Recht+TÜV: funktionsfähige Tarnbeleuchtung

  • Hallo Wolf,

    Rundumleuchten brauchen seit April 2020 nicht mehr abgebaut zu werden, so original. Genau genommen ist auch die Abdeckung hinfällig, da diese Leuchten ja nicht benutzt werden dürfen außer von den in § 54 genannten Institutionen.

    mein T3 hat die RKL in Orange ja auch "von Werk aus".

    Ich decke die zwar grundsätzlich ab, zum Einen um eventuellem Ärger mit der Polizei aus dem Weg zu gehen und auch um sie einfach vor der UV Strahlung zu schützen. Die montierten RKL gibt´s leider nirgends mehr und sind inzwischen schon 29 Jahre alt.

    Da wäre jetzt eine genaue Quelle, für den Fall der Fälle, sehr nützlich.

    Bei mir sind sie eingetragen mit dem Vermerk "Benutzung nur nach § xyz StVZO".

    Der Ingenieur, der den §21 damals gemacht hat, bestand eigentlich auf Demontage. Ich hab ihn dann überredet sie doch irgendwie einzutragen.

    Ein anderer Ing. meinte irgendwann mal, dass man bei montierten RKL zwingend reflektierende Folie am Fahrzeug anbringen müsse, ohne ginge das nicht. :*:


    Ich bin gespannt.


    Gruß, Eve

    Eve was here... :daumenhoch:


    Schreibfehler sind unbeabsichtigt, dürfen aber gerne zur Erheiterung genossen werden... :yes:

    Abwarten und Tee trinken. Wenn das nicht hilft, mit der Kanne werfen . pfrtz

  • Hallo,

    Rundumleuchten brauchen seit April 2020 nicht mehr abgebaut zu werden, so original. Genau genommen ist auch die Abdeckung hinfällig, da diese Leuchten ja nicht benutzt werden dürfen außer von den in § 54 genannten Institutionen.

    Naja, so würden es die Meisten sehen, aber nicht die Obrigkeit.:rolleyes:

    Es wird vorausgesetzt, dass ein Laie nicht in der Lage ist einen Oldtimer von einem regulären Einsatzfahrzeug zu unterscheiden.

    O-Ton Zulassungsstelle. Ist auch nicht ganz abwegig, wenn man bedenkt, dass manche Feuerwehr noch Fahrzeuge von anno Tobak fahren (müssen).

    Deswegen muss abgedeckt werden. Damit habe ich auch kein Problem!


    Im Verkehrsblatt, Ausgabe 1/2020 auf Seite 9 ist der entsprechende Text der "Klarstellung" gedruckt.


    Ich denke aber dass das Thema jetzt von der Tarnbeleuchtung abdriftet.:pfeif:


    Gruß

    Andreas

  • Hallo Leute,

    aus der RN Nr. 6 zu § 32 StVZO:

    Lichttechnische Einrichtungen gemäß § 49a StVZO
    Ergänzend zu den Vorschriften des § 49a StVZO gilt:
    „Abgedeckte lichttechnische Einrichtungen nach § 52 StVZO an Kraftfahrzeugen
    nach § 23 StVZO, deren Abdeckung während der Fahrt nicht entfernt werden kann
    und die gegen Verlust gesichert ist, gelten als nicht vorhanden.“
    Damit wird die Demontage von Kennleuchten bzw. Warnleuchten, sofern abgedeckt, an historischen Kraftfahrzeugen bei privater Fahrzeug-Zulassung überflüssig.

    Wenn es hilft.

    Wolf


    N.S.: Das kann man bei gutem Willen auch auf andere lichttechnische Einrichtungen wie Tarnbeleuchtung übertragen.

  • Bei meinem Munga mit H-Kennzeichen ist die funktionsfähige Tarnbeleuchtung eingetragen mit der Bemerkung " Betrieb im Rahmen der STVO nicht zulässig"

    bei mir so ähnlich:
    Tarnbeleuchtung und Sondersignalanlage - Betrieb im Rahmen der STVO nicht zulässig
    Gelbe Rundumleuchte erlaubt

    also im "normalen" Straßenverkehr kommt der gelbe Deckel drauf und fertig

    und falls ich mal wieder nachts die Alpenstraße fahren muss - wird die auch eingeschaltet - langsam fahrendes Fahrzeug

    :lach:

  • Wenn ich also Wolf richtig verstehe...

    Zitat

    Abgedeckte lichttechnische Einrichtungen nach § 52 StVZO an Kraftfahrzeugen

    nach § 23 StVZO, deren Abdeckung während der Fahrt nicht entfernt werden kann

    und die gegen Verlust gesichert ist, gelten als nicht vorhanden

    .... und ich die vorderen Tarnscheinwerfer mit z.B. olivfarbenen Säcken verpacken würde, sind die faktisch nicht vorhanden.... ?

  • früher, als die prüforganisationen noch monopol hatten (und demnach wesentlich strenger waren), habe ich die sicherungen immer rausgenommen.

    heutzutage interessiert sich niemand mehr dafür.


    was aber zum glück anscheinend niemand bemerkt: der (tarn)lichtschalter hat eine stellung "0" und kann somit sämtliche beleuchtung ausschalten, inkl. bremslichtern. auf keinen fall zulässig, egal wie die vorschriften heutzutage lauten.

  • Diese "nix geht" Stellung haben alle mir bekannten Lichtschalter mit Tarnkreis. Und man muss das ja nicht unbedingt den Prüforganisationen mitteilen.

    Die, die das noch von früher wissen, denen ist es meist egal, Abgeklärtheit des Alters. Und die jungen interessiert das nicht, die stehen mehr auf tiefer gelegt und so.

    Grüße

    Wolf

  • Ich hab mal gegoogelt aber den Originaltext des genannten VkBl 1/2020 zum Thema RKL am Oldtimer nicht gefunden. Hat den jemand für mich mal zur Hand?

    Danke schon im Voraus.

  • Bei meinem Hanomag war im alten orginalem KFZ-Brie ein Passus vorhanden, wonach die Tarnlichter durch das KBA genehmigt waren! irgenwann mußte ich einen neuen Brief haben und habe bei der Zulassungsstelle nachgefragt ob der Passus nicht auch übernommen werden müßte. Die Dame hat ihre Vorgesetzten gefragt und es wurde sinngemäß gesagt, es müsse übernommen werde, weil es eine KBA- Genehmigung war!

  • § 53c
    Tarnleuchten
    (1) Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten – Tarnscheinwerfer, Tarnschlussleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten – versehen sein.
    (2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.


    Das ist §53C StVZO, Änderungsstand 2012


    Dazu die Randnummer 1:


    Anzahl der Leuchten des Tarnlichtkreises. Das Standardization Agreement (STANAC 2024) der NATO mit dem Titel „Beleuchtungsbestimmungen für den
    militärischen Straßenverkehr“ vom 28. Februar 1969 schreibt für Fz zwei Tarnscheinwerfer u zwei Tarnschlussleuchten vor. – Diese Scheinwerfer u Leuchten
    müssen bestimmte Anforderungen lichttechnischer Art erfüllen. In der amerikanischen Armee ist darüber hinaus noch eine Tarnbremsleuchte vorgeschrieben.
    Ferner verwendet die US-Armee einen Sicherheitsschalter, durch den verhindert werden soll, dass während der Abdunklung irrtümlich eine andere Beleuchtung
    eingeschaltet wird. Inwieweit darüber hinaus noch Infrarot-Scheinwerfer u Abstandsleuchten verwendet werden, ist offen. Bei dieser Sachlage ist also davon
    auszugehen, dass zum Tarnlichtkreis im Sinne des § 53c zwei Tarnscheinwerfer, zwei Tarnschlussleuchten u eine Tarnbremsleuchte gehören u ferner Abstandsleuchten u Infrarot-Scheinwerfer angebracht sein können.


    StVZO, 50. Ergänzungslieferung, Oktober 2012


    Davor galt:

    § 53c
    Tarnleuchten
    (1) Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten (Tarnscheinwerfer, Tarnschlussleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten) versehen sein.
    (2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.


    Die Randnummer 1 ist die gleiche.


    Davor war der Text wie folgt:


    § 53c
    Tarnleuchten
    (1) Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten (Tarnscheinwerfer, Tarnschlußleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten) versehen sein.
    (2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.


    Weiter zurück kann ich nicht (2003), denn da beginnt die "vorelektronische" Zeit in der Dokumentation


    Daraus folgt, dass Fahrzeuge, die nicht auf die genannten Organisationen zugelassen sind, auch keine Tarnbeleuchtung führen dürfen.


    Der §23 stellt das leider nicht klarer.

    Das ist für Militärfahrzeuge aber nicht besonders geschickt, denn Tarnbeleuchtung gehört nun mal zu einem Militärfahrzeug. Ohne sind sie also nicht original, also auch nicht H-fähig. Zudem fordert die StVZO an anderer Stelle sinngemäß: Was an Beleuchtung verbaut ist, das muss auch funktionieren. Der Verordnungsgeber und die Interessenverbände, die damals vor über 20 Jahren das H-Kennzeichen durchgesetzt haben, habe offensichtlich die Sache nicht zu Ende gedacht.

    Gruß

    Wolf

  • In meiner §23 Bescheinigung steht sinngemäß drin:

    ``Elektrische Anlage: Original´´

    ``Lampen u. Leuchten: Original´´


    Es ist wie immer, jeder schreibt/trägt ein was er will.

    Für manchen ist das Gut, für andere nicht......

    HOERMEN
    Deutscher durch Geburt, Pfälzer durch die Gnade Gottes !!




    9. Int. Militärfahrzeugtreffen der RAG 6014
    AUSGEFALLEN !! in 66740 Saarlouis-Fraulautern/ Saarland
    auf dem Panzererprobungsgelände der Bundeswehr mit Geländefahren
    Treffen für Militärfahrzeuge aller Armeen und aus allen Epochen.
    Infos unter http://www.rag6014.de

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