Ich bin nicht Rotkaeppchen![]()
Beiträge von 27Volti
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Die Nichtvereinbarkeit mit dem Einsatzzweck Geländetauglichkeit ermöglicht es dem TüvPrüfer seinen Ermessensspielraum dahingehend auszuschöpfen
das er es nicht eintragen muss (notfalls mit Ausnahmegenehmigung)
Als Diskussionshilfe hier mal einige Möglichkeiten https://www.steyrforum.de/index.php/10-f…unterfahrschutz
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Die Turbos sind auch nicht schneller als die OM352 das Bewerben der "schnellen Achsen" die nur dem Motorangepasst sind ist da irreführend.
die Turbos gabs erst ab 87 bei den Pritschen ,die vorwiegend dann Pioniereinheiten zugeteilt waren (Seilwinde) ,deshalb sind die auch deutlich gebrauchter ,die Km sollten realistisch sein ,reine Pritsche haben oft weniger ,KRKW sowieso.
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Welchen Sinn soll das machen ,die eine elektronische Zündung gegen eine andere zu tauschen?
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Der Boschdienst Küppers hat damals 80/90er Jahre glaube ich alle Bestände der DVG Deutsche Vergasergesellschaft / Solex aufgekauft
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Ist denn auch die richtige Kombi Verteilerkappe und Finger verbaut
da das wie Bernhard schreibt andere Ursachen haben kann.
Ein Problem könnte sein,das die in den Teilelisten wie Tec DOC bzw bei den Autoteilehändler als korrekt gelisteten Verteilerkappen nicht für den Puch 230 GE passen,insbesondere die mit der zusätzlichen schwarzen Abdeckung.
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1) alle Hochdachfahrzeuge waren mal Planenfahrzeuge und sind um 1990 umgebaut worden.
beim Planenfahrzeug musst Du auch die seitlichen Leisten mit den Stutzen für das Spriegelgestänge auf der Bordwand abbauen
dann hast Du die Auflagefläche für das Hardtop (die waren dort dann abgedichtet/verklebt).
2) Du brauchst zu dem orginalen Hecktürunterteil nur das orginale Hecktüroberteil (sind allerdings schwer zu bekommen) ,da braucht nichts gebastelt zu werden .
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Manche schaffen die Negativbeurteilung sogar ohne Bilder

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Such Dir einen fähigen Prüfer (aaS) ,der so eine Eintragung nach §19.3 machen darf (die gibt es im übrigen auch bei der Dekra).
Bei der AHK muss es beim Puch 230GE eine mit einem DErt von 16,4 KN sein, sonst ergibt die zur Berechnung angewendete Formel bei einer günstigeren AHK Variante mit einem niedrigeren D Wert auch nur eine mögliche Anhängelast von 2550kg.
Das ist die technische Vorraussetzung von der Berechnungsseite für die gewünschte Anhängelast(hier langer Radstand 230 GE).
die Kupplungen bzw Anhängelasten gibt es ja schon etwas länger als die Bescheinigung von 2002 von MB,insofern wieso sollte das den Oldtimerstatus berühren ,wenn es die Kupplungskonstrukte schon vorher gab .
Problem könnte sein ,das es seit (20/21.Juni 2025) bei allen nachträglichen Änderungseintragungen von Bauteilen wie AHK,Alufelgen usw ,was man
ans Auto basteln will ,keine ABE oder Teilegutachten gelten sollen,sondern der Hersteller explizit eine Freigabe erteilen soll.
Je nach Wissenstand bzw Willen führt das zu zu solchen Aussagen
deshalb am besten einen anderen Prüfer suchen ,der sich mit der Materie auseinandersetzen möchte.
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Verzinkte Oberflächen können mit einer Art WaschPrimer /Vernetzungsmittel behandelt werden ,so dass folgende Farbaufträge damit besser vernetzt werden.
Unser Forenbetreiber sollte da doch was passendes zur Hand haben
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Was soll das eigentlich, ständig auf Friedrich rumzuhacken ??
der bringt ständig themenbezogene Lösungsmöglichkeiten (Verbunden mit Verlinkung zu passenden Ersatzteilen).
Von Dir kommt nichts ,das in irgendeiner Art und Weise dem Hilfesuchenden weiterhilft
nur NEGATIV Kommentare . Was hast Du für ein Problem?
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Äpfel und Birnen!
Ich rede von der Regelung der Maut (hier Österreich) , wo dann zur Berechnung das technisch zulässige Gesamtgewicht herangezogen wird ,
nicht von der Heranziehung des unter F! angegebenen Wertes in Bezug auf den Führerschein .
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In Österreich hat die Asfinag die Mautberechnung bei früheren Fahrzeugen bis 3,5To zGG (die zB unter F1 ein höheres zGG haben)
seit 1.1.25 auf eine Berechnung des tzGm (technisch zulässige Gesamtmasse =F1) umgestellt
dann wird das analog dazu auch bei anderen Gewichten so gehandhabt.
dH in besagtem EU Land anfragen
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Parken innerorts nachts nicht möglich ,da ist man mit 7490 besser aufgestellt ,Früher war man mit 7500 auch mautpflichtig (mit 7490 nicht) ,das ist aber nun auf 3500kg herabgesetzt worden
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Wenn ich das richtig sehe, müsste ich mit der EZ 01.07.92 ja sogar unter EURO 1 fallen, was der Motor aber definitiv nicht erfüllen sollte oder sehe ich das falsch?
Und zum Abschluss: im Fahrzeugschein ist mir aufgefallen dass unter F1 u. F2 2800 kg zGG eingetragen ist. In der Erstabnahme steht da aber noch F1: 3450 kg; F2: 2800 kg. Ist das entsprechend mal irgendwann falsch übernommen worden?
Ja ,abhängig von der EZ auch die zu erfüllenden Normen
F1 und F2 technisch zulässiges zGG und im Mitgliedsland eingetragenes zGG (wg Führerscheinregeln etc)
damals war 2,8 To für die steurermässig kostengünstige Eintragung als Kombinationskraftwagen die Obergrenze ,gibt es heut nicht mehr
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Die Rückfahrleuchte ist erst ab 1.1.1987 Pflicht die Nebelschlussleuchte erst ab 1.1.1991 die Leuchtweitenregulierung auch erst ab 1.1.1991
Insofern ist das mutmasslich falscher Erstzulassungsdatum 1992 recht unpraktisch.
Wenn er schon ein H Kennzeichen hat ,wird das nach Ab- und bei der Anmeldung genauso wieder übernommen.
Befahren der Umweltzonen ohne Plakette kostet 2025 100€ (früher war das 40€ und 1 Punkt)
Wenn die Dänenkästen nur bis 1985 gebaut worden sind ,würde ich mit Hilfe der Datenkarte auf eine Änderung der Erstzulassung hinarbeiten
(ist ja wenig plausibel das der G erst / Jahre nach Auslieferung zugelassen wurde)
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Orginal beim Schweizer Puch 230GE sind 205 R16C entweder General Grabber oder Conti Winter
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Der
404-Schrauber sollte da doch ein guter Ansprechpartner sein
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Gibt auch STVAs in anderen Bundesländern ,die die Zulassung eines Fahrzeuges kategorisch ablehnen ,nur weil etwas mit Lösch...in der Fahrzeugzuordung steht.(noch nicht mal Feuerlösch... wohlgemerkt)
Dasselbe Fahrzeug ,immer noch feuerwehrrot , als FZG mit Tank beschrieben ,war dann wieder zulässig
.(die Idee stammt vom findigen Tüvprüfer)auch die sind nicht immer die Spielverderber , auch mal das STVA anfragen ,was die vor Ort zulassen wollen.