Mir unbekannte BW Schulterklappen-Überschübe Richter?

  • RLB

    Hat den Titel des Themas von „Mir unbekannte Schulterklappen-Überschübe Richter?“ zu „Mir unbekannte BW Schulterklappen-Überschübe Richter?“ geändert.
  • Die Wehrgerichtsbarkeit war doch nie endgültig geregelt, dabei wäre das vom ersten Tag an ein Problem gewesen, unabhängig davon wie lange ein Krieg tatsächlich gedauert hätte.


    Zumindest in der vorderen Kampfzone wären doch weder die zivile Justiz noch die friedensmässigen Truppendienstgerichte der Bundeswehr mehr arbeitsfähig gewesen. Beide Organisationen braucht man aber sehr schnell, wenn man als Truppenführer und / oder Disziplinarvorgesetzter auch nur einigermassen rechtskonform handeln will. Beispiele:

    - Verfolgung von Straftaten von Soldaten mit der Frage der Abgabe / Nichtabgabe an die Staatsanwaltschaft

    - Mitwirkung der Truppendienstgerichte bei Disziplinarstrafen.


    Beides hätte von den Wehrgerichten erledigt werden müssen. Andere Aufgabengebiete der Wehrgerichte wären erst bei längerer Kriegsdauer relevant geworden wären. Das gilt vor allem für die Aufgabenbereiche der Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die z.B. im 2. Weltkrieg einen Großteil der Tätigkeiten der Militärgerichte darstellten (z.B. Ehescheidungen, Erbschaftssachen, Vaterschaftsanerkennungen usw.).


    Die Wehrgerichte waren zwar als Geräteeinheiten mit eigener StAN organisiert. Sie hätten im Verteidigungsfall u.a. die Strafgerichtsbarkeit über Angehörige der Streitkräfte und über Kriegsgefangene ausgeübt (HDv 100/500 – Das Heer in der militärischen Landesverteidigung, Nr. 231 und HDv 100/600 – Rechtsgrundlagen für die Truppenführung, Nr. 131). Rechtsgrundlage war Art. 96 Abs. 2 Grundgesetz.


    Auf Divisionsebene waren Wehrgerichte vorgesehen, die Korps und TerrKdo hatten zusätzlich Oberwehrgerichte als Rechtsmittelinstanz:


    - Korps: Wehrgericht 24 Personen / 6 Kfz. Oberwehrgericht 18 Personen / 4 Kfz

    - Division: Wehrgericht 15 Personen / 4 Kfz

    - Territorial-Kommando: Wehrgericht 33 Personen / 7 Kfz. Oberwehrgericht 23 Personen / 4 Kfz

    - WBK: Wehrgericht 33 Personen / 7 Kfz


    Die Materialausstattung stand ebenfalls fest - bis hin zu Ausstattungslisten, welche und wieviele Gesetzbücher mitzuführen waren. Auch das Personal war eingeplant, hier waren z.B. die Rechtsberater der Divisionen usw. als Wehrrichter vorgesehen.


    Was aber fehlte - und das ist das eigentlich entscheidende - waren die gesetzlichen Grundlagen für das Tätigwerden dieser Gerichte. Es gab keine "Wehr"-Strafprozessordnung für den Ablauf eines möglichen Strafverfahrens vor diesen Gerichten, es gab kein "Wehr"-Gerichtsverfassungsgesetz zur Regelung der Zuständigkeiten. Für alle diese Gesetze geisterten nur Entwürfe herum. Weiter fehlte eine Regelung über die Wahrnehmung von Ermittlungsaufgaben durch die Wehrgerichtsbarkeit, auch im Kriegsfall hätte somit bei Straftaten grundsätzlich weiter die zivile Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden müssen.


    Deshalb durften Feldjäger vor 1989 offiziell nicht im Ermittlungsdienst bei Wehrstraftaten ausgebildet werden. Man behalf sich damit, dass die entsprechenden Lehrgänge unter der Bezeichnung "Feldjägereinsatz im Ausland" liefen, weil in den deutschen Truppenlagern im Ausland hatten die Feldjäger nach dem NATO-Truppenstatut sehr wohl polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.


    Literatur dazu ist dünn gesät:

    - Dreisbach, Dirk: Die militärische Gerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR unter Berücksichtigung der historischen Entwicklungen sowie der Überlegungen für eine Ausgestaltung der Wehrstrafgerichtsbarkeit im Verteidigungsfall. Jahresarbeit Führungsakademie der Bundeswehr Hamburg, 1984.

    - Vultejus, Ulrich: Kampfanzug unter der Robe. Kriegsgerichtsbarkeit des Zweiten und Dritten Weltkriegs, Hamburg 1984.

    - Schwenck, Hans-Günter: Rechtsordnung der Bundeswehr ( = Die Bundeswehr - eine Gesamtdarstellung, 4) Regensburg 1978.


    Auch im SPIEGEL gab es mal einen Bericht darüber: spiegel.de/spiegel/print/d-13526321.html

  • Solange keine Kampfhandlungen stattfinden funktionieren zumindest im rückwärtigen Raum die normalen Gerichte noch.

    Das hilft für die vordere Kampfzone (FCZ) überhaupt nichts. Nur zur Erinnerung - die FCZ hätte das gesamte Divisions- und Korpsgebiet umfasst, also mindestens bis zu einer Tiefe von 100 km, eher mehr.
    Die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte hätten es nicht zugelassen, das ein noch funktionsfähiges Gericht in der Rückwärtigen Kampfzone (RCZ) bei Straftaten usw. in der FCZ tätig geworden wäre - siehe dazu § 143 Gerichtsverfassungsgesetz und § 7 Strafprozeßordnung, um nur den Bereich der Strafgerichtsbarkeit abzudecken.

  • Gelagert wurden diese Dienstgradabzeichen wahrscheinlich in den Mobilmachungsstützpunkten der jeweiligen Gerichte, gemeinsam mit den Roben und der anderen Ausstattung.


    Das Wehrgericht 2 der 2. PzGrenDiv hatte z.B. seinen MobStützpunkt in Kassel, der Wehrgericht 10 der 10. Panzerdivision in Sigmaringen, das Oberwehrgericht und das Wehrgericht des Territorialkommandos Schleswig-Holstein in Flensburg.


    Bei der Auflösung dieser Geräteeinheiten nach 1990 wurde wahrscheinlich ein Großteil der dort gelagerten Ausstattung über die VEBEG verkauft, da keine Wehrgerichte mehr eingeplant waren. Es wurde für Auslandsverwendungen von Soldaten ja dann der § 11a StPO neu eingeführt:


    „ Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

    Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.“

    Beim Verkauf wird sich keiner die Mühe gemacht haben, diese Schulterklappen extra aus irgendwelchen Kisten herauszusuchen, wenn sie überhaupt als eigener Ausrüstungsgegenstand aufgeführt waren.

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