U1300L und Mautpflicht

  • Also bezüglich meines Führerscheins sehe ich es auch so, dass 7.500kg eingeschlossen sein müssten.


    Ob eine Überladung dann gleich ein Fahren ohne Führerschein wäre, wage ich noch zu bezweifeln, denn da sollte das zGG und nicht das tatsächliche Gewicht gelten. Ausprobieren möchte ich es aber nicht.



    Intreressant wäre dann noch dies hier, aber auch hier heisst es ja "zulässiges Gesamtgewicht", also <= 7500kg.


    Irgendwie ist es nur die schwachsinnige Mautgeschichte, die 7500kg zu den "großen" zählt.


    In Bezug auf "keine schlafenden Hunde wecken" habe ich mich doch dazu entschieden, weil ja genau in dem Gesetzt direkt die Ausnahmeregelung mit dem H-Kennzeichen nicht aufgeführt ist. Bevor mich dann jemand von der BALM unnötig lange aufhält bis er einen nicht am Straßenrand schlafenden Kollegen findet, der ihm da weiter helfen kann, hätte ich lieber die Befreiung von Tollcollect.


    Verlieren kann ich ja nichts, wenn die ablehnen sollten (warum sie es auch immer tun sollten) kann ich immernoch naiv wie jetzt fahren oder 10 kg ablasten...

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    ...

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  • ...um es mal wieder auf das Thema zurück zu führen, anbei O-Text von TC:

    Das ist der Antworttext, mein Realkennzeichen hab ich mir erlaubt nicht darzustellen.

    Weil ich auf zeitraubende Wichtig-Wichtigtuerdiskussionen (weder am Strassenrand noch im Nachgang per Briefpost) keine Zeit und keine Lust habe, hab ich mal rasch geschrieben und lege mir die Antwort von TC ins Fahrzeug.

    Führerscheinklassen, Geldautomaten und tatsächliche Gewichte sind mir grad eher Wurscht. ;)

    Wenn es euch helfen sollte, fein. Wenn jemand anderer Meinung ist, auch fein für mich.

    Habt einen guten Start ins Wochenende und vielleicht bis Samstag in Schleiden

    Andreas

  • So mache ich da auch bei den "Dicken" über 7,5 t.

  • Darum frage ich ja nach Erfahrungen mit den Behörden und deren Deutung.

    Nach meiner Erfahrung interessieren die sich nicht für private Unimogs mit H. Ich bin jetzt ca. 10.000km kreuz und quer durch D gefahren, Landstraße und Autobahn.



    Im Anhängerbetrieb scheinen die Säulen die zusätzliche Achse zu bemerken, ich habe aber noch nie gehört, dass jemand damit Probleme hatte.


    aber nicht mehr als 7 500 kg,


    7.500 sind nicht mehr als 7.500. Das sind genau 7.500.


    Ich habe mir trotzdem 7.490kg eintragen lassen. Um mir jede Diskussion mit ähnlich denkenden Mützenträgern zu ersparen.

  • Hallo Leute,

    wir gehen jetzt mal ein wenig in der Zeit zurück, als die Führerscheinklassen noch in der StVZO standen.

    Klasse 3 gilt für Fahrzeuge bis einschließlich 7500 kg Gesamtgewicht. Klasse 2 ist für Fahrzeuge mit mehr als 7500 kg zulässigem Gesamtgewicht.

    Wo kommen also die 7,49 Tonnen her? Wer es weiß, für den ist einfach: § 57 StVZO verlangt einen nationalen Fahrtschreiber ab 7,5 t ZGG, also 7500 kg oder mehr. Es gibt da also eine Überschneidung. Um den nationalen Fahrtschreiber zu vermeiden, hat sich die LKW-Industrie damals entschlossen, diese Fahrzeuge auf 7,49 t zu setzen. Das hat allerdings nichts mit dem EG-Kontrollgerät zu tun, das ist ein anderes Kapitel.

    Nach EG-Recht braucht ein historisches Fahrzeug ein Kontrollgerät nicht. Die Eintragung lautet dann sinnvollerweise: OHNE EG-KONTROLLGER., HISTORISCHES FAHRZEUG (VO 561/2006, ART.3 NR.1:HISTORISCHES FAHRZEUG)*

    Mechanische nationale Fahrtschreiber werden seit 2005 nicht mehr gebaut, also seit der Einführung des digitalen EG-Kontrollgerätes.


    Fahrzeuge mit H-Kennzeichen sind nicht mautpflichtig laut Liste der BAG.


    Wenn es zur Klärung beiträgt, gerne.


    Wolf

  • Wenn es zur Klärung beiträgt, gerne.

    Und wenn es das nicht täte...? hmmm


    Aber ich glaube, ich habe Dich schon verstanden. :yes:


    Ich stolpere nur immer wieder über diesen von Dir so oft genutzten Satz.


    Aber vielen Dank für die historische Einordnung.

    Wie so oft prallen da unterschiedliche, schlecht oder gar nicht aufeinander abgestimmte Vorschriften aufeinander.

    Ist halt unglücklich, wenn an einer Stelle eines Gesetztes oder eines sonstigen Regelwerkes etwas verändert wird, ohne zu bemerken, dass dadurch Ungereimtheiten und Folgeprobleme entstehen.

    Aber ich fürchte, sowas ist eher der Normalfall.

    Ich könnte da diverse Beispiele nennen.

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

    Suche ständig Daten über BGS-Fahrzeuge für die Bestandslisten.
    Besonders Hercules K125 und BMW-Boxer!

    :BGS-F:

  • Als rein praktische Erfahrung kann ich ja Mal beitragen, dass ich aktuell 75.000 km mit meinem Truck unterwegs bin, im Zeitraum von etwa 5 Jahren.


    Quer durch Europa, bis in den Iran, wider zurück, wieder zick zack quer durch Europa, rauf und runter in Deutschland. Dabei bin ich während Corona auf dem Campingplatz EIN MAL nach meinem Führerschein gefragt worden. Ansonsten nie.

    Chris, unterwegs als selbstironischer Blogger & Abenteurer, im DAF T244 ex-british Army 4x4 Truck. Reiseberichte und mehr: www.25u.de

  • Moin,


    da ich es grade in der deutschen Verkehrszeitung lese...


    Ab 1.7.24 sieht der Entwurf zur "Dritten Gesetztes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften" die Senkung der Gewichtsgrenze für die Mautpflicht von 7,5 auf 3,5to vor. In Ergänzung der damit aufgeschlagenen CO²-Abgabe soll der km mit Euro 1 oder niedriger dann 24,8 Cent kosten.


    Für "Handwerker-Fahrzeuge" soll es eine Befreiung geben.


    Ich versuche mal, ob ich den Entwurf finde, mal schauen ob sie die Oldtimer aus der Befreiung nehmen...


    Ein Ablasten kommt damit für mich nicht mehr in Frage (für ein Jahr...).


    Insgesamt soll die Änderung (vor allem wegen der CO²-Abgabe) statt jährlich 7,5 nun 16,4 Mrd. Euro in die Kassen spülen. Warum mag ich nur nicht glauben, dass diese auch für den Straßen- oder Schienen-ausbau Verwendung finden?

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  • Hier der Referentenentwurf.


    Natürlich ist dieses Vorhaben "Alternativlos" und entspricht voll und ganz dem Koalitionsvertrag dieser Regierung (s. Erläuterungen) :T (Wo ist das Kotz-Smiley?)


    Wenigstens haben sie die Bestimmung der Gewichtsgrenze angepasst, so dass definitiv über 3.500kg sicher gestellt ist:


    "Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


    Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „mindestens 7,5 Tonnen“ durch die Wörter „mehr als 3,5 Tonnen“ ersetzt."



    Bei den Befreiungen wird nur eine Absatz angefügt (Hoffnung für die privaten H-Zulassungen?), nämlich die Handwerker. Die Formulierung "nicht gewerblicher Transport" bei Auslieferung von Handwerksleistungen oder -Matierials finde ich befremdlich, haben wir nur Hobby-Handwerker in der BRD?


    Von meinem Antrag auf Befreiung habe ich noch nichts gehört, ich denke spätestens nächste Jahr wird der zuständige Sachbearbeiter eine Menge zu tun bekommen.

  • Hallo Leute,

    ich habe mich durch den Entwurf weitestgehend durchgelesen (was zugegebener weise bei dem Juristendeutsch nicht so ganz einfach ist). Mein Schluss daraus ist, dass es hier um GEWERBLICH genutzte Fahrzeuge geht, also unsere Fahrzeuge, die ja Hobbyfahrzeuge sind, somit gar nicht betroffen sind.

    Grüße

    Wolf

  • Hallo Leute,

    ich habe mich durch den Entwurf weitestgehend durchgelesen (was zugegebener weise bei dem Juristendeutsch nicht so ganz einfach ist). Mein Schluss daraus ist, dass es hier um GEWERBLICH genutzte Fahrzeuge geht, also unsere Fahrzeuge, die ja Hobbyfahrzeuge sind, somit gar nicht betroffen sind.

    Grüße

    Wolf

    Es geht sogar noch einen Schritt weiter ( wie auch bei den Ausnahmen zur Pflicht, eine Fahrerkarte zu benutzen ) :

    Gemeint ist ausschließlich "gewerblicher Güterkraftverkehr", das heißt ausschließlich Transporte, bei denen mit dem Transport von fremden Gütern ein Ertrag erzielt wird .


    Die Ausnahmen sind z.B. Handwerker, die ihr eigenes Material, Werkzeug, etc. transportieren und nicht den Transport nachher in Rechnung stellen zu können .


    Ich mache das mit der Fahrerkarte auch so. Ich benutze keine und beziehe mich auf die Handwerkerregelung ( gibt dazu einen entsprechenden Paragraphen ), die allerdings einen maximalen Aktionsradius von 100 km Luftlinie vorsieht . Bin allerdings noch nie kontrolliert worden .


    Ich fahre den 7,5 Tonner allerdings auch nicht regelmäßig und da ich Geschäftsführer meiner eigenen Firma bin, ist das Fahren auch nicht meine Haupttätigkeit . Damit sind praktisch alle Kriterien erfüllt, keine Fahrerkarte stecken zu müssen .


    Wie das dann mit den Ausnahmen von der Maut aussehen wird - speziell im Hinblick auf den Aktionsradius - muss man wohl abwarten .


    Grüße

    Guido


  • Das sieht Toll-Collect wohl anders….


    Genau deswegen wird dann der Handwerker ausgenommen, wobei eine Auslieferung aus dem Handwerksbetrieb „nicht gewerblich“ wohl in der Definition unglücklich ist, da dreht es dem Steuerberater wohl den Magen um.

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  • Das sieht Toll-Collect wohl anders….


    Genau deswegen wird dann der Handwerker ausgenommen, wobei eine Auslieferung aus dem Handwerksbetrieb „nicht gewerblich“ wohl in der Definition unglücklich ist, da dreht es dem Steuerberater wohl den Magen um.

    Aha, das lässt die Sache allerdings in einem anderen Licht dastehen .

    Eigentlich wieder pure Abzocke - Toll-Collect darf sich die Taschen noch voller machen, als bisher schon ....


    Da bleibt einem als Alternative wohl nur, die Autobahn weiträumig zu umfahren - in den meisten Fällen keine Option . Oder - und so werde ich es machen - 7,5 Tonner verkaufen, Firma in einigen Jahren schließen - aus die Maus .

    Endkonsequenter Weise müsste man darüber nachdenken, diesem Land endgültig den Rücken zuzukehren .

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