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mein böser Terminkalender läßt mir absolut keine Freiheit überhaupt nur in die Nähe der Kartenstelle zu kommen... ![]()
Insofern wünsche ich euch allen dort am WE viel Spaß, in Gedanken bin ich bei euch :thumbup:
Und viele Grüße an Peppy ... ![]()
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mein böser Terminkalender läßt mir absolut keine Freiheit überhaupt nur in die Nähe der Kartenstelle zu kommen... ![]()
Insofern wünsche ich euch allen dort am WE viel Spaß, in Gedanken bin ich bei euch :thumbup:
Und viele Grüße an Peppy ... ![]()
Wo wird die beantragt?
Unter anderem hier :whistling: :
http://www.hamm.de/fileadmin/user…sfahrverbot.pdf
Aber ich glaube, dass es sich hierbei noch um eine "alte" Version handelt... ![]()
Dann würde ich das schonmal auf den Weg bringen.
Nun ja, anbei die neuste Erlasslage in NRW... :huh:
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf
28. August 2013 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) III B 2-22-30/3.0
Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
(§§ 30 Abs. 3, 46 Abs. 1 Ziff. 7 StVO)
Auf der Verkehrsministerkonferenz (VMK) am 09./10.10.2007 in Merseburg
haben die Verkehrsminister der Länder einstimmig beschlossen,
dass sich die Genehmigungspraxis in den Ländern an folgenden Kriterien
ausrichten soll:
Unbeschadet der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 3 StVO bitte ich
ab sofort wie folgt zu verfahren.
1. Eine Ausnahmegenehmigung für Fahrten an Sonn- und Feiertagen
in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 22:00 Uhr ist in den unter 1.1 bis
1.6 aufgeführten Fällen nicht erforderlich, das heißt, das Sonn- und
Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
1.1. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge
zu ziehen,
1.2. Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche,
deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3. Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar
gehören, wie z.B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge
sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge
auch mit Anhänger),
1.4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5. Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6. Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen geführt werden. Die zulässige
Gesamtmasse des Zugfahrzeuges darf bis zu 3,5 to betragen,
die Gesamtmasse der Kombination kann daher auch
über 3,5 to liegen.
2. Für Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsverbot auf
Antrag wird für die Beförderung folgender Waren grundsätzlich von
einer Dringlichkeit im Sinne von Ziff. 7 VwV zu § 46 StVO ausgegangen:
2.1. lebende Tiere,
2.2. Schnittblumen und lebende Pflanzen,
2.3. frische, leicht verderbliche Lebensmittel, soweit sie nicht bereits
generell freigestellt sind,1
2.4. landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit, sofern sie
nicht bereits freigestellt sind,
1 vgl. Verkehrsblatt 1998 Seite 844
2.5. Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel
für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle
oder sportliche Veranstaltungen,
2.6. Fahrten von Oldtimer-Lkw zu Messen, Ausstellungen, Märkte,
Volksfeste, kulturelle und sportliche Veranstaltungen,
2.7. Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonnoder
Feiertag oder am Folgetag,
2.8. Waren zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen
oder Flugzeugen, sofern nachgewiesen ist, dass die Benutzung
einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein
unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf
der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse
des Antragstellers dringend geboten ist,
2.9. Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen,
2.10. Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit
Fahrten nach Ziff. 2.1. bis 2.9. stehen.
Es besteht Einvernehmen über die Ablehnung einer Genehmigungsmöglichkeit,
wenn die Transportfahrt am Samstag und
Leer-Rückfahrt am Sonntag oder die Leer-Hinfahrt am Sonntag
und Transportfahrt am Montag stattfinden sollen. In beiden Fällen
handelt es sich bei der Transportfahrt nicht um eine Ausnahmefahrt
am Sonntag, so dass der Bezug nicht greift. Der
Transport fällt nicht unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
3. Ausnahmegenehmigungen für andere Fahrten erfordern eine spezielle
Dringlichkeitsprüfung, die nach folgenden Kriterien durchzuführen
ist:
3.1. Ausnahmegenehmigungen dürfen nur erteilt werden, wenn
3.1.a. ein öffentliches Interesse an der Durchführung des
Transports während der Verbotszeit besteht oder die
Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für
den Antragsteller darstellen würde und
3.1.b. der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder
mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der
Verbotszeit möglich ist.
3.2. Dauerausnahmegenehmigungen dürfen nur in Sonderfällen erteilt
werden, wenn die Erforderlichkeit des Transports für den
gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist.
4. Verfahren bei Ausnahmegenehmigungen
Der Antragsteller hat folgende Unterlagen vorzulegen:
4.1. einen schriftlichen Antrag mit Begründung (einschl. Angaben
zu den beförderten Gütern) und einen Nachweis der Erforderlichkeit
des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten
Transportmittel,
4.2. bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis
über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während
der Verbotszeit, z.B. eine Dringlichkeitsbescheinigung der
Industrie- und Handelskammer,
4.3. den Kraftfahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung
Teil 12; für ausländische Fahrzeuge, in deren Zulassungsdokumenten
die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist,
eine entsprechende amtliche Bescheinigung.
2 Angleichung (neue EU-Zulassungsdokumente)
5. Ergänzender Inhalt und Nachweis der Ausnahmegenehmigung
5.1. Die für die Beförderung zugelassenen Güter sind - soweit möglich
- einzeln aufzuführen. Eine Zuladung anderer Güter kann
bis höchstens 10 % der gesamten Ladung zugelassen werden.
5.2. Soweit es aus verkehrlichen Gründen geboten ist, kann der Beförderungsweg
festgelegt werden.
5.3. Es genügt, wenn eine Ablichtung des Bescheides per Fernkopie
mitgeführt wird.
Dieser Erlass hat ausschließlich in Nordrhein-Westfalen Gültigkeit. In
anderen Bundesländern kann es andere Regelungen geben.
Die Regelungen dieses Erlasses gelten gleichermaßen auch an den
Samstagen während des Anwendungszeitraums der Ferienreisezeitverordnung.
Meine bisherigen Erlasse zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot – soweit
sie nicht die Auslegung der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände
und die Regelungen zu bundesuneinheitlichen Feiertagen betreffen –
hebe ich hiermit auf.
Ich bitte, Ihre zuständigen Behörden entsprechend zu informieren.
Im Auftrag ![]()
Werde dann am Sonntag auch dazu stoßen und ein wenig Insten, sowohl Fzg. als auch Gelände...
Freu mich schon, sagt dann mal bitte eine Zeit an :thumbsup:
Nach ein kurzen Inspektion vom "Graskamp" erstmal ein dickes Lob für die "Kupplungsnachstellung", :thumbup:
die Rinnen vorne sind frei und es sieht schon wieder ein Stückchen ordentlicher aus... :thumbsup:
Hatte dabei noch ein Gespräch mit dem "grünen Nachbarn"; dort waren am WE ein paar Vandalen (auch die vermutliche geografische Herkunft ist dieser Bezeichnung zu entnehmen...
) dort haben sie dann ein wenig aufgeräumt...Lampen und Bänke zertrümmert, aber auch die passenden Getränkeflaschen und Rauchwaren hinterlassen :thumbdown:
Also immer schön die Augen auf...!
Nächster Termin ist schon vorgemerkt, da sollte dann freddy auch bescheid wissen, er könnte sich dann endlich ein Bild machen
Männer dann viel Erfolg!
Getränke sind auch noch da...leider nur Kellerkalt!
@ Ralla:
Klar kommt... :thumbsup:
Heute war wie erwartet der erste richtige Großkamptag :thumbsup:
Neben etlichen " Unbekannten" besuchten uns einige RK Kameraden und Forumsfreunde!
Hier die Visualisierung :
Standübersicht

Jupiter zum Photoshoot

Interessierte Besucher der Videopräsentation

Kraka Nachwuchs 
Mmmh, beim Betrachten der hochgeladenen Bilder bin ich mir bei den Gesichtsausdruck von den Beiden nicht sicher, wer da gerade jetzt welche Gedanken hat... ![]()
Jo, TC ist echt anstrengend... besonders der Ritt über die Piste, wobei jeweils die Stops von Lippetal, Hamm über Dortmund zum Verlassten des Standpersonals der angenehmste Teil sind...
Spätestens ab der Stadtgrenze Dortmund -Bochum gibt es auf dem Hinweg Stau, auf dem Rückweg leider auch ![]()
Neben den Gesprächen und Treffen mit Forumsmitgliedern und Besuchern wird aber auch noch kräftig geinstet




Der Limettenbaum wächst doch auch in der Halle, oder?
Es sind zumindest die passenden Gebinde vorhanden... ![]()
Suche für die im Bild erkennbare Vers.-Nr. Infos...
Dr. Google ist da ratlos

Der erste Tag des Aufbaus ist geschafft, heute werden die Feinheiten bearbeitet :thumbsup:
Hier schon mal ein kleiner optischer Anreiz:

Gerade noch das letzte Decko Gerödel eingepackt ![]()
...und morgen früh geht's los DO-BO-E
Bei der Kolonne freut sich der Berufsverkehr ![]()
Der LO ist natürlich ohne Probleme in Beckum angekommen :thumbup: ..., bei der Besatzung ![]()
Moinsen zusammen,
die Veranstaltung ist empfehlenswert... :thumbup:
Schaut doch mal in diesem Fred vom letzten Jahr:
Hier erste Bilder vom Schmartfone ![]()
FHG Inst, weil ist ja Winter...!
Frischer Kaffee vom Gashandbrenner
Sammelplatz
Militärmusiker
Männer und Mädel, es hat mir sehr viel Spaß mit euch gemacht :thumbup:
Diese Truppe braucht sich nicht zu verstecken :thumbsup: