Kennzeichen für Wasserfahrzeuge auf Binnenschiffahrtstraßen
Anmerkung zur Verordnung über die Kennzeichnung von auf
Binnenschiffahrtstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KIFzKV-BinSch)
Vom 21.02.1995
Die Verordnung bezieht sich in erster Linie auf gewöhnliche Wasserfahrzeuge, also Schiffe und Boote.
Trotzdem gelten schwimmfähige Landfahrzeuge gemäß § 1 Abs.2 als Wasserfahrzeuge, wenn sie weniger als 20m Länge aufweisen. Sie fallen regelmäßig auch nicht unter die Ausnahmebestimmung nach § 1 Abs. 2
Ziffer d, weil sie zumeist mehr als 2,21 kw Nutzleistung haben.
Für diese Fahrzeuge gilt, daß bisherige Kennzeichen, die von den zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen vor dem 30.04.1998 erteilt wurden, mittlerweile ungültig geworden sind.
Sofern das Schwimmfahrzeug ein amtliches Kennzeichen der zuständigen KFZ-Zulassungsstelle trägt, ersetzt dieses Kennzeichen das bisherige von der Wasser- Schiffahrtsdirektion erteilte; in diesen Fällen muß kein neues Kennzeichen beantragt werden. Auch rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen sind nun zulässige Kennzeichen (§ 3 Abs.4)
Voraussetzung ist, daß die Kennzeichen deutlich sichtbar am Fahrzeug angebracht sind und bei der Wasserfahrt aus dem Wasser herausragen müssen.
Aus DISG Vereinsinfo 01/00
Schriftführerin
Liebe Grüße
Gina