• Schönes Audole, bitte pass mit dem Kunststoffbenzinfilter auf. Der schmilzt gerne mal und dann steht alles in Flammen.

    Schöne Grüße
    Falk

    :barett-gn:                        :ilsef:                                             :3D:

  • StephanB:

    Wenn Du den Wagen verkaufen möchtest, stell ihn doch bitte als Inserat im Bereich Fahrzeugmarkt ein.

    Mit Preisnennung, wie es unsere Forenregeln vorschreiben.

    In diesem Beitrag lassen wir es mal als Hinweis stehen, weil die Bilder so schön sind. ;)

    Genaugenommen sollte das hier gelöscht werden, weil als Angebot falsch positioniert.

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

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    :BGS-F:

  • Ein Foto ist zwar schön, aber kein wirklicher Nachweis.

    Wie sagte mein Rechtslehrer an der Feldjägerschule immer so treffend in solchen Zweifelsfällen: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Das gilt auch für Vorschriften zu bestimmten Themen, so auch zum Thema Tarnung von Sanitätsfahrzeugen.

    Sanitätsfahrzeuge gelten rechtlich als „Sanitätseinrichtungen“.

    Die HDv 100/500 „Rechtsgrundlagen für die Truppenführung“ von 1975 (Berichtigungsstand 1990) schreibt dazu:

    „Nr. 733, Abs. 3: Eine Tarnung des Schutzzeichens ist ausnahmsweise zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eigene Operationen nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Im Heer können Truppenführer die Tarnung von Sanitätseinrichtungen (San-Truppenteile, San-Kfz, San-Luftfahrzeuge am Boden) zeitlich und örtlich begrenzt anordnen. Dazu sind – wo immer möglich – der Leitende Sanitätsoffizier und der Rechtsberater anzuhören.

    Abs. 4: Diese Regelung gilt nur, solange die Sanitätseinrichtungen nicht zur Verwundetenversorgung eingesetzt sind. Ortsfeste Sanitätseinrichtungen dürfen nicht getarnt werden.

    Abs. 5: Durch die Tarnung verlieren die Sanitätseinrichtungen zwar nicht den Schutz nach dem Genfer Abkommen, sie sind aber der Gefahr ausgesetzt, dass der Feind sich nicht als solche erkennt, sondern für ein militärisches Ziel hält und bekämpft.“

    Diese HDv 100/500 ersetzte den Anhang Teil III „Völkerrechtliche Grundsätze der Landkriegführung“ der alten HDv 100/1 „Truppenführung“ von 1962 und war inhaltlich weitgehend identisch.


    Der „Truppenführer“ ist wieder in der HDv 100/900 „Führungsbegriffe“ definiert: „Jeder Führer im Heer, der die Operationen eines Großverbandes von der Brigade an aufwärts oder eines Gefechtsverbandes führt.“

    Eine Gefechtsverband ist normalerweise ein verstärktes Bataillon mit weitgehend selbständigen Auftag, z.B. ein Verzögerungsverband, ein Sperrverband oder ein Vorausverband. Als Führer eines solchen Gefechtsverbandes wird ein Bataillonskommandeur eingesetzt, der auch als Truppenführer gilt und demzufolge auch die Tarnung anordnen könnte.

    Ein KpChef oder ein "normaler" Bataillonskommandeur und schon gar nicht der Sanitätsgruppenführer oder der SanUffz hatte dagegen keine Befugnis, eine Tarnung anzuordnen und dürfte im Falle eines Falles echte Problem mit dem Rechtsberater und dem LSO bekommen haben – in Bezug auf das Kriegsvölkerrecht war man bei der Bundeswehr schon immer mit Recht sehr empfindlich.

  • Allerdings geht es hier in den zitierten Texten die Tarnung des Schutzzeichens.

    Einige Fotos zeigen Tarnungen, die das Schutzzeichen aussparen, sodass es weiter voll sichtbar ist.

    Da sehe ich gar kein Problem.

    Sonst dürften die Fahrzeuge ja auch keinen Flecktarnanstrich haben.

    Ein dekoratives Netz oder Scheibentarnungen werden sicher mit der Vorschrift nicht gemeint.

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

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    :BGS-F:

  • Vielleicht sind die Vorschriften auch zum teil überholt. Ich weiß zum Beispiel von den Briten. Da ist am San Wolf das rote Kreuz beidseitig zum zuklappen.

    In Afghanistan und Irak wurde im Konvoi explizit auf San Fahrzeuge geschossen. Die Haben dann die Roten Kreuze verdeckt.

    Gruß Stefan

  • In der Tat haben die Realitäten die Vorschriftenlage eingeholt.

    Das war schon im Afghanistan-Einsatz deutlich erkennbar.

    Man kann sich nicht auf die Ehrenhaftigkeit der Feinde verlassen.

    Klappbare Schutzzeichen hatten auch die Amerikaner schon länger an ihren Fahrzeugen.

    Ich kenne das vor Allem vom San-Hummer.

    Ich hörte sowas, dass da auch bei der Bundeswehr umgedacht wurde und dass diese Erkenntnisse in Neubeschaffungen eingeflossen sind.

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

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    :BGS-F:

  • In der Tat haben die Realitäten die Vorschriftenlage eingeholt.

    Es ging doch in diesem Beitrag um einen San-ILTIS. Der dürfte wohl kaum in Afghanistan eingesetzt worden sein. Zu den Zeiten, als der Iltis als San-Fahrzeug fuhr, galt die geschilderte Vorschriftenlage.
    Afghanistan wurde von den Rechtsberatern des Verteidigungsministeriums NICHT als bewaffneter Konflikt interpretiert, sondern die Truppe hatte sich Auffassung der Rechtsberater am deutschen Polizeirecht zu orientieren. Damit stand das Rote Kreuz als Schutzzeichen in internationalen Konflikten, für das es bei der Kennzeichnung der Sanitätsfahrzeuge der Bundeswehr gedacht war, überhaupt nicht zur Diskussion und die Frage Tarnung oder nicht war eigentlich rechtlich gesehen belanglos. Zu dieser Sicht des Verteidigungsministeriums auf den Afghanistan-Einsatz und damit auch auf die kriegsvölkerrechtlichen Fragen kann man sehr pointiert einiges bei Sönke Neitzel nachlesen (Sönke Neitzel, Deutsche Krieger. Vom Kaiserreich zur Berliner Republik - eine Militärgeschichte, Bonn 2021, S. 487 - 560, hier vor allem S. 505). Dort wird auch auf eine Fülle weitergehender Quellen verwiesen.

  • Es ging doch in diesem Beitrag um einen San-ILTIS. Der dürfte wohl kaum in Afghanistan eingesetzt worden sein. Zu den Zeiten, als der Iltis als San-Fahrzeug fuhr, galt die geschilderte Vorschriftenlage.

    Das ist richtig.

    Die weiteren gezeigten Beispiele sind aber weit aktueller.

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

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  • Die Vorschriften und Umsetzungen bei der Bundeswehr sind das Eine.

    Richtig interessant wird das Schutzzeichen ja erst im Krieg...

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  • In der Tat haben die Realitäten die Vorschriftenlage eingeholt.

    Es ging doch in diesem Beitrag um einen San-ILTIS. Der dürfte wohl kaum in Afghanistan eingesetzt worden sein. ...

    Betreffend dem SAN-Iltis hats du wohl Recht, aber grundsätzlich waren Iltisse auch in Afghanistan im Einsatz. Canada hat beispielsweise viele Ilsen eingesetzt

    Schöne Grüße
    Falk

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  • Classix: Hilfe bei Schock durch Blutverlust (1986) – Bundeswehr
    In diesem „Classix“-Beitrag aus dem Jahr 1986 geht es um Erste Hilfe bei Schock durch Blutverlust. Das gezeigte Szenario kann dabei überall geschehen: Aus Un...
    youtu.be


    Gegen Ende hin sieht man einen SanIltis ohne Verlängerung. Fragt sich nur, wo die Sanis fie Trage geholt haben...;)

    Wie auch immer, nettes Filmchen.

    :ilseo:     :barett-ko:

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