Hallo,
Herzlich Willkommen Lucien! Ich bin auch noch ganz frisch hier und stehe momentan vor dem gleichen Kaufvorhaben. Bei mir wirds ein Puch und hoffentlich bald in Sack und Tüten.
Jottka hat es ja bereits treffend beschrieben, hier meine zwei Cent zum Thema (als Nichtjurist - falls Fehler, bitte korrigieren):
Das Führen regelt ja bekanntermaßen §13 (6) WaffG. d.h.:
"Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen."Ich bin ebenfalls Jäger und würde aber persönlich zum Wohle aller davon abraten, auch auf dem Weg ins Revier die Kurzwaffe (ungeladen) zu führen. Der einfachste Weg ist so wenig Aufsehen wie möglich zu erregen. Hat man einmal das Ermittlungsverfahren eines jungen Polizeikommissars an der Backe - unberechtigt oder nicht - ist es viel unnötiger und vermeidbarer Stress. Aber das muss jeder selbst entscheiden. Die KW am Holster und dann noch Brötchen holen kann man machen, ob man es muss... Rucksack (unsichtbar) ginge auch. Auch die gezogene Waffe des Polizeikommissars mit unruhigem Abzugsfinger muss ich mir persönlich nicht geben.
Zwecks Transport und Lagerung im Fahrzeug:
"Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges aus, wenn Waffen und Munition in einem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhalts erkennbar sind." Nr. 36.2.15 WaffVwV
daraus ergibt sich:
Eine Aufbewahrung im verschlossenen Fahrzeug ist grundsätzlich nicht erlaubt, außer unterwegs vorübergehend und unsichtbar (siehe oben). Deshalb darf die Waffe zum Beispiel nicht im verschlossenen Auto vor dem Haus bleiben, wenn man nach Mitternacht vom Ansitz zurückkommt und um vier Uhr wieder raus will. Gleiches bei Nachtansitz (Auto geparkt, Kurzwaffe im Auto gelassen, nach vier Stunden zurück). Auch ein Schüsseltreiben, das über ein "vorübergehend" (>10min) hinausgeht, zählt dazu. Dafür ist es irrelevant ob verschlossen oder unsichtbar. Außer, das Behältnis hat Stufe 0/1 (für die Altjäger A/B) und ist gegen Mitnahme gesichert (da bin ich mir nicht sicher).
Es gibt auch Urteile (Quelle kann ich gerne per PN nachreichen), durch die Jäger die WBK und Jagdschein wegen Unzuverlässigkeit verloren haben, die ihre Waffe ins Auto auf dem Hof luden, noch mal ins Haus gingen und dort doch länger (30-60min) verweilten und denen in dieser Zeit die Waffe gestohlen wurde.
Fazit:
Waffen gehören bei der Jagdausübung an den Mann. Beim Schüsseltreiben mit vollständiger Sicherheit und mit entnommenem (oder offenem) Verschluss auf den Rücken. Wer beim Schüsseltreiben noch mit der KW am Beinholster rumlaufen muss, soll das von mir aus auch tun - die Sprüche sind dann kostenlos zum Gulasch.
Horrido!
Edith sagt: damit ists auch egal ob Plane oder Hardtop.