Moin,
zu meinem neuen Job gehört das stöbern in Gesetzestexten bzw. neuen Veröffentlichungen zur Gesetzten.
Im Verkehrsblatt wurden gestern 1-2 Sachen veröffentlicht, die für den einen oder anderen nicht uninteressant sein dürften, wenn sie mit der Rennleitung oder der technischen Abnahme wieder diskutieren müssen:
- allgemein wurde nun klar gestellt (Der offizielle Text für die folgenden Information heißt sogar "Klarstellung")
Zitat:
Ergänzend zu den Vorschriften gemäß §49a StVZO gilt: "Abgedeckte lichttechnische Einrichtungen nach §52 StVZO (Anmerkung: z.B. gelbe/blaue RKL)an Kraftfahrzeugen nach §23 StVZO (Anmerkung: anerkannte Oldtimer), deren Abdeckung während der Fahrt nicht entfernt werden kann und die gegen Verlust gesichert ist, gelten als nicht vorhanden."
Zitat Ende
Ich denke das hätte in der Vergangenheit schon manche Diskussion vereinfacht: Verweis hierfür auf das Verkehrsblatt 2020/1 S.9
Aber auch Einschränkungen für "normale" KFZ wurden klar gestellt. So sind gelbe RKL nur noch zulässig gem. § 52 StVZO. Es kann sich nicht (mehr) darauf berufen werden, dass die RKL eine EU-Zulassung hat.
Die Verwendung von gelben "Blitzern" scheint mir (wenn ich den Text richtig verstehe) komplett verboten und nur noch für Fahrzeuge mit zugelassener blauen RKL als Ergänzung zulässig (also Polizei und Feuerwehr). Die Länder können eine Ausnahme genehmigen, wenn eine (rechtmässige) gelbe RKL nach hinten durch eine geöffnete Heckklappe verdeckt werden sollte (gelbe Engel?). Auch hier Verkehrsblatt 2020/1 S.9
Was sagt da denn unser Lorenz dazu?
Vielleicht interessiert es ja den einen oder anderen.