Aus meiner Sicht, ergaben sich die Nachrüstvorschriften aus der alten StVZO.
Der alte §72 war recht lang und enthielt für jeden möglichen Paragraphen (z.B. Sicherheitsgurte, Seitlche Schutzvorrichtung, Nebelschlussleuchte) ein Datum, ab dem er anzuwenden ist.
Für andere Dinge, wie z.B. Warnblinker, blaue Kontrolleuchte für Fernlicht, gelbes Abblendlicht gab es das nicht. Da musste also nachgerüstet werden.
Gemäß dieser Ansicht, wären also die Nachrüstvorschriften die alte StVZO, die ja nicht mehr in Kraft ist.
Somit sehe ich momentan zwei Interpretationsmöglichkeiten:
- Der neue §72 meint mit Nachrüstvorschriften die Sachlage, die sich aus dem alten §72 ergeben hat.
ODER
- Da der alte §72 (= die Nachrüstvorschriften) nicht mehr gültig ist und falls es keine anderweitig veröffentlichten Nachrüstvorschriften gibt, wäre nur die StVZO in der zum Zeitpunkt der Erstzulassung gültigen Form maßgeblich. Das hieße, dass z.B. auch alte KFZ (EZ vor ??) ohne Warnblinker wieder zulässig wären.
Alternativ könnte ich mir vorstellen, dass es Nachrüstvorschriften im Verkehrsblatt gegeben hat. Da aber der alte §72 hier sehr detailliert war, kann ich mir schlecht vorstellen, dass man hier zweigleisig gefahren ist.
Da das alles recht trocken ist, möchte ich das mal am Beispiel der seitlchen Schutzvorrichtung verdeutlichen, da es hier eine Nachrüstpflicht gab.
Im alten §72 hieß es:
§ 32c (seitliche Schutzvorrichtungen)
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, und ihre Anhänger müssen mit seitlichen Schutzvorrichtungen spätestens ausgerüstet sein
- ab 1. Januar 1995, wenn sie von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen,
- ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Januar 1996 durchzuführen ist, wenn sie in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Ab EZ 01/95 mussten alle entsprechenden KFZ damit ausgerüstet sein. KFZ vor EZ 01/75 mussten nicht nachgerüstet werden. KFZ Ab EZ 01/75 mussten ab 01/96 zur nächsten HU damit nachgerüstet werden.
Das ist also ein Beispiel für eine Nachrüstvorschrift, die im alten §72 niedereschrieben war.
Die Frage ist für mich nun. Sind diese Nachrüstvorschriften aus dem alten §72 noch gültig, weil die neue StVZO genau diese mit Nachrüstvorschriften meint, und wenn ja, ist das juristisch möglich?
Oder hat der Gesetzgeber hier (vll. ungewollt) die genannten Nachrüstvorschriften mitsamt der alten StVZO außer Kraft gesetzt?