Nun gehts auch an die Krankenwagen....

  • Moin,


    ab heute gilt die Maut ja für Fahrzeuge mit mehr als 3,5to zul. Gesamtgewicht.


    Bei meiner Analyse der Gesetztesänderungen des letzten Monats ist mir in der StVZO noch folgende Änderung in § 19 aufgefallen. Ich habe es mal versucht etwas leserlich gegenüberzustellen.

    Absatz 2a (das ist z.B. die Begründung einiger Zulassungsstellen, warum ein TLF nicht zivil zugelassen werden kann):


    altneu
    (2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind,
    bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden.
    Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
    "(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes bestimmt sind,
    bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizeien der Länder, die Feuerwehr oder Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes zugelassen oder eingesetzt werden.
    Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, den Polizeien der Länder, der Feuerwehr oder Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können nach § 70 genehmigt werden."


    Jetzt werden also auch Fahrzeuge des Rettungsdienstes hier eingeschlossen, so dass es auch bei diesen schwerer werden dürfte eine Zulassung dafür zu bekommen. Ob dies vielleicht am Trend liegt, diese Fahrzeuge zu Wohnmobile umzubauen?


    Gruß
    Michael

    ___________
    435 Pritsche
    404 Fuko in Fleckentarn
    404 TroLF in RAL 6014 ;)
    404 TLF8 in RAL3000 (Fehlfarbe?)

    411 von der STOV

    ...

    461.311 von der Norwegischen Armee

  • Ich denke dass der Trend der ist alles von der Strasse zu bringen was "böse" Abgase macht. Und was ist einfacher als eine zivile Betriebserlaubnis erst gar nicht zu erteilen.

    Und so werden gute Fahrzeuge ins Ausland verkauft oder verschrottet.

  • Na ja, irgendwo sehe ich technisch keinen großen Unterschied zwischen einem Rettungswagen auf Sprinter-Basis und einem ensprechenden Paketzustellfahrzeug. Beide haben ein identisches handelsübliches Fahrgestell, so daß ich eigentlich der Meinung bin, daß grundsätzlich eine ABE dafür vorhanden ist. M.E. kommt das auf den Einzelfall an, wobei exotische Fahrzeuge es dann sicher schwerer haben. Ob ein LKW, geschl. Kasten vorher leuchtorange oder postgelb war, halte ich eigentlich für irrelevant.

  • die Eintragung SoKfz

    Das heißt ja entgegen anders lautender Gerüchte nur "snstige Kraftfahrzeuge". Also welche, die nicht ins Soortierschema PKW/LKW/Bus passen.

    Mein Unimog hat sich vom "SoKfz Krankenkraftwagen" zum "LKW geschlossener Kasten" gewandelt, das Theater war trotzdem groß.

    Ich weiß um der Bedeutung und habe schon beides erlebt. Kein Problem wurde übernommen und geht gar nicht.

    Was ich sagen wollte ist das diese Gesetzesänderung eben nicht bedeutet man bekommt keine ehemaligen Einsatzfahrzeuge mehrzugelassen.

  • Absatz 2a (das ist z.B. die Begründung einiger Zulassungsstellen, warum ein TLF nicht zivil zugelassen werden kann):

    Als Ergänzung dazu habe ich noch gefunden:

    Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
    1. für diese Teile
    a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
    b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
    2. für diese Teile
    a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
    b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
    3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder
    Quelle: Änderungen StVZO vom 20.06.2024 durch Artikel 1 der Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (buzer.de)

  • Sorry Leute, ich sehe das jetzt nicht so dramatisch!


    Warum? Wer den alten Text ließt, der stellt fest das hier Fahrzeuge explizit für die Bundeswehr gebaut genannt werden. Wer jetzt etwas nachdenkt, der stellt fest, hier alle Fahrzeuge der Kategorie I-IV darunter fallen. Somit sind alle KAT I, Iltis, Wolf, Munga, MB1017A, Unimog U1300L und alles andere was nicht hü (Handelsüblich) ist privat nicht zulassungsfähig, bzw. waren es auch nie. Oder verstehe ich das falsch.


    Ich denke es wird in diesem Fall nicht so heiß gegessen wie es gekocht wird. Aber, es kann ja noch kommen, dann können wir überlegen was wir mit unseren Eisenbollen machen, da die Betriebserlaubnis dann ganz schnell erlöschen wird.


    Gruß Lars

  • Diese Textstelle gibt es im Prinzip schon lange.

    Ich glaube das wurde mal eingefügt, nachdem ein "Künstler" mit einem offiziell zugelassenen Hotchkiss SPz in der Kölner Innenstadt rumgetobt ist.

    Sowas und die Nutzung von Wasserwerfern durch Randalierer (gab es tatsächlich auch!) wollte man damit wohl unterbinden.

    Es gab 1999 einen entsprechenden Vorstoß aus NRW, gegen den dann der DEUVET vorgegangen ist.

    Das wurde dann präzisiert und soll wohl nun überall in der uns bekannten entschärften Form umgesetzt werden.

    Es geht im Kern tatsächlich wohl um Fahrzeuge, von denen durch die Bauart (z.B. Kettenfahrwerk) eine besondere Gefahr ausgeht.

    Mag sein, dass immer noch einzelne Zulassungsstellen da Theater machen, aber im Grunde ist bislang keine Panik angebracht.

    Die Masse unserer Fahrzeuge wurde auch wohl danach schon zugelassen.

    Das mit den Krankenwagen finde ich befremdlich, sehe das aber auuf Grund der Erfahrungen in der Realität recht entspannt, da der übrige Text derselbe ist.

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

    Suche ständig Daten über BGS-Fahrzeuge für die Bestandslisten.
    Besonders Hercules K125 und BMW-Boxer!

    :BGS-F:

  • Es heißt ja nun nicht, das ex. Behörden- oder Militär-So-Kfz grundsätzlich nicht zulassungsfähig wären, sonder nur eben nicht mehr als So-Kfz.
    Da muss man kreativ bleiben.
    Mein Borgward läuft als PKW-offen und mein EA1800 ist ein Anhänger offener Kasten. Beide waren mal So-Kfz Zivilschutz (der Anhänger natürlich nur So-Fz. ;) ).
    Am Ende läßt sich alles auf PKW oder LKW zurückführen.

    Gruß


    Peter

  • Und grundsätzlich ist "H" nicht gleich "nichtgewerblich". Damit können auch H-Fahrzeuge mautpflichtig sein.

    Bitte 🙏🏻 hier nicht nochmals die Diskussion über die Maut eröffnen.

    Meines Wissens nach hat sich „nur“ das Gewicht geändert, aber nicht die, auch schon bis jetzt für H Fahrzeuge >7,5t geltenden, Voraussetzungen für die Mautbefreiung.


    Alles notwendige hier:

    Toll Collect | Mautbefreiung
    Registrieren, deregistrieren oder verlängern Sie Ihre nicht mautpflichtigen Fahrzeuge bei uns.
    www.toll-collect.de


    Gruß Bernhard

  • Hallo Leute,

    als der § 2a herauskam, musste plötzlich jeder poplige Pritschen LKW eine Ausnahme nach § 70 nachweisen, was die Behörden damals etwas aufwandsmäßig überfordert hat ( Nein, es war wirklich so, das sich das Ausnahmeaufkommen schlagartig bis zu verdreifacht hat.). Also wurden ganz schnell Fahrzeuge praktisch "ziviler Bauart" vom § 2a ausgenommen. Der 1017 und 1017A gehörten auch dazu, lieber Lars. Beide Modelle gab es auch normal zu kaufen. ABE für diese beiden Fahrzeuge habe ich vorliegen. So Dinge wie Gewehrhalterung durften in der zivilen ABE natürlich gar nicht erwähnt werden. Gilt auch für die Unimogbaureihe 435 für die Bundeswehr (habe ich auch).

    Viele damaligen Fahrzeuge mit einer zivilen ABE versehen und daher gar nicht speziell für das Militär / Polizei / THW etc. gebaut worden.

    Argumente wie Kette gleich Militär ist auch unsinnig, siehe beigefügtes Bild. OK, ist schwer wie ein Panzer, stabil wie einer, fast so laut wie ein Panzer. Der vordere ist übrigens eine scraper Variante, also Zugmaschine für Schürfkübel.


    Schönen Abend noch

    Wolf

  • Nachdem ich schon vor über 10 Jahren mit meinem kleinen Löschzwerg (TLF) links die Diskussionen bei der Zulassungsstelle hatte, werfe ich dann mal potentielle Kandidaten für zukünftige Diskussionen in den Raum:


    - 2-tonner mit Ambulanzkoffer

    - Wolf mit Ambulanzkoffer


    Ich will nicht behaupten, dass Zulassungen unmöglich seien, es wird aber sicherlich aufgrund der Änderung mehr Diskussionen und ggfs. mehr teure Ausnahmeverfahren geben.

    ___________
    435 Pritsche
    404 Fuko in Fleckentarn
    404 TroLF in RAL 6014 ;)
    404 TLF8 in RAL3000 (Fehlfarbe?)

    411 von der STOV

    ...

    461.311 von der Norwegischen Armee

  • Was ist eigentlich mit Werksfeuerwehren? Die dürfen ja auch zivil Feuerwehrautos zulassen. Warum darf ich dann als Privatmann kein eigenes Feuerlöschgerät vorhalten? Und wenn ich mehrere Liegenschaften habe...?

  • Das könnte man ja mal mit einem kleinen Pulverlöschanhänger durchprobieren, ob man den als Löschanhänger durchbringen kann... :dev:

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

    Suche ständig Daten über BGS-Fahrzeuge für die Bestandslisten.
    Besonders Hercules K125 und BMW-Boxer!

    :BGS-F:

  • Anhänger für Feuerlöschzwecke sind ein schlechtes Beispiel, denn die sind zulassungsfrei und tragen das Kennzeichen des Zugfahrzeugs...


    Das könnte man aber auch mal durchspielen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!