Kennzeichen für Amphibienfahrzeuge

  • Kennzeichen für Wasserfahrzeuge auf Binnenschiffahrtstraßen


    Anmerkung zur Verordnung über die Kennzeichnung von auf
    Binnenschiffahrtstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KIFzKV-BinSch)
    Vom 21.02.1995


    Die Verordnung bezieht sich in erster Linie auf gewöhnliche Wasserfahrzeuge, also Schiffe und Boote.
    Trotzdem gelten schwimmfähige Landfahrzeuge gemäß § 1 Abs.2 als Wasserfahrzeuge, wenn sie weniger als 20m Länge aufweisen. Sie fallen regelmäßig auch nicht unter die Ausnahmebestimmung nach § 1 Abs. 2
    Ziffer d, weil sie zumeist mehr als 2,21 kw Nutzleistung haben.


    Für diese Fahrzeuge gilt, daß bisherige Kennzeichen, die von den zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen vor dem 30.04.1998 erteilt wurden, mittlerweile ungültig geworden sind.


    Sofern das Schwimmfahrzeug ein amtliches Kennzeichen der zuständigen KFZ-Zulassungsstelle trägt, ersetzt dieses Kennzeichen das bisherige von der Wasser- Schiffahrtsdirektion erteilte; in diesen Fällen muß kein neues Kennzeichen beantragt werden. Auch rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen sind nun zulässige Kennzeichen (§ 3 Abs.4)


    Voraussetzung ist, daß die Kennzeichen deutlich sichtbar am Fahrzeug angebracht sind und bei der Wasserfahrt aus dem Wasser herausragen müssen.


    Aus DISG Vereinsinfo 01/00
    Schriftführerin


    Liebe Grüße
    Gina

    "Lieber Tommy, fliege weiter, hier wohnen nur die Ruhrarbeiter ..."



  • Hm Gina,
    ich will ja nicht klugscheißern, aber ich habe mir den entsprechenden Paragraphen mal im Original angeschaut:


    nachzulesen unter: http://www.jura.uni-sb.de/BGBl…/1995/19950226.1.HTML#GL4


    Zitat

    "Von der Kennzeichnungspflicht sind ausgenommen:
    Kleinfahrzeuge, die ...
    ...4. ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes amtliches Kennzeichen führen, soweit es vom Bundesministerium für Verkehr anerkannt worden ist; diese amtlichen Kennzeichen werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht."


    Landesrecht heißt nicht nach Recht für Landfahrzeuge!!! Sondern es besagt, das auch das Land (Bundesland) das Recht hat, unter gewissen Umständen amtliche Kennzeichen für Wasserfahrzeuge zu verteilen. Solche Wasserfahrzeuge mit nach Landesrecht ausgestatteten Wasserkennzeichen brauchen nicht noch zusätzlich ein Wasserkennzeichen nach Bundesrecht. ?(
    Von Landfahrzeugen, Amphibienfahrzeugen oder amtlichen Kennzeichen nach StVZO Anlage V steht da nichts! :|


    Außerdem habe ich im Verkehrsblatt noch nie von der Nennung eines Amphibienfahrzeuges mit amtl. Kennzeichen gelesen.
    Ich rate daher weiterhin zur Vorsicht ohne Wasserkennzeichnung auf Wasserstraßen unterwegs zu sein.

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