Beiträge von bw-funk

    wenn das Agat schonmal einer Abgestimmt hat würde mich dass interessieren wie lange das gedauert hat..... das wären dann von 26,5 mhz bis 69,5 mhz in 1 mhz Schritten 43 Abstimmungen .....

    Moin danke...


    Ja des Funkzeug hatte ich noch... Wie weit die Reichweite ist mit dem SEM 35 ist hab ich noch nicht probiert aufjedenfall kommt man weiter als wie mit einer normalen peitschenantenne drauf oder so... ich habs nur dirnn für Kolonnenfahrten oder so wos auf die Reichweite nicht drauf an kommt.... Der Kasten unter dem Lautsprecher ist sowas ähnliches wie ein Verteiler der die Lautstärke nochmal verstärkt und dort kann man die lautstärke auch noch einmal seperat einstellen unabhängig vom Lautstärkeregler vom Funkgerät ... Gruß Adrian

    Servus also das mit dem Kat is offiziell der wurde gekauft ( is der selbe wie beim Puch ) also er hat eine ABE aus Austria .. diesen hab ich einbauen lassen in ner Werkstatt TÜV abnahme und der kat wurde in den Fahrzeugschein eingetragen.... und somit gelbe plakette ...

    wass soll die Scheiße jetzt ??? es handelt sich hier lediglich um eine RKL die vereinzelt auf Bundeswehrfahrzeugen montiert ist und nicht um Billigschrott vom ATU ... und da Eine RKL --> ausgesprochen Rundumkennleuchte falls dir dass kein Begriff sein sollte zur Gruppe der Warnleuchten gehört verstehe ich dein Problem nicht ???

    §53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage


    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.


    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:




    • in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck;




    • in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden.


    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.


    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muß wie folgt beschaffen sein:




    • Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.




    • Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.




    • Dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige Kontrolleuchte nach § 39a angezeigt werden, daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist.


    <IMG alt="" align="left" src="http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif" /> (5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.