn auch später nicht mehr angetroffen. Sehr schade, denn die Erklärungen hätte ich sehr gern gehört.
    Ich hatte da auch massive Zweifel, ob das sein kann, aber man trat mit einger Sicherheit auf und beharrte auf die Korrektheit des Vorgehens.
    Blöderweise habe ich dafür keinen Foto-Nachweis. Ich glaube, es waren irgendwelche Ost-PKWs. Das ganze war 2006.Die Erinnerung verblasst also auch langsam etwas :whistling:



    Oder ein Oldtimer Cross/Trial/Renn -Motorrad, dann ist der Anhänger zum Transport von Sportgeräten sogar Steuerfrei.

    Ganz so einfach ist das nicht. Das gilt nur für Anhänger die auch dafür bestimmt und konstruiert und auch so zugelassen sind, nämlich mit dem grünen Kennzeichen. Das passt regelmäßig gut bei Pferde- und Bootsanhängern. Bei Motorrädern soll es regelmäßig Probleme geben, wenn es keine Sportgeräte snd. Wenn also Crosser drauf stehen ist das recht eindeutig, wenn ein Harley ElectraGlide drauf steht, ist der sportliche Zweck nur schwer nachzuweisen. Damit kann man sich auch ganz schnell der Steuerhinterziehung schuldig machen. :nono:

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  • Ich habe in meinem anderen Beitrag auf den DEUVET-Text hingewiesen, offensichtlich kann man Das sehr wohl. das reicht schon als Erklärung,

    Welchen Text meinst Du? Ich finde keinen Link oder eine enstprechende Textstelle. Oder habe ich Knöppe auf den Augen?


    Edit: Habe gerade auf meinem PC was gefunden. DEUVET-Info Nr. 210-08-2002.
    Ich werde später mal den Link suchen und hier posten. Insgesamt sehr interessant, einige Sachen wiedersprechen aber in menen Augen der Logik, wie wir sie mittlerweile oben entwickelt haben.

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  • Moin, auch hin in MS bekommen Zugfahrzeug und Anhänger die Zulassung auf die gleiche 07er Nummer. Die gleichzeitige Nutzung als Zug ist aber ausdrücklich untersagt (hatten wir oben in einem anderen Kreis auch schon). Ich habe jetzt 2 07er Kennzeichen. Die Anhänger + Munga auf einer Nummer und die LKW auf der anderen. Dazu noch kostenpflichtige Dauerausnahmegenehmigung für sonntags und alles ist gut - wenn auch nicht ganz günstig...

  • So, gefunden. :thumbup:


    Das sagt der DEUVET dazu: http://www.deuvet.de/aktuell/2…b-mit-07-kennzeichen.html
    Da ist man offenbar der Ansicht, das Ziehen eines normalen Anhängers sei nicht mit dem 07er-Kennzeichen am Zugfahrzeug vereinbar.
    Die Folgerungen sind leider in dem Text entsprechend ausgeführt.
    Ich denke aber, da hat man nicht zuende gedacht und die falschen Schlüsse gezogen.


    Aber immerhin bejaht man die Nutzung von Zugfahrzeug und Anhänger auf derselben 07er-Nummer als historisches Gespann und empfiehlt sogar, sich das als Kombination noch ausdrücklich in die Papiere eintragen zu lassen. Das klingt wiederum ganz gut.
    Und die Begründungen sind schlüssig.
    Auch zur Anzahl ausgegebener Kennzeichenschilder (eben nicht nur 2!) stehen interessante Sachen im Text.

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  • @stefferl Ich gebe auf! Du bist mir bei Intelligenz und Auffassungsvermögen weit überlegen! :^:
    @Navigator Den DEUVET-Beitrag kenne ich. Der ist allerdings auch schon älter (historische Fahrzeuge - 20 Jahre !?!?). Geändert hat sich allerdings nix.


    @RangeJever Ich denke dein SVA sieht das richtig. Nicht das ich es Dir (oder irgendjemand anders)nicht gönne. :nono:

  • Der Beitrag des DEUVET soll nach der Website Stand 2013 sein...


    Dass das alles sehr unterschiedlich gesehen und gehandhabt wird, ist ja klar.
    Zum Einen wieder mal der Föderalismus, der bewirkt, dass jedes Bundesland das Recht anders auslegt.
    (Soviel zum Thema eindeutige Rechtsprechung. Sehr gut kann man das auch beim Thema Sonntagsfahrverbot sehen)
    Und dann kommt da noch die unterschiedliche Sichtweise der "lokalen Fürsten", sprich Leiter der Zulassungsbehörden, dazu.


    Das Schöne dabei ist: Es ist sicher Verhandlungssache, auch, wenn immer wieder anderes behauptet wird. Wie kann es sonst sein, dass es so unterschiedlich umgesetzt wird.
    Letztendlich ist die Basis die Gesetzgebung des Bundes, die da so unterschiedlich interpretiert wird. Seltsam...

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  • man beachte Punkt 2 (rotes Kennzeichen)


    ................ziehen von Anhängern ist niicht erlaubt !

    Und wer sagt das?
    Der Autor dieses Artikels. ;)


    Ohne einen Beleg halte ich die Aussage für nicht sehr bedeutsam.

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  • Ähm - ich mache mal ein Fragezeichen an
    diesen Artikel in der Schlepperpost - nee nicht nur
    ein ? sondern sage. "Schwachsinn!"


    Konkret mal meine aktuelle Recherche aus meinem
    aktuellen Anlass in Hessen:


    - Ich wollte wissen ob ich für das führen eines Anhängers
    ( 30 Jahre und mit Oldtimergutachten) hinter einem meiner
    07er Oldtimer mit rotem Kennzeichen eine 3. rote Kennzeichen
    mit gleicher Nummer bekommen kann ? Das wurde begründet verneint.
    - Die Lösung von Amts wegen war ein 2. rotes Kennzeichen zu
    beantragen.
    - Die Frage wie dieses dann besteuert würde konnte die Zulassungsstelle
    nicht verbindlich sagen.
    - Meine Recherche beim Zoll ergab, dass in so einem Fall nicht ein reduzierter
    Steuersatz wie zum Beispiel für 07er Krafträder in Ansatz zu bringen ist - sondern ein
    2. rotes 07 Kennzeichen mit den ca. 195 € anzuwenden sei.


    Bedeutet.
    In Hessen kann ich einen 07er Anhänger mit einem 07er Zugfahrzeug im Rahmen der
    zulässigen Fahrten bewegen.

  • Und wenn du damit zu nen Treffen in einen anderen Bundesland fährts,haben die wieder ne andere Regelung und die Sheriffs werden wachsam.

    Ich heisse Thomas,bin aber an die Anrede Tc gewöhnt und möchte das so weiterführen

  • Hallo,


    Jurist = Journalist ???


    Text = Schwachsinn


    Hinter jedem 07er darf ein Anhänger mitgeführt werden.
    (Wie sollte man sonst einen Versuch der 'Lastfahrt' machen ?)


    Es darf sogar das Zugfahrzeug das gleiche (identische) 07er,
    wie der Anhänger haben.


    Das jobbt nämlich bei schwarzen Kennzeichen genau so.


    Dann besteht die Einheit aus Zugfahrzeug und dem (juristisch untrennbaren) Anhänger.


    ...

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