In Deutschland ist der Missbrauch der Schutzzeichen mit Strafe bedroht (gemäß § 125 Ordnungswidrigkeitengesetz).
Nicht erst der "Mißbrauch", sondern bereits das "unbefugte Benutzen" ist eine Ordnungswidrigkeit
"§ 125 OWiG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt."
Nach herrschender Rechtsmeinung (siehe entsprechende Kommentare zum OWiG) gilt:
Unbefugt wird angenommen, wenn der Nutzer keine Erlaubnis (des Roten Kreuzes) hat. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn die Verwendung des "Roten Kreuzes" ohne Erlaubnis als "sozial üblich" angesehen wird. Das trifft z.B. für einen Schauspieler zu, der auf der Bühne während eines Theaterstücks eine Rote-Kreuz-Armbinde trägt, weil er einen Sanitäter spielt.
Andererseits gibt es ein recht neuesUrteil des Landgerichts Hamburg von 2019 (LG Hamburg, Urteil vom 12.09.2019 - 327 O 142/19), wonach der Betreiber eines Internetshops verurteilt wurde, "im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen (Rotes Kreuz) für Armbinden" zu benutzen. Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung 250.000 Euro.
https://openjur.de/u/2242463.html
Ergänzend dazu müsste auch noch das "Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen" beachtet werden.
"§ 3 Schutz des Zeichens und der Bezeichnungen
Das Recht auf Verwendung des Zeichens „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ und der Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“ steht dem Deutschen Roten Kreuz e. V. zu. Es berechtigt nicht dazu, Dritten eine beschreibende Benutzung des Zeichens und der Bezeichnungen zu untersagen, wenn diese nicht geeignet ist, die Zuordnung nach Satz 1 in Frage zu stellen."
Eine "beschreibende Benutzung" wäre also zulässig, also z.B. die Verwendung des Roten Kreuzes auf einem Lageplan, um z.B. den Standort einer Ersten Hilfe Möglichkeit auf dem Plan eines Volksfestes zu kennzeichnen.
Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat 2015 die Beschlagnahme eines ehemaligen Notarztfahrzeuges für zulässig erklärt, weil das Gericht hier u.a. Verstösse gegen § 125 OWiG als gegeben sah.
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B293.pdf
Selbst wenn in der Praxis wohl kaum gegen die Verwendung des Roten Kreuzes auf seinem San-Iltis eingeschritten werden wird, bleibt das ganze juristisch gesehen für den Fahrzeughalter recht dünnes Eis und kann je nach Gericht wirklich Probleme geben. Da wird es dann nicht bei "10 Euro" bleiben und auch das Argument des "spazierfahrens" zieht nicht. Es gibt nur mal entsprechende obergerichtliche Urteile, die sich ganz deutlich gegen diese Verwendung des Roten Kreuzes aussprechen.