Im wesentlichen geht es doch wohl um diesen Paragraphen :
"§ 442, der die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten bei Kenntnis von Mängeln ausschließt, soll in § 475 Abs. 3 für den Verbrauchsgüterkauf ausgeschlossen werden. Damit können Verbraucher künftig auch Mangelrechte geltend machen, obwohl sie den Mangel bei Vertragsschluss kannten. Die Änderung wird mit den Vorgaben der Warenkaufrichtlinie begründet, die für das Abweichen vom Mangelbegriff eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung verlangt (s. o.)."
Da war vorher sicher schon lange eine Grauzone - hat man als Privatkunde Ansprüche aufgrund von Mängeln, die erwähnt wurden, oder nicht .....
Ich finde es aus Sicht der Vebeg da nur konsequent, Privatkäufer auszuschliessen .
Dass die EU mündige - und oft auch sachkundige - Bürger zu schutzbedürftigen Idioten abstempelt, ist allerdings nicht nachvollziehbar ... 
Gruß
Guido