Hallo zusammen,
je nach EZ des Fahrzeugs gibt es unterschiedliche Grenzwerte für das Fahrgeräusch (Feld U.3).
Diese Grenzwerte unterscheiden sich zusätzlich zur EZ auch noch darin ob es ein PKW oder LKW ist. LKW darf teilweise etwas lauter sein.
Die Prüfer die den Wolf (als PKW) mit 80dB(A) bemängeln, handeln fachlich korrekt.
Der Fahrgeräuschwert stammt aus der ABE des Fahrzeugs. Bei der Abnahme wird das Fahrgeräusch normalerweise nicht extra gemessen. In dieser ABE wurde bereits eine Ausnahme für das Fahrgeräusch genehmigt. Diese Ausnahme gilt aber formal leider nur für die BW.
Mögliche Lösungen:
- Wolf umbauen, z.B. andere Reifen oder/und Geräuschdämmatte. Dann Fahrgeräuschmessung durchführen und hoffen dass der Wolf leiser ist.
oder
- Im Rahmen der 21StVZO Abnahme kann der Sachverständige ggf. eine Ausnahme gem. 70StVZO befürworten. Diese Ausnahme kann von der Behörde genehmigt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- LKW Zulassung da ggf. höherer Grenzwert.
VG