Bei mir hieß es: Oldtimer, original ab Werk so, daher völlig in Ordnung!

Recht+TÜV: funktionsfähige Tarnbeleuchtung
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Kalf,
wenn man das von den Ampeln auf dem Dach sinngemäß ableitet, dann heißt es das. Allerdings kommt es da auch auf das Wohlwollen des Prüfers an, da ja nicht explizit so geschrieben steht.
Grüße
Wolf
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früher, als die prüforganisationen noch monopol hatten (und demnach wesentlich strenger waren), habe ich die sicherungen immer rausgenommen.
heutzutage interessiert sich niemand mehr dafür.
was aber zum glück anscheinend niemand bemerkt: der (tarn)lichtschalter hat eine stellung "0" und kann somit sämtliche beleuchtung ausschalten, inkl. bremslichtern. auf keinen fall zulässig, egal wie die vorschriften heutzutage lauten.
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Diese "nix geht" Stellung haben alle mir bekannten Lichtschalter mit Tarnkreis. Und man muss das ja nicht unbedingt den Prüforganisationen mitteilen.
Die, die das noch von früher wissen, denen ist es meist egal, Abgeklärtheit des Alters. Und die jungen interessiert das nicht, die stehen mehr auf tiefer gelegt und so.
Grüße
Wolf
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Hallo,
Naja, so würden es die Meisten sehen, aber nicht die Obrigkeit.
Es wird vorausgesetzt, dass ein Laie nicht in der Lage ist einen Oldtimer von einem regulären Einsatzfahrzeug zu unterscheiden.
O-Ton Zulassungsstelle. Ist auch nicht ganz abwegig, wenn man bedenkt, dass manche Feuerwehr noch Fahrzeuge von anno Tobak fahren (müssen).
Deswegen muss abgedeckt werden. Damit habe ich auch kein Problem!
Im Verkehrsblatt, Ausgabe 1/2020 auf Seite 9 ist der entsprechende Text der "Klarstellung" gedruckt.
Ich denke aber dass das Thema jetzt von der Tarnbeleuchtung abdriftet.
Gruß
Andreas
Ich hab mal gegoogelt aber den Originaltext des genannten VkBl 1/2020 zum Thema RKL am Oldtimer nicht gefunden. Hat den jemand für mich mal zur Hand?
Danke schon im Voraus.
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Bei meinem Hanomag war im alten orginalem KFZ-Brie ein Passus vorhanden, wonach die Tarnlichter durch das KBA genehmigt waren! irgenwann mußte ich einen neuen Brief haben und habe bei der Zulassungsstelle nachgefragt ob der Passus nicht auch übernommen werden müßte. Die Dame hat ihre Vorgesetzten gefragt und es wurde sinngemäß gesagt, es müsse übernommen werde, weil es eine KBA- Genehmigung war!
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§ 53c
Tarnleuchten
(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten – Tarnscheinwerfer, Tarnschlussleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten – versehen sein.
(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.Das ist §53C StVZO, Änderungsstand 2012
Dazu die Randnummer 1:
Anzahl der Leuchten des Tarnlichtkreises. Das Standardization Agreement (STANAC 2024) der NATO mit dem Titel „Beleuchtungsbestimmungen für den
militärischen Straßenverkehr“ vom 28. Februar 1969 schreibt für Fz zwei Tarnscheinwerfer u zwei Tarnschlussleuchten vor. – Diese Scheinwerfer u Leuchten
müssen bestimmte Anforderungen lichttechnischer Art erfüllen. In der amerikanischen Armee ist darüber hinaus noch eine Tarnbremsleuchte vorgeschrieben.
Ferner verwendet die US-Armee einen Sicherheitsschalter, durch den verhindert werden soll, dass während der Abdunklung irrtümlich eine andere Beleuchtung
eingeschaltet wird. Inwieweit darüber hinaus noch Infrarot-Scheinwerfer u Abstandsleuchten verwendet werden, ist offen. Bei dieser Sachlage ist also davon
auszugehen, dass zum Tarnlichtkreis im Sinne des § 53c zwei Tarnscheinwerfer, zwei Tarnschlussleuchten u eine Tarnbremsleuchte gehören u ferner Abstandsleuchten u Infrarot-Scheinwerfer angebracht sein können.
StVZO, 50. Ergänzungslieferung, Oktober 2012Davor galt:
§ 53c
Tarnleuchten
(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten (Tarnscheinwerfer, Tarnschlussleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten) versehen sein.
(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.Die Randnummer 1 ist die gleiche.
Davor war der Text wie folgt:
§ 53c
Tarnleuchten
(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten (Tarnscheinwerfer, Tarnschlußleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten) versehen sein.
(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.Weiter zurück kann ich nicht (2003), denn da beginnt die "vorelektronische" Zeit in der Dokumentation
Daraus folgt, dass Fahrzeuge, die nicht auf die genannten Organisationen zugelassen sind, auch keine Tarnbeleuchtung führen dürfen.
Der §23 stellt das leider nicht klarer.
Das ist für Militärfahrzeuge aber nicht besonders geschickt, denn Tarnbeleuchtung gehört nun mal zu einem Militärfahrzeug. Ohne sind sie also nicht original, also auch nicht H-fähig. Zudem fordert die StVZO an anderer Stelle sinngemäß: Was an Beleuchtung verbaut ist, das muss auch funktionieren. Der Verordnungsgeber und die Interessenverbände, die damals vor über 20 Jahren das H-Kennzeichen durchgesetzt haben, habe offensichtlich die Sache nicht zu Ende gedacht.
Gruß
Wolf
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In meiner §23 Bescheinigung steht sinngemäß drin:
``Elektrische Anlage: Original´´
``Lampen u. Leuchten: Original´´
Es ist wie immer, jeder schreibt/trägt ein was er will.
Für manchen ist das Gut, für andere nicht......