Beiträge von ibex72

    Hallo Uwe,
    war 12/2010 nochmal in Jülich zum "auffrischen".
    Wurde am 10.07.13 abgemeldet. Gebotstermin war der 21.08.13. Standort Calw. Keine Kennzeichnung am Fahrzeug. Evtl. KSK?
    Gruß
    Holger

    Hallo Uwe,
    könntest Du mal meinen Wolf LL probieren?
    FIN-Endnummer ......524
    Y-300 319
    Stammt aus Calw. Besten Dank, schon mal im voraus. :thumbup:
    Gruß
    Holger

    Wie schon oben angemerkt: Wo steht das?


    In der Regel ja, bis eben auf Ausnahmen. Nur eben: Wo steht das?


    Sammler-07-Wechselkennzeichen
    Bis 28. Februar 2007 konnte ein 07-Wechselkennzeichen erteilt werden für Sammler-Fahrzeuge, die mindestens 20 Jahre alt waren; seit dem 1. März 2007 kann ein solches Kennzeichen nur noch für mindestens 30 Jahre alte Sammler-Fahrzeuge erteilt werden. Zu erkennen ist die rote 07er-Nummer (z. B. ORT-07123) ähnlich dem roten 06er Händler-Kennzeichen (z. B. ORT-06123). Auf dieses spezielle Wechselkennzeichen können mehrere Fahrzeuge eingetragen werden. Zur roten 07er-Nummer gehört jeweils ein rotes Heftchen (in den Bundesländern verschieden), in welches die Fahrzeuge eingetragen werden. Die Steuer beträgt z.Zt. pauschal pro Jahr für Kennzeichen nur für Motorräder 46,02 Euro und für 07er-Kennzeichen für alle anderen Kfz 191,73 Euro.


    Auch nach dem 28. Februar 2007 bleiben bereits unbefristet bewilligte 07er-Schilder weiter gültig. Für befristet mit 07er-Status zugelassene Fahrzeuge gilt, dass manche, die jünger als 30 Jahre sind, den 07er-Status verlieren, jedoch nicht unbedingt alle. Einige Bundesländer haben bereits unabhängig von einer Befristung des Kennzeichens Bestandsschutz der Zulassung für bis zu dem Stichtag eingetragene Fahrzeuge unter 30 Jahre garantiert.


    Die Definition dazu in der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO: Gestattet sind Probefahrten, Prüfungsfahrten durch Kfz-Sachverständige, Überführungsfahrten, Fahrten zur Wartung und Reparatur sowie An- und Abfahrten zu sowie die Teilnahme selbst an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienen. Dies ändert sich auch nach der neuen FZV nicht.


    Das Kennzeichenpaar wird jeweils von einem Fahrzeug zum nächsten Fahrzeug mitgenommen und gewechselt; zum selben Zeitpunkt darf nur jeweils eines im Verkehr sein. Nicht statthaft ist der normale Alltagsgebrauch von Fahrzeugen mit 07er Wechselkennzeichen. 07er-Fahrzeuge dürfen ohne Umweltplakette in sämtliche Umweltzonen einfahren. In vielen Städten und Kreisen ist das 07-Kennzeichen schwierig zu erhalten, was mit Bedenken bezüglich eines möglichen Missbrauchs gerechtfertigt wird.


    Voraussetzungen für den Erwerb dieses Kennzeichens:


    Der Oldtimer sollte nach der Intention des Gesetzgebers 30, darf im Ausnahmefall (Raritätenstatus mit Gutachten) jünger oder muss in seltenen Einzelfällen bei sehr hohen Stückzahlen der Baureihe auch älter als 30 Jahre sein.
    Das Fahrzeug muss vorübergehend stillgelegt sein (und entfällt deshalb auch nach zwölf Monaten automatisch in den nachfolgenden Statistiken des KBA Flensburg). Diese Stilllegung ist obligatorisch, um eine verdeckte Doppelanmeldung zu verhindern.
    In einigen bekannten Erteilungsfällen musste (ungesetzlicherweise) ein ganzjährig angemeldetes Alltagsfahrzeug nachgewiesen werden. Bei Betrieb mit Saisonkennzeichen müssen sich zwei oder mehr Alltagsfahrzeuge in ihren Zulassungsintervallen auf zwölf Monate ergänzen.
    Einzelne Zulassungsstellen interpretieren die Funktion dieses Wechselkennzeichen zur Einstiegshürde um und machen das Vorhandensein mindestens zweier Oldtimer zur Bedingung (ebenfalls ungesetzlich). Auf der anderen Seite der Hürde ist klar, dass mit 07er-Schildern bis zu zehn, auf Sonderantrag beim zuständigen Regierungspräsidenten auch bis zu 20 Oldtimer im Wechsel bewegt werden dürfen.
    Das Kennzeichen selbst, nicht aber das/die einzelne/n Fahrzeug/e, bedarf eines speziellen Versicherungsschutzes für Old- oder Youngtimer (viele Versicherungen wollen Fotos von allen Seiten des Fahrzeugs, die einen sammlungswürdigen Zustand oder zumindest eine Seltenheit des Fahrzeuges belegen).
    polizeiliches Führungszeugnis ist in vielen Landkreisen vorzulegen.


    Mit Gesetzestexten kann ich nicht dienen. Die Beschreibung stammt aus der Versicherungsbranche, sollte aber die "Gesetzeslage" spiegeln.

    Also können Anhänger auch mit der roten 07 bewegt werden.
    Über die Möglichkeit, dasselbe Kennzeichen zu nutzen steht da nichts. Ich spinne den Gedanken aber mal weiter: Wenn sowohl Zugfahrzeug, als auch historischer Anhänger im roten Heftchen eingetragen sind, gibt es ja keine Alternative zu einer Art Folgekennzeichen, oder? Und dann bleibt der Behörde kaum etrwas anderes übrig, als ein drittes Schild zu bewilligen.


    Natürlich kannst Du für einen historischen Anhänger eine 07er beantragen und ihn damit auch fahren. Auch mit einen "normalen" PKW oder LKW (dann halt nur zu Treffen). Aber noch einmal das 07er ist ein WECHSELkennzeichen. Du kannst, wenn du z.B. einen LKW und einen Anhänger darauf gemeldet hast, entweder den LKW oder den Anhänger fahren. Du bekommst ja aus diesem Grund nur zwei Schilder, ansonsten könnten die Zulassungsstellen dir ja für jedes Fahrzeug Schilder geben. Bei fünf PKW - 10 Schilder. Du sollst aber nur eines fahren können/dürfen, deshalb auch nur zwei Schilder. Du bekommst auch bei der Kombination PKW und Motorrad nur zwei Schilder, ein langes und ein Motorradschild.


    Bei Zulassungsstellen, die das noch nicht auf die Reihe bekommen haben, ist natürlich alles möglich! ?( Also für diejenigen die mehr Schilder von der Zulassung bekommen haben - Glückwunsch !!!
    Korrekt sind allerdings nur zwei Schilder. Das ist auch die Auskunft bei meiner Zulassungsstelle gewesen. Und Vorsicht bei denjenigen mit mehr Schildern, wenn es zu einen Schaden kommt mit dem Gespann. Die Versicherungen gestalten die Prämie auch nur für Fahrten mit einem Fahrzeug. Lasst euch eure Zusagen von der Versicherung lieber schriftlich geben, dann gibt es auch im Schadenfall keine Probleme.


    Anmerkung: Ich bin gelernter Versicherungskaufmann und arbeite auch noch bei einer. :engel:

    Ich habe mehrere Sachen angesprochen. Welches ''Eine'' mit welchem ''Anderen'' kannst Du nicht nachvollziehen?
    Bitte die Sachen Konkret benennen.


    Die Sache mit der Steuererklärung!


    Ich habe normal zugelassene PKW und Folgekennzeichen in keinster Weise überhaupt erwähnt.


    Das ist aber gleichzusetzen mit Folgekennzeichen bei 07er.


    Mir geht völlig ab, wie Du eine völlig korrekte Eintragung eines historischen Anhängers bzw. Aufliegers als ''Extrawurscht'' bezeichnen kannst. Wir sprechen hier von historischen, zum Zugfahrzeug gehörenden Anhängern. Die Darstellung eines historischen Zuges, und die Fahrt Damit zum Treffen, ist vom Zweck des 07er Kennzeichens abgedeckt.


    Es geht doch gar nicht darum, dass Du keinen Anhänger historisch zulassen darfst oder kannst. Es geht hier um das WECHSELkennzeichen 07er. Du kannst es von dem EINEN Fahrzeug auf das ANDERE wechseln. Aber halt nicht BEIDE auf einmal damit fahren.


    Ich fahr zu Treffen auch mit einem Anhänger hinter dem 07er. Der Anhänger ist halt ganz normal zugelassen, weil als historisch unrentabel. Ist erlaubt und geht auch nur so (oder mit H-Kennzeichen, oder mit extra 07er). Du brauchst als LKW mit Anhänger (egal ob historisch oder nicht) immer eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot. Die Ausnahme besteht darin, weil Du zu Treffen fährst.

    @stefferl Ich kann nicht nachvollziehen, was das eine mit den anderen zu tun hat!?!
    Nach Deiner Meinung wäre es ja auch korrekt hinter einen normal zugelassenen PKW einen Anhänger mit Folgekennzeichen zu fahren. Nichts anderes machst Du wenn Du ein Folgekennzeichen hinter einer 07er fährst. Ich lass mich gerne belehren. Wo sind den die Folgekennzeichen geregelt? Ich finde nur die Regelung für LoF Zugmaschinen und Anhänger bis 25 km/h.
    Mit einer 07er kann man ein Fahrzeug bewegen. Darauf zielt auch die Versicherungsprämie. Wenn einzelne wieder versuchen irgendwelche Extrawürschte zu braten, dann hat das wieder zur Folge, dass alle darunter leiden müssen. Deswegen habe wir doch schon die Verschärfung bei der Zuteilung der 07er erlebt, genau deswegen sind die Youngtimer aus den 07ern rausgefallen, weil wieder einzelne versucht haben das zu ihren Gunsten auszulegen. Dann wird halt der 1er Golf friesiert, tiefergelegt, usw. und das alles ohne TÜV-Eintragung, dann wird halt täglich mit der 07er auf Arbeit gefahren, etc.
    Ich bin froh, dass es die Möglichkeit gibt eine 07er zu haben, und hoffe das wird in Zukunft auch noch so sein. Auch wenn vielleicht nicht alles optimal ist.

    Ich glaube wir reden da aneinander vorbei. Vielleicht drücke ich mich da auch falsch aus.
    Fakt ist doch, dass die Fahrzeuge von denen wir reden, alle zulassungspflichtig sind. D.h. sie müssen alle eine Versicherung nachweißen und in der Regel mit eigenen Schild zugelassen werden.
    Jetzt gibt es für Oldtimer-Sammlungen eine Erleichterung, die 07er-Nummer. Das heißt ich kann alle auf dieser Nummer gemeldeten Fahrzeug für bestimme Zwecke fahren. Aber nur einzeln und nicht alle auf einmal. Da macht ein Anhänger, aber auch keine Ausnahme. Folgekennzeichen kenne ich nur für die Landwirtschaft. Da darf ich hinter Zugmaschinen einen Anhänger mitführen, ohne Zulassung, wenn er nicht schneller als 25 km/h fährt. Gekennzeichnet mit 25 km/h Aufkleber, etc. Für diese Art Anhänger gibt es das Folgekennzeichen, ohne Zulassungsstempel, ohne Versicherung, etc. Aber auch nur hierfür!
    Wenn das in anderen Bundesländern anders ist, dann ok! Ich lass mich gerne eines besseren belehren. :^:
    Ich bin allerdings der Meinung wenn es schon die Möglichkeit einer 07er Nummer gibt, dann sollten wir froh sein. Und sollten nicht noch das letzte rausholen wollen, indem wir irgendwelche Gesetzestexte verbiegen. Es ist alles klar geregelt. Und mal ehrlich, die Versicherung und Steuer für einen Anhänger ist ja da wohl das wenigste. Und selbst bei einen Anhänger-Sammler ist eine separate 07er ja auch noch günstiger als jeden Anhänger selbst zu versichern. :heuldoch:
    Gruß
    Holger (und nix für ungut :engel: )

    Sorry, aber das ist doch Quatsch. Die Fahrzeuge welche Du meinst, sind doch alle zulassungspflichtig!
    Du kannst sie doch nur bewegen weil du sie auf eine 07-Nummer gemeldet ("zugelassen hast") hast. Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h sind nicht zulassungspflichtig. Hast Du da welche????? Die kannst du dann sogar ohne Kennzeichen fahren!

    Das ist schon richtig, die Zulassung hat hier quasi das Kennzeichen! Mit diesen einen Kennzeichen, kann ich halt nur ein Fahrzeug bewegen. Mit einem Anhänger hinten dran bewege ich aber zwei Fahrzeug. Also brauch ich ein zweites Kennzeichen. Folgekennzeichen kenn ich nur für Anhänger, welche selber nicht zulassungspflichtig sind (z.B. bis 25 km/h).
    Versicherungstechnisch ist es tatsächlich so ähnlich wie Nieswurz das ausgeführt hat.
    Nur so als Beispiel: Wenn sich der Anhänger wären der Fahrt löst und einen Schaden anrichtet, geht das nicht zu lasten des ziehenden Fahrzeug sondern zu lasten der Anhänger-Versicherung.
    Wird mit dem Anhänger am ziehenden Fahrzeug ein Schaden angerichtet, geht das zunächst auf die Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs. Dann nimmt die Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs Regress bei der Haftpflicht des Anhängers (zu 50 %).

    Jedes Zulassungspflichtige Fahrzeug, muss halt zugelassen sein, wenn es auf öffentlichen Wegen bewegt wird. Da bei einen Gespann (egal ob normal oder historisch zugelassen) zwei Zulassungspflichtige Fahrzeuge unterwegs sind, müssen auch beide ein eigenes Kennzeichen führen. Diese Folgekennzeichen gelten ja eh nur für nichtzulassungspflichtige Anhänger, sprich Höchstgeschwindigkeit 25 Km/h!!!!!
    Wenn ihr mit euren PKW und Anhänger unterwegs seit, braucht ihr doch auch ein extra Kennzeichen auf dem Anhänger und dürft nicht das vom PKW verwenden, oder ????