Beiträge von StefanLIF

    Ich hab mal gegoogelt aber den Originaltext des genannten VkBl 1/2020 zum Thema RKL am Oldtimer nicht gefunden. Hat den jemand für mich mal zur Hand?

    Danke schon im Voraus.

    Hallo zusammen,

    die Suche hat mir keine Antworten geliefert, deshalb muss ein eigener Thread her.

    Für gelegentliche stilechte Essenszubereitung im Feld und im eigenen Garten überlege mir eine Kochkiste M37 anzuschaffen.

    Mir wird aktuell so ein Teil angeboten, das ist auch schon auf Gas umgerüstet.

    Auf was sollte man beim Kauf achten (Fehlteile, Schwachstellen/oft kaputt)?

    Und was darf so eine Kiste kosten?


    Danke schon im Voraus.

    kameradschaftliche Grüße

    Stefan

    Ich denke der springende Punkt ist, dass durch die Neuregelung der KZK, das Fahrzeug, das ein solches Kennzeichen erhalten soll, neben einer gültigen HU (evtl. SP) und auch eine gültige Betriebserlaubnis benötigt.

    Nun ist es ja so, dass die Tagesleuchtfarbe eine Ausnahmegenehmigung notwendig macht, die Privatpersonen meist verwehrt wird.

    Aus diesem Grund dürfte der aufmerksame Sachbearbeiter (m/w/d) wohl einen Antrag auf Zuteilung eines KZK ablehnen.


    In einem ähnlichen Fall (es ging nicht um Tagesleuchtfarbe), hatte ich vorab telefonisch angefragt und hätte ein KZK nur für die Fahrt zur Prüfstelle zur Begutachtung des Fahrzeugs und Neuerteilung einer Betriebserlaubnis erhalten.

    Ich bin dann aber einfach zum Sachbearbeiter (m/w/d):

    Ich: "Ich bräuchte ein Kurzzeitkennzeichen für dieses Fahrzeug (Kopie des Fahrzeugscheins gezeigt)"

    SB: "Ist da TÜV drauf?"

    Ich: "Ja, hier" (Kopie HU-Bericht gezeigt)

    SB: "Alles klar"

    In der aktuellen Fassung werden wieder neue Übergangsvorschriften aufgeführt, die bei der nächsten Novelle sicher wieder zu den “bisherigen” Regelungen gezählt werden.

    So war es in der Vergangenheit eben nicht, deswegen war der §72 in der bis 2012 gültigen StVZO auch so lang.


    Ich denke, dass in der Vergangenheit "Nachrüstvorschriften" so nicht erlassen wurden, sondern dass sich die "Nachrüstvorschrift" für z.B. Warnblinker daraus ergab, dass es im alten §72 eben für kein Fahrzeug unabhängig von der Erstzulassung eine Ausnahme vom Warnblinker-Paragraphen gab.

    Ich bin aber kein Jurist und das sind nur meine Vermutungen.

    Richtig klären kann das wohl nur jemand, der versucht ein entsprechend altes KFZ ohne Warnblinker zuzulassen. Und derjenige hat wahrscheinlich gute Chancen dafür einen Anwalt zu brauchen.

    Hi Freddy,


    mein Post entstand durch eingehende Recherche auf einschlägigen Websites. So wie ich es verstanden habe, wurde 2012 die alte StVZO außer Kraft gesetzt und eine neue erlassen. (auch wenn die Änderungen im großen und ganzen eher gering ausfielen). So hat es auch Navigator im ersten Post geschrieben. Formal wurde 2012 eine neue StVZO erlassen und nicht die alte durch eine "Verordnung zur Änderung..." geändert. Deshalb schrieb ich "alte" und "neue" StVZO.


    Ein Blick ins Gesetzbuch sagte mir dazu:

    Quelle: https://www.buzer.de/gesetz/10147/a176029.htm

    Dort lese ich:

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, außer Kraft.


    Vergleicht man den §72 der 2012 neu erlassenen StVZO mit dem der 2012 außer Kraft getretenen, so wird man feststellen, dass die zahlreichen Übergangsvorschriften zu allen möglichen Paragraphen weitgehend verschwunden sind und durch den Satz


    (1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.


    ersetzt wurden.


    Auch ein nochmaliger Blick ins Gesetz hat meine Sicht der Dinge jetzt nicht verändert. Die "alte" StVZO von 1988 wurde außer Kraft gesetzt.

    Die StVZO ist tot, es lebe die StVZO.


    Es ist naheliegend zu glauben, dass der Gesetzgeber mit dem neuen §72 ausdrücken wollte, dass die Nachrüstvorschriften, die sich aus dem alten §72 ergaben weiter gültig sein sollen.

    Ob das aber formal juristisch so möglich ist, kann wohl nur ein Richter klären...

    Aus meiner Sicht, ergaben sich die Nachrüstvorschriften aus der alten StVZO.

    Der alte §72 war recht lang und enthielt für jeden möglichen Paragraphen (z.B. Sicherheitsgurte, Seitlche Schutzvorrichtung, Nebelschlussleuchte) ein Datum, ab dem er anzuwenden ist.

    Für andere Dinge, wie z.B. Warnblinker, blaue Kontrolleuchte für Fernlicht, gelbes Abblendlicht gab es das nicht. Da musste also nachgerüstet werden.


    Gemäß dieser Ansicht, wären also die Nachrüstvorschriften die alte StVZO, die ja nicht mehr in Kraft ist.


    Somit sehe ich momentan zwei Interpretationsmöglichkeiten:

    - Der neue §72 meint mit Nachrüstvorschriften die Sachlage, die sich aus dem alten §72 ergeben hat.

    ODER

    - Da der alte §72 (= die Nachrüstvorschriften) nicht mehr gültig ist und falls es keine anderweitig veröffentlichten Nachrüstvorschriften gibt, wäre nur die StVZO in der zum Zeitpunkt der Erstzulassung gültigen Form maßgeblich. Das hieße, dass z.B. auch alte KFZ (EZ vor ??) ohne Warnblinker wieder zulässig wären.


    Alternativ könnte ich mir vorstellen, dass es Nachrüstvorschriften im Verkehrsblatt gegeben hat. Da aber der alte §72 hier sehr detailliert war, kann ich mir schlecht vorstellen, dass man hier zweigleisig gefahren ist.


    Da das alles recht trocken ist, möchte ich das mal am Beispiel der seitlchen Schutzvorrichtung verdeutlichen, da es hier eine Nachrüstpflicht gab.

    Im alten §72 hieß es:


    § 32c (seitliche Schutzvorrichtungen)

    gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, und ihre Anhänger müssen mit seitlichen Schutzvorrichtungen spätestens ausgerüstet sein

    - ab 1. Januar 1995, wenn sie von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen,

    - ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Januar 1996 durchzuführen ist, wenn sie in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind.


    Ab EZ 01/95 mussten alle entsprechenden KFZ damit ausgerüstet sein. KFZ vor EZ 01/75 mussten nicht nachgerüstet werden. KFZ Ab EZ 01/75 mussten ab 01/96 zur nächsten HU damit nachgerüstet werden.


    Das ist also ein Beispiel für eine Nachrüstvorschrift, die im alten §72 niedereschrieben war.


    Die Frage ist für mich nun. Sind diese Nachrüstvorschriften aus dem alten §72 noch gültig, weil die neue StVZO genau diese mit Nachrüstvorschriften meint, und wenn ja, ist das juristisch möglich?

    Oder hat der Gesetzgeber hier (vll. ungewollt) die genannten Nachrüstvorschriften mitsamt der alten StVZO außer Kraft gesetzt?

    In der StVZO lese ich:

    § 72 Übergangsbestimmungen.

    (1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.


    Die Frage sit jetzt, was sind die erlassenen Nachrüstvorschriften und wo sind diese einzusehen?

    Hallo zusammen,


    ich habe in Kaiserslautern ein Feuerwehrauto (13t zGm) gekauft. Erst mal ein erfreuliches Thema.
    Aber:
    Seit das Kurzzeitkennzeichen neu geregelt wurde, braucht man eine Betriebserlaubnis um ein KZK zu bekommen. Und die Betriebserlaubnis von Feuerwehrfahrzeugen erlischt ja, wenn sie nicht mehr auf die Feuerwehr zugelassen sind... (Bitte keine Diskussionen da drüber - Es muss eine praktikable Lösung her und kein Streit mit der Zulassungsstelle)
    Kurzzeitkennzeichen ohne Betriebserlaubnis bekommt man nur um zur Prüfstelle zu fahren. Höchstwahrscheinlich (in Klärung) darf man danach nicht direkt die Überführungsfahrt starten, da man die Betriebserlaubnis ja erst nach Vorlage des Gutachtens von der Zulassungsstelle bekommt. Aber natürlich nicht von der Zulassungsstelle Kaiserslautern sondern von meiner Heimat-Zulassungsstelle.


    Somit läuft es aus meiner Sicht momentan auf das folgende Szenario hinaus:
    - KZK für die Fahrt zur Prüfstelle in Kaiserslautern (Änderung Fahrzeugart und gleich Oldtimerabnahme)
    - Wieder heim fahren mit dem PKW
    - Eine Nacht schlafen und warten bis die Zulassungsstelle wieder auf macht
    - Auto mit H-Kennzeichen zulassen
    - Wieder nach Kaiserslautern fahren
    - H-Kennzeichen montieren und heim fahren


    Das Problem dabei wäre jetzt wo stellt man das Fahrzeug in Kaiserslautern über die Nacht ab? Ist ja zu dem Zeitpunkt noch nicht zugelassen, also muss ein Privatgrundstück her.
    Daher die Frage: Ist hier jemand im Forum, bei dem man das Wägelchen mal abstellen dürfte?


    Kameradschaftliche Grüße
    Stefan

    Ich hatte diesen Fall schon zwei mal, dass ich die Fahrzeugart von So. Kfz Zivilschutz ändern lassen musste.
    Was hier geschrieben wurde, kann ich aufgrund meiner damaligen Recherchen bestätiigen:
    - Die Grundlage, dafür, dass die Zulassungsstelle das verlangt, ist der von dir zitierte Paragraph der StVZO
    - In manchen Bundesländern wird das in Verbindung mit H-Kennzeichen anders gehandhabt.
    - Die Fahrzeugart kann nur durch eine Änderungsabnahme nach §21 geändert werden. Das ist aber keine Vollabnahme, bei der sämtliche Daten für eine Betriebserlaubnis erstellt werden müssen


    Den Ablauf stelle ich mir etwa so vor:
    - TÜV Onkel sieht das Fahrzeug, schaut in die vorhandenen Papiere
    - TÜV Onkel: "Ja, das ist ein LKW Kipper"
    - TÜV Onkel begibt sich an den PC und erstellt das Gutachten.
    Geschätzte Dauer: 5 Minuten
    Kann nur dann länger dauern, wenn sich der Prüfer für das Fahrzeug begeistert und ein Fachgespräch mit dir anfängt, oder alle Prüfer aus der Halle kommen um das Fahrzeug anzuschauen.
    Hauptuntersuchung hast du ja schon, da muss nichts nochmal was untersucht werden. Ist im Prinzip nichts anderes als Felgen einzutragen für die es keine ABE gibt, sondern z.B. nur einen Prüfbericht.


    Problematisch ist noch, dass du einen Termin bei einem Prüfer brauchst, der diese Art der Abnahme machen darf.
    Hier würde ich dir empfehlen, einen größeren TÜV-Stützpunkt anzufragen. Die kleineren Niederlassungen haben häufig für solche Fälle Prüfer, die nur zu gewissen Zeiten von anderen Stützpunkten kommen.
    Bei größeren Niederlassungen ist Zitat "eigentlich immer jemand da, der das darf"

    Hallo zusammen,


    mir ist eine Streukarre zugelaufen, die zu LSHD-Zeiten auf dem Dach des Entgiftungsfahrzeugs und später zu KatS-Zeiten auf dem Entgiftungsanhänger mitgeführt wurde. Auf diesem Bild sieht man, welches Teil ich meine (zwei Stück sind oben auf den Anhänger aufgesetzt):


    http://www.cm-foto.de/data/med…h_DMF_THW_Jlich_Kopie.jpg


    Allerdings ist bei meiner der Griff lose dabei gewesen.


    Nun meine Frage:
    Hat jemand von euch auch so ein Teil und/oder könnte mir mal ein Detailbild von der Anbringung des Griffes an der Schubkarre zusenden?
    Mir ist klar, dass der Griff angeschraubt werden muss... Aber welche Schrauben sind da original verwendet? evtl. Flügelmuttern?... Das ganze soll ja möglichst originalgetreu sein.


    Danke schon im Voraus.
    Stefan

    Wenn du eine Vollabnahme brauchst, kannst du wohl nicht in die Papiere schauen, was da drin steht. Das wäre nämlich das Relevante.
    Aber wenn du eh ne Vollabnahme machst, dann lass ihn doch gleich mit ablasten. Sprich, du lässt einfach die 750kg vom oberen Typenschild eintragen und fertig.


    PMB: Die Achslast auf dem unteren Typenschild (also ohne die Stützlast) ist ja auch mit 825kg angegeben
    Die Stützlast ist ja vom Beladezustand abhängig. 0kg Stützlast wären natürlich nicht zulässig. Mindeststützlast sind 2% der Anhängelast (mehr als 25kg nicht nötig) also bei mit 825 kg Gesamtgewicht (Achslast + Stützlast, also Anhänger steht alleine abgekuppelt auf der Waage) voll beladenem Anhänger wären mindestens 16,5kg Stützlast erforderlich. Also dürfte die Achse bis zu 808,5kg tragen.

    Hallo zusammen,
    ich habe seit kurzem einen BW Einachser der ersten Generation, der über Stoßdämpfer verfügt hier stehen.
    Die anderen, die ich kannte hatten keine Stoßdämpfer im Internet habe ich hierzu bisher nichts gefunden. Bilder habe ich mal angehängt.
    War das eine Nachrüstung von der Bundeswehr oder ist das eher ein wilder Eigenbau vom THW? (Der Hänger war bisher nur bei diesen beiden)
    Interessant ist in diesem Zusammenhang vielleicht, dass im Fahrzeugbrief im Jahr 1972 (noch bei der BW) das Leergewicht um 60kg erhöht wurde. Die Stoßdämpfer sehen zwar nicht nach 60kg aus aber vielleicht wurde das in dem Zuge gemacht.