Eine Uniform ist es nur dann, wenn man mit einem Amtsträger verwechselt werden kann. Da reichen keine 3 Teile, sondern der Anzug muss vollstädig und korrekt getragen werden inklusive Kopfbedeckung. EIne Amtperson imitiert man nicht nur durch die Kleidung, sondern auch durch die Handlung. Dann ist es strafbar.
Beim unbefugten Tragen von Uniformen kommt es nicht darauf an, eine Amtsperson zu "imitieren", es genügt das Tragen an sich (§ 132 a Abs 1 Nr. 4 StGB). Hier heißt es glasklar: Wer unbefugt ... inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt
Das Problem mit dem unbefugten Tragen von Uniformen ist leider, dass die Rechtsprechung hier sehr diffizil ist
Es gibt zum einen vom Bayerischen Obersten Landesgericht die Entscheidung vom 25.03.1996, Az: 5 St RR 5/96.
„Eine Strafbarkeit nach § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB (unbefugtes Tragen von Uniformen) scheidet aus, wenn sich das unbefugte Tragen einer Uniform als offenkundige Maskerade darstellt und somit von vornherein nicht geeignet ist, bei anderen den Anschein zur Berechtigung des Tragens der Uniform zu erwecken und diese irrezuführen. Es sind daher Feststellungen dahingehend zu treffen, ob ein Beobachter des Vorgangs die getragenen Uniformen als Verkleidung aufnehmen mußte, oder ob das Gesamtbild des Verhaltens des Angeklagten nahelegte, daß er die Uniform als Angehöriger der Bundeswehr trug.“
Hier wird also darauf abgestellt, ob ein außenstehender Beobachter die Uniform nur als Verkleidung oder tatsächlich als Uniform eines Soldaten betrachten mußte. Da bleibt ein weiter Interpretationsspielraum.
Das Oberlandesgericht Hamm hat dagegen in einem recht neuen Urteil von 2022 eine ausreichende Ähnlichkeit mit einer Uniform selbst bei der Verwendung falscher Beschriftungen auf der verwendeten Bekleidung bejaht.
„Falsche Uniform mit Buchstabensalat „POZILEI“ kann strafbarer Missbrauch von Polizeiuniform sein (28. Juni 2022)
Das Tragen einer neongelben Warn- und Schutzjacke, welche sich von den Uniformjacken der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei lediglich dadurch unterscheidet, dass auf der Rückseite in grau-reflektierenden Buchstaben das Wort „POZILEI“ statt „POLIZEI“ prangt, ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 132a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Strafgesetzbuch zu begründen und damit strafbar.
Oberlandesgericht (OLG) Hamm vom 27.06.2022, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 4 RVs 62/22.
In dem Fall hatte das Landgericht Paderborn den Angeklagten in einem Berufungsverfahren wegen unbefugten Tragens von Uniformen mit dem Aufdrucks „POZILEI“ zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 Euro verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat das OLG nun verworfen.
Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts Paderborn befuhr der Angeklagte am 6. Februar 2020 zur Mittagszeit die Marienstraße in Paderborn mit seinem Pedelec. Hierbei trug er unter anderem eine dunkelblaue Hose und eine neonfarbene Jacke mit dunkelblauen Elementen, silberfarbenen Reflektorstreifen und der Aufschrift „POZILEI“ in großen, grau-silberfarbenen Druckbuchstaben. Er hielt an einer Kreuzung neben einem Auto an, klopfte gegen die Seitenscheibe der Fahrerin und äußerte seinen Unmut über deren vorangegangene Fahrweise. Dabei gab er sich nicht als Polizeibeamter aus, so dass ihm Amtsanmaßung nicht zur Last gelegt wurde.
Das Landgericht wertete das Verhalten jedoch als unbefugtes Tragen von Uniformen, für das es nach dem Gesetz bereits ausreicht, wenn eine zum Verwechseln ähnliche Uniform getragen wird. Eine ausreichende Ähnlichkeit zu einer Polizeiuniform bejahte das Landgericht aufgrund des Gesamteindrucks in der konkreten Situation und des Aufdrucks „POZILEI“. Die Beschriftung mit diesem tatsächlich nicht existierenden Wort werde bei flüchtiger Betrachtung als „POLIZEI“ gelesen, da gegenüber diesem tatsächlich existierenden Wort lediglich zwei Buchstaben vertauscht seien. Genau hierauf ziele der „Buchstabensalat“ auch ab.
Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung.
Das Tragen einer neongelben Warn- und Schutzjacke, welche sich von den Uniformjacken der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei lediglich dadurch unterscheidet, dass auf der Rückseite in grau-reflektierenden Buchstaben das Wort „POZILEI“ statt „POLIZEI“ prangt, ist geeignet, eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 132a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Strafgesetzbuch zu begründen. Dem steht das Tragen einer dunklen Hose oder Jeans nicht entgegen, wenn das gesamte Erscheinungsbild einen objektiven, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beobachter zu der Annahme führt, dass es sich um eine Polizeiuniform handelt. Auch ist es unerheblich, dass die Zeugen hier letztlich doch bemerkten, keinen Polizeibeamten vor sich zu haben. Denn die Vorschrift soll schon vor der bloßen Gefahr von Verwechslungen schützen.“
Hier genügte dem Gericht also die bloße Verwechslungsgefahr.
Ich kann mir z.B. durchaus vorstellen, dass ein Gericht die Verwechslungsgefahr bejaht, wenn jemand eine „alte“ Flecktarnjacke von 1957 trägt, dass dann damit begründet, dass die Bundeswehr ja heute auch wieder gefleckte Uniformen trägt und dann weiter ausführt, das vom „Normalbürger“ nicht zu erwarten ist, dass er Flecktarn 1957 von Flecktarn 2025 unterscheiden kann.