Beiträge von Prospero

    Das ist jedenfalls kein Österreicher, ÖBH hat keine Krampen für die Tarnung.

    Das taktische Zeichen ist eindeutig von einer Bundeswehr-Einheit.

    Fernmeldebataillon 284.

    Aufstellung Juni 2002 als Fernmelde-Btl NATO durch Umbenennung und Umgliederung des Fernmeldebataillons 990. Das wiederum war aus dem ehemaligen Fernmeldebataillon 840 von NORTHAG bzw. LANDCENT entstanden.

    Lag in Essen, ab 2003 in Wesel


    Das Bataillon wurde 2010 zu einem Verband mit der Bandwurmbezeichnung "Dienstältester Deutscher Offizier/Deutscher Anteil 1st NATO Signal Battalion", das Verbandsabzeichen dieses multinationalen Verbandes ist auch auf der rechten unteren Ecke der Hecktür des Fahrzeugs zu erkennen. Es existiert heute noch.

    Wenn ich mir die Inneneinrichtung des Fahrzeugs ansehe, könnte es von einem Fernmelde-Instandsetzungs - oder Prüftrupp der Stabs-/Versorgungskompanie stammen. Auf der Beschriftung der Schubfächer des eingebauten Schrankes finden sich Beschriftungen wie "Bedienungsanleitungen" oder "Prüf- und Meßgeräte"

    In Deutschland ist der Missbrauch der Schutzzeichen mit Strafe bedroht (gemäß § 125 Ordnungswidrigkeitengesetz).

    Nicht erst der "Mißbrauch", sondern bereits das "unbefugte Benutzen" ist eine Ordnungswidrigkeit

    "§ 125 OWiG

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt."

    Nach herrschender Rechtsmeinung (siehe entsprechende Kommentare zum OWiG) gilt:

    Unbefugt wird angenommen, wenn der Nutzer keine Erlaubnis (des Roten Kreuzes) hat. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn die Verwendung des "Roten Kreuzes" ohne Erlaubnis als "sozial üblich" angesehen wird. Das trifft z.B. für einen Schauspieler zu, der auf der Bühne während eines Theaterstücks eine Rote-Kreuz-Armbinde trägt, weil er einen Sanitäter spielt.
    Andererseits gibt es ein recht neuesUrteil des Landgerichts Hamburg von 2019 (LG Hamburg, Urteil vom 12.09.2019 - 327 O 142/19), wonach der Betreiber eines Internetshops verurteilt wurde, "im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen (Rotes Kreuz) für Armbinden" zu benutzen. Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung 250.000 Euro.
    https://openjur.de/u/2242463.html

    Ergänzend dazu müsste auch noch das "Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen" beachtet werden.

    "§ 3 Schutz des Zeichens und der Bezeichnungen
    Das Recht auf Verwendung des Zeichens „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ und der Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“ steht dem Deutschen Roten Kreuz e. V. zu. Es berechtigt nicht dazu, Dritten eine beschreibende Benutzung des Zeichens und der Bezeichnungen zu untersagen, wenn diese nicht geeignet ist, die Zuordnung nach Satz 1 in Frage zu stellen."

    Eine "beschreibende Benutzung" wäre also zulässig, also z.B. die Verwendung des Roten Kreuzes auf einem Lageplan, um z.B. den Standort einer Ersten Hilfe Möglichkeit auf dem Plan eines Volksfestes zu kennzeichnen.

    Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat 2015 die Beschlagnahme eines ehemaligen Notarztfahrzeuges für zulässig erklärt, weil das Gericht hier u.a. Verstösse gegen § 125 OWiG als gegeben sah.

    https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B293.pdf


    Selbst wenn in der Praxis wohl kaum gegen die Verwendung des Roten Kreuzes auf seinem San-Iltis eingeschritten werden wird, bleibt das ganze juristisch gesehen für den Fahrzeughalter recht dünnes Eis und kann je nach Gericht wirklich Probleme geben. Da wird es dann nicht bei "10 Euro" bleiben und auch das Argument des "spazierfahrens" zieht nicht. Es gibt nur mal entsprechende obergerichtliche Urteile, die sich ganz deutlich gegen diese Verwendung des Roten Kreuzes aussprechen.


    wie man sie auch von Schwertransport-Begleitfahrzeugen kennt.

    Auch das lief bis weit in die 1990er Jahre wesentlich primitiver.

    Schwerlasttransporte der Bundeswehr durften auch früher wegen des massiven Übergewichts oder der Abmessungen meistens nur mit einer Vielzahl von Auflagen fahren. Sie mussten mit Feldjägerbegleitung fahren, die dann diese Auflagen gegenüber dem Verkehr durchsetzen sollten (wobei das rechtlich mehr als bedenklich war). Die Polizei hat sich auch hier immer vornehm zurückgehalten.

    Als Fahrzeuge standen dafür bis Anfang der 1990er Jahre nur die 0,4 t zur Verfügung, da die VW-Busse

    a) entweder keinen Funk hatten (normaler VW-Bus) oder

    b) kein Blaulicht hatten (FuC 3/3a).


    Dann kam es eben irgendwann zu Vorkommnissen wie dem Folgenden:

    Feldjägerdienstkommando München, Anfang der 1980er Jahre: Auflage für den zu begleitenden SLT auf der Autobahn war, das bestimmte Brücken nur mit 10 km/h, ohne Lenk- und Bremsvorgänge und unter Ausschaltung des Überholverkehrs befahren werden durften. Das hieß in der Praxis: Hinter dem SLT fuhren drei Feldjägerstreifen, machten die beiden Fahrstreifen und die Standspur zu, verzögerten den Verkehr auf annähernd 10 km/h und verhinderten das Überholen. Irgendwann knallte dann ein ziviler LKW, der übersehen hatte, dass der Verkehr vor ihm deutlich langsamer fuhr, auf der rechten Fahrspur hinten auf einen Feldjäger-PKW 0,4 to. Die Lehne des Fahrersitzes beim Kübel brach durch den Aufprall, der Fahrer schlug erst mit dem Kopf auf das Lenkrad auf, wurde dann zurückgeschleudert und knallt mit dem Schädel auf das hinter dem Fahrersitz montierte Funkgerät SEM 25 – Schädelbasisbruch, Halswirbelbruch, Exitus. Der Beifahrer wurde leicht verletzt.


    In Auswertung dieses Unfalls wurden nicht etwa besser geeignete Fahrzeuge beschafft, nein – es wurden große Schaumstoffwürfel besorgt, die dann bei diesen Begleiteinsätzen hinter die Sitze zu legen waren. Der 0,4 to fuhr noch bis nach 1990 in den FJgKompanien.

    Diese „Kolonne“-Schilder sollten vor allem bei der Aufschleußung von Marschkolonnen auf die Autobahn verwendet werden. Eigentlich wäre das Aufgabe der Länderpolizeien gewesen, die sich aber regelmäßig wegen „Personalmangel“ aus der Affäre zogen

    Die Absicherung des Einfahrens von Kolonnen verlief in den 1970er / 1980er Jahren wie auf beigefügten Bild gezeigt – hier noch ohne die „Kolonne“-Schilder.

    Bei stärkerem Verkehr, nachts oder bei schlechter Sicht wegen Regen und Nebel war das manchmal wirklich lebensgefährlich, da rauschte oft genug ein ziviles Fahrzeug, das es nicht mehr auf die linke Spur geschafft hatte, in die zum Sperren der rechten Fahrspur aufgestellten Pylone. Der an der Spitze der Pylonen-Reihe aufgestellte Feldjäger hatte daher vor allem die Aufgabe, die Kolonne in solchen Fällen nach Möglichkeit noch zu stoppen. Verkehrsdienst auf der Autobahn war oft eine lebensgefährliche und unbeliebte Aufgabe, da halfen auch die „Kolonne“-Schilder nicht wirklich weiter. Dieser Schildersatz war daher recht unbeliebt, weil er umständlich zu montieren war, nicht über entsprechende lichttechnische Ausrüstung, wie Blitzleuchten oder Leuchtpfeile, verfügte und daher nicht gut zu erkennen war. Das wäre heute alles undenkbar!


    In Bayern wurde ab etwa 1975 von der Verkehrsführung des WBK VI ein Abkommen mit dem bayerischen Innenministerium und Bundesautobahn-Verwaltung getroffen, wonach an bestimmten, häufig von Militärkolonnen frequentierten, Autobahn-Anschlußstellen ortsfeste, klappbare Beschilderungsanlagen für die Aufschleußung errichtet wurde. Hier wurden Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote usw. angeordnet, wie dies auch Baustellen der Fall war. Diese Schilder wurden dann von den Feldjägern nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Polizeidienststelle aufgeklappt. Ergänzt wurden diese Anlage durch einen speziellen Satz von Leitkegeln mit deutlich größeren Pylonen als die bisher verwendeten aus dem Verkehrssicherungssatz.

    Eine allerdings nicht sehr gute Skizze so einer Beschilderungslage und eine Kurzbeschreibung der Beschilderung füge ich bei.

       

    In Bayern gab es solche Anlagen z.B.

    - an der Anschlußstelle Pegnitz-Grafenwöhr der A 9 in Fahrtrichtung Nürnberg, weil hier nahezu der gesamte Verkehr zum Truppenübungsplatz Grafenwöhr darüber lief. Während meiner Zeit beim Feldjägerdienstkommando Amberg von Ende 1976 bis 1979 habe ich hier viele Tage und Nächte zugebracht.

    - an der Anschlußstelle Parsberg der A 3 in beiden Fahrtrichtung wegen des Militärverkehrs zum und vom TrÜbPl Hohenfels

    - an der damaligen Ausfahrt Garching der A 9 im Münchner Norden, weil hier der Militärverkehr von der A 9 in Richtung der Stuttgarter Autobahn (A 8) geleitet wurde, wenn es zu den Übungsplätzen Münsingen und Stetten ging. Die heutigen Autobahnringe zur Umgehung Münchens gab es damals nur in ersten Ansätzen.


    Von anderen Bundesländern wurden solche Beschilderungsanlagen für die Bundeswehr nur in Einzelfällen und oft überhaupt nicht genehmigt, man hatte da wieder Bedenken wegen der Länderhoheit für Polizeiaufgaben.

    Bei der Modelbaufirma BUSCH
    https://www.busch-modell.de/Mi…-BW-Feldjaeger-52725.aspx

    gibt es das Modell eines 0,4 t Feldjäger mit dem Kolonnenwarnschild.


    Das Kolonnenschild ist im Modell nach meinem Eindruck sehr grobschlächtig ausgeführt. Das Fahrzeug trägt das taktische Zeichen der 5./Btl 252 (ehem. 5./FJgBtl 730) aus Münster. Allerdings wurde die 5./FJgBtl 252 erst 2003 aufgestellt, da fuhren keine 0,4 t mehr bei aktiven Feldjägereinheiten.

    Heute Morgen gesichtet auf einen Bauernhof in Unterklingensporn bei Naila (Landkreis Hof / Bayern): Ein Wassertransportanhänger 1200 l, beheizbar.

    Diese Anhänger liefen vor allem bei Sanitäts- und ABC-Abwehr-Einheiten, teilweise auch bei anderen Truppenteilen, die im Rahmen von AMF – Nordoption / Norwegen – eingesetzt waren.


           

    Laut dem taktischen Zeichen fuhr der Anhänger bei der 6./ABC-Abwehr-Regiment 750 bzw. der 6./ABC-Abwehr-Bataillon 750. Dieser Verband dürfte einer der letzten Truppenteile der Bundeswehr sein, der noch eine Einheitsnummer aus der Zeit des „alten“ Territorialheeres trägt.


    Das ABCABwBtl 750 wurde im April 1980 aus Teilen des ABC-Abw-Btl 210 als ABC-Abwehrbataillon des Wehrbereichskommando V aufgestellt. Im Okt. 1985 wurde das Btl zur Aufstellung ABCAbwehr-Ausbildungszentrum 911 herangezogen und war dann von 1985 – 1993 Geräteeinheit. Im April 1993 wieder aktive Einheit unter Eingliederung der aufgelösten ABCAbwKp 10 und des ebenfalls aufgelösten ABCABwAusbZentrum 911. 2007 wurde das Bataillon zum ABC-Abwehrregiment 750 umgegliedert und 2014 wieder zum ABC-Abwehr-Btl 750 zurück verwandelt, unter dieser Bezeichnung ist der Verband immer noch in Bruchsal stationiert.

    Eine 6. Kp gab es von 1994 bis 2007 als Ausbildungskompanie, von 2007 bis 2014 als ABC-Abwehrkompanie und seit 2014 als ABC-Abwehrkompanie (Ergänzungstruppenteil).

    Letztendlich muss nach meinem Verständnis spätestens der Kapitän der Fregatte den Einsatz soweit durchplanen das er und seine Mannschaft handlungsfähig sind .

    Wenn das bereits nach ein paar Tagen in Frage gestellt wird hat er versagt .

    Der Kapitän dieser Fregatte ist doch in der militärischen Hierarchie so ein kleines Licht, dass er die hier möglicherweise schief gelaufenen oder bewusst vernachlässigten Versorgungsvorgänge gar nicht beeinflussen kann. Er kann melden, dass nach seiner Ansicht seine Fregatte nicht genug Munition hat. Das war es, mehr Möglichkeiten hat er erst mal nicht.
    Er kann sich dann im Rahmen der Vorgaben der Wehrbeschwerdeordnung über die nach seiner Meinung unzureichende Ausstattung des Schiffes beschweren. Er kann sich an die Frau Wehrbeauftragte wenden. Unmittelbar bewirken wird auch das gar nichts.
    Wenn er den Befehl zum Auslaufen verweigert, sind wir beim Ungehorsam (§ 19 WStG) oder bei der Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG). Es würde mich sehr wundern, wenn ein Stabsoffizier es darauf ankommen lassen würde.

    Man kann sich alles schönreden und man kann versuchen, für jedes Versagen eine Entschuldigung zu finden. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre / Jahrzehnte gehe ich gerade bei unserem Verteidigungsministerium grundsätzlich immer vom ungünstigsten Fall aus. Ich habe jedes Vertrauen in unsere Staatsführung verloren, unabhängig von der Partei.

    Um es mal auf den für mich einzig interessanten Punkt zu bringen:
    Unabhängig von der Frage, wie es momentan mit einer Ersatzbeschaffung für die 2001 beschafften Raketen aussieht, ist es unverantwortlich, die Fregatte mit einen nicht ausreichenden Munitionsvorrat in den Einsatz zu schicken. Wenn, wie oben einmal angesprochen, wirklich eine Anschlussversorgung durch Versorgungsschiffe gesichert wäre (seien es eigene oder solche von anderen Verbündeten), hätte das der Sprecher des Verteidigungsministeriums garantiert schon hinaus posaunt, weil man sich damit aus der Schußlinie der öffentlichen Kritik hätte bringen können.

    Die Werbezettel von Supermärkten werden immer schwachsinniger. Steckt heute im Briefkasten:
    "Toilettenpapier
    Limited Edition
    mit winterlichem Duft"


    Was immer auch der "winterliche Duft" sein mag? Riecht das Papier jetzt nach der Weihnachtsgans oder nach Lebkuchen oder nach Glühwein? Oder nach dem verbranntem Christbaum?

    Das mit Hinweisschildern auf kreuzende Fahrradfahrer, Fußgänger oder im Allgäu auch auf Kühe und Schlittenfahrer hingewiesen wird, ist ja bekannt. Aber kreuzende Schwäne und Enten?
    (Gesehen in Schwarzenbach an der Saale in Oberfranken)

    Ich habe mir mit dem neuen Verfahren „Digitalisierung on Demand“ des Bundesarchivs u.a. einige ältere StAN von Feldjägereinheiten erstellen lassen. Darunter auch die StAN der Feldjägerkompanie von 1960 (Signatur BA-MA BWD 4/1133) – Auszug anbei.


      

    Dort findet sich im StAN-Teil VI F (Friedenszusatzausstattung) einmal ein

    „Beiwagen f. Krad Schul“


    Mir war bisher neu, das jemals in der Bundeswehr Beiwagenkräder vorgesehen waren bzw. das diese Beiwägen für Fahrschulzwecke verwendet wurden.


    Ist jemanden schon einmal ein Beiwagenkrad bei der Bundeswehr untergekommen?


    Wie gesagt, diese StAN ist von 1960, ich weiß nicht, ob diese Beiwägen jemals tatsächlich eingeführt wurden.


    Grüße

    Jörg

    Wo habe ich gesagt, dass nur meine Meinung zählt? Ich finde das nirgends.
    Ich habe eine sachliche Kritik vorgebracht. Ich bin gewohnt, meine Beiträge mit entsprechenden Belegen / Quellen zu untermauern, deswegen der Hinweis auf die Rechtsgrundlagen. Wenn das "oberlehrerhaft" ist, dann bin ich hier wirklich falsch.

    Beim nächsten Diorama werden die Straßen dann sicher etwas breiter. Und der Feldjäger-Bulli steht nicht mehr quer sondern fährt der Kolonne voraus. Und der Munga steht in einer Parklücke in die er ohne geschoben zu werden rein kommt.

    Solche Verbesserungsmöglilchkeiten erkennt man aber nur, wenn man darauf aufmerksam gemacht wird. Und darum ging es!