Kurzzeitkennzeichen - Limitierte Anzahl

  • Hallo,

    Hallo Lars,

    auch für die Bundeswehr gilt, das Fahrzeuge mit Elektroantrieb am Ende mit einem E zu kennzeichnen sind.

    Das halte ich für ein Gerücht.


    Jeder Halter eines E-Fahrzeuges kann ein E zufügen lassen.


    Der Tesla S eines mir bekannten Rechtsanwalts hat kein E.


    ...

  • auch für die Bundeswehr gilt, das Fahrzeuge mit Elektroantrieb (also alles, was mehr als 50 km mit Batterie fahren kann) am Ende mit einem E zu kennzeichnen sind.

    Da würde mich aber nun wirklich mal interessieren, wo das stehen soll...:no:


    Liefer uns dafür doch mal einen Beleg!

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

    Suche ständig Daten über BGS-Fahrzeuge für die Bestandslisten.
    Besonders Hercules K125 und BMW-Boxer!

    :BGS-F:

  • Moin,

    es ist eindeutig eine "Kann" Regelung.

    Ich habe vor 2 Wochen dies noch mit einer stellv. Leiterin einer KZF-Zulassungsstelle besprochen.

    Bei Hybridfahrzeugen hängt es von der Reichweite im reinen Elektrobetrieb ab ob sie ein E bekommen können.

    Ein Muß ist es nicht.

    (Was ich persönlich bei reinen E-Autos total blödsinnig finde)


    Die BW macht es wahrscheinlich damit sie im V-Fall schneller über die Extrafahrspuren durch die Innenstadt kommen. :lol:

  • Elektrisch betriebene Fahrzeuge können künftig ein besonderes Kennzeichenschild erhalten. [...] Außerdem können sie Sonderrechte im Straßenverkehr erhalten - unter anderem beim Parken.

    Wer ein Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) führt, kann Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten.


    Bevorrechtigungen nach dem EmoG dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind, dieses entspricht dem "Elektrokennzeichen".

    Ergänzend dazu: https://www.gesetze-im-internet.de/emog/

  • In den mir bekannten aktuellen Regelungen (Stand 2016/2017) steht nichts von E-Kennzeichen an Bw-Fahrzeugen.

    Aber vielleicht gibt´s da schon wieder was Neues?

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

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    :BGS-F:

  • In Pfudo, auf dem TdBW hatte das Elektrofahrzeug auch kein E am Ende...


    Gruß, Eve

    Eve was here... :daumenhoch:


    Schreibfehler sind unbeabsichtigt, dürfen aber gerne zur Erheiterung genossen werden... :yes:

    Abwarten und Tee trinken. Wenn das nicht hilft, mit der Kanne werfen . pfrtz

  • Ich habe leider noch nicht Zugriff auf die 63 ÄVo der StVZO, in der eigentlich richtig abgebildet sein sollte, das die genannten Fahrzeuge nicht mehr wahlweise ein E am Ende bekommen, sondern immer. Hier fahren ein paar Tesla herum, die schon was länger zugelassenen natürlich ohne E am Ende, die neuer zugelassenen mit E am Ende. Der Stand der StVZO, den ich zur Verfügung habe auf meinem Rechner, ist von Mai 2017. Anlage 4 zur FZV sagt da schon unter Abschnitt 5a, Kennzeichen für Elektrofahrzeuge: 1. Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 4, jedoch mit Kennbuchstaben E auszuführen. Das ist jedoch absoluter Müll, weil Abschnitt 4 beschäftigt sich mit Oldtimerkennzeichen. Es kann sich daher nur um Kennzeichen der Abschnitte 2 und 3 handeln.

    Da da "sind" steht, ist das zwangsläufig und nicht wahlweise.

    Inzwischen gibt es ja auch Saisonkennzeichen in Verbindung mit H-Zulassung......

    Grüße

    Wolf

  • :/

    Ein paar Sachen verstehe ich nicht.

    Alle gültigen Änderungsverordnungen sind im Netz auffindbar.


    Aktuell ist die 2. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 13.3.2019

    Maßgebend für Kennzeichen und Zulassungen ist nicht mehr die StVZO, sondern die FZV. Da ist aktuell die 4. Verordnung zur Änderung ... vom 22.3.2019. Darin ist aber nur die elektronische Zulassung geregelt.


    Wie kommst Du auf die 63. Änderungsverordnung?

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

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    :BGS-F:

  • Hallo Till,

    Die StVZO regelt die Zulassungskriterien / Bauvorschriften wie du weist, die FZV die Schlüsselnummern neben in vielen Paragrafen die Zulassungskriterien. Die 63. ÄVO der StVZO hat ein paar Dinge in sich, die sich auch auf die FZV auswirken, so wie mir im Schattendunstflüstermodus zugekommen ist. Nur habe ich dienstlich noch keine Zugriff dazu, obwohl ich im mir zugänglichen TÜV-Netz selbstverständlich danach gesucht habe. Die FZV und andere Dörfer sind aber beim genannten Verlag alles Anhängsel der StVZO.


    Du kennst die TÜV-Welt nicht. Wir bekommen die StVZO immer vom Kirschbaumverlag in einer einigermaßen aktuellen Verfassung, was aber nicht heißen will, dass das wirklich der letzte Stand ist. Heute bekam ich dienstlich ein "Ist des KBA" vom 18.06 2019 zu unter anderem LOF Zugmaschinen und der Gültigkeit der Abgasstufen in Deutschland; folgend den Vorschriften der VO(EU) 2018/985. Das wird wahrscheinlich kaum jemand auf den Prüfstraßen verstehen, geschweige denn die Zulassungsstellen. Es wird wohl noch ein paar Monate dauern, bis das bei denen in System hinterlegt ist. Nur doof, das ich genau dieses "Ist" den Zulassungsstellen bei Traktor-Einzelabnahmen zur Zeit in bestimmten Fällen erklären muss und dass das natürlich nicht unerheblichen Mehraufwand bedeutet.

    Im Traktoenrbereich komme ich mir sowieso immer mehr als "Erklärbär" denn als Sachverständiger vor.

    Zur Erläuterung für dich, im Kirschbaumverlag läuft das alles unter StVZO, auch wenn die FZV, das KFZSG, die BOKRAFT oder was auch immer sich in den Ordner befindet.

    Gruß

    Wolf

  • Freddy,

    stimmt, eigentlich heißt das Ergänzungslieferung. Bei einigen TÜVs wird das aber auch als Änderungsverordnung bezeichnet. Die blauen Bücher habe ich leider nur noch elektronisch, was mitunter sehr unpraktisch ist. Modern times halt. In Papier konntest du dir deine Lesezeichen einfügen oder alte Passagen einfügen, damit die Vorschriften erhalten bleiben. In den neuen Texten steht dann so sinnvoll: Gilt weiter für xyz in der vor dem dd.mm.yy gültigen Fassung, die leider nicht mehr abgedruckt ist. Mach das mal mit Lesezeichen oder füge alte Texte in einer geschützten 5000 Seiten dicken pdf.Datei ein, geht wohl irgendwie, kann ich aber nicht.

    Gruß

    Wolf

  • Ich muss hier mal kurz was loswerden :D

    Als ich am Montag auf der A96 von München heimgefahren bin, ist mir auf der Gegenfahrban ein Tarnfarbener LKW (KAT II ? ) entgegengekommen. Ich sah schon von weitem dass er vorne ein rotes Kennzeichen hat. Kurz bevor er vorbeifuhr erkannte ich eindeutig ein Y an erster Stelle, gefolgt von 06 irgendwas (ich schau irgendwie gerne auf rote Kz. :pfeif:). Es gibt sie also definitiv...


    Gruß, Eve

    Eve was here... :daumenhoch:


    Schreibfehler sind unbeabsichtigt, dürfen aber gerne zur Erheiterung genossen werden... :yes:

    Abwarten und Tee trinken. Wenn das nicht hilft, mit der Kanne werfen . pfrtz

  • Hallo zusammen,

    rote Y-Nummern gab es schon früher.

    In Somalia sind die REO mit Tankauflieger (Geschenk der Amis, weil die keine Kanister Orgien feiern wollten), die ursprünglich schwarz zugelassen waren, auf Anordnung einiger superschlauer BW-Sachverständiger wegen nicht vorhandenem Nachweis der GGVS zwangsstillgelegt. VM Rühe hat darauf hin angewiesen, dass dann die Fahrzeuge mit roter Nummer fahren., sonst hätte die BW von den Amis keinen Sprit bekommen. Nach der Rückkehr nach Deutschland wurde dann ganz überraschend festgestellt, dass die doch die GGVS erfüllen.

    Als der M151 mit TOW (2 Fahrzeuge) erprobt wurden, waren die auch mit roter Y-Nummer versehen. Die Rückleuchten waren auf ULO-Leuchte umgebaut, weil rote Rückleuchten, igittigitt! Eins dieser Fahrzeuge ist dann mal vor ca. 30+ Jahren in Sinsheim gelandet.

    Grüße

    Wolf

    NS: KAT II wäre eine schlechtere Einstufung der Geländefähigkeit. KAT I, II, III, IV bezieht sich auf die Einstufung der Geländegängigkeit. Die Bundeswehr erhält grade neue 5- und 10 Tonner. Es sind insgesamt mit dem 2. Los so 600+ Fahrzeuge bestellt bzw. zum erheblichen Teil ausgeliefert. Ein drittes Los soll wohl demnächst bestellt werden. Alle mit Euro VI Abgastechnologie. Nach ES+T.

  • Freddy,

    stimmt, eigentlich heißt das Ergänzungslieferung. Bei einigen TÜVs wird das aber auch als Änderungsverordnung bezeichnet. Die blauen Bücher habe ich leider nur noch elektronisch, was mitunter sehr unpraktisch ist. Modern times halt. In Papier konntest du dir deine Lesezeichen einfügen oder alte Passagen einfügen, damit die Vorschriften erhalten bleiben. In den neuen Texten steht dann so sinnvoll: Gilt weiter für xyz in der vor dem dd.mm.yy gültigen Fassung, die leider nicht mehr abgedruckt ist. Mach das mal mit Lesezeichen oder füge alte Texte in einer geschützten 5000 Seiten dicken pdf.Datei ein, geht wohl irgendwie, kann ich aber nicht.

    Gruß

    Wolf

    Geht schon - zuerst sollte man die .pdf „aufmachen“ ;)

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