@ kristian b:
... weil die hier angezogenen Paragraphen nur grundsätzlich sagen, dass ich "verantwortlich" bin, jedoch nicht, was es mit der Tarnmützenverzierung auf sich hat.
Bloß weil in dem amtlichen Schreiben ein paar §§§ stehen, heisst das noch lang nicht, dass die sich auch die Mühe gemacht haben, zu blättern, wo denn jetzt die "Betriebsbereitschaft des geparkten Scheinwerfers" eigentlich steht ... 
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Die haben mir ohne Abgabe von Gründen vor den Bug geschossen, wo simmer denn ?
Zitat §31 StvZO:
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
und Zitat §5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein
Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das
Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der
Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung
oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der
Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder
zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist
oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
(3)
Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig
nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist,
so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass 1.ein
von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten
Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.