Beiträge von KaiserJeep

    Ich kann leider kein "übernachtungsfähiges" Fahrzeug mitführen, da ich am Sonntag weiter nach Erding muss, Homololgtionstagung. Die letzte Veranstaltung, bei der ich als TÜV Mitarbeiter teilnehmen werde. Also brauche ich einen platz zum Schlafen. Ich stimme mich mit Alex ab.


    Grüße


    Wolf

    Hallo Zusammen,


    mich kriegen die nicht mit fast 67 Jahren. Und die Fahrzeuge, mit denen ich bei der BW die Führerscheine gemacht habe, gibt es da nicht mehr. Und wie heißt es so schön: ohne entsprechende Einweisung darf das Fahrzeug nicht bewegt werden.


    Grüße

    Wolf


    NS: Passende Uniform und orthopädische Maßstiefel für mich haben die auch nicht.

    Bremsleuchten an Krad und FMH: Deutschland ist der ECE-R50 am 01.06.1986 beigetreten. Bremsleuchten sind Pflicht nach StVZO seit 01.01.1988.

    Fahrtrichtungsanzeiger wurden für Krad über 250 cm³ 1962 Pflicht (Nachrüstung durch Ochsenaugen von Hella) Für alle dann mit der Umsetzung der ECE-R50 am 01.01.1988.

    Warnblinker habe ich nicht rausgesucht, muss aber auch Ende der 80ger Jahre, Anfang der 90ger sein.


    Wolf

    Andreas,

    es geht um die SEITLICHE SCHUTZVORRICHTUNG, nicht um den hinteren Unterfahrschutz. Der nationale hintere Unterfahrschutz musste ein Wx von mindestens 100 cm3 aufweisen, um als ausreichend fest zu gelten. Mitte der 80ger Jahre wurden dann die EG Vorschriften nach 70/220/EWG übernommen. Da wurde furchtbar viel überhaupt mal geprüft und vieles, besser fast alles, was es bis dahin gab, ist kollabiert.

    Der hintere Unterfahrschutz ist national nicht anzubringen, wenn es z.B. ein Geländefahrzeug ist. Auch ein 1017 Allrad fällt unter diese Kategorie, ebenso wie der Unimog. Der Unimog hatte die Genehmigungsnummer e1*89/279*0001. Diese Genehmigung besagte, das der Verwendungszweck nicht mit einer SSV vereinbar ist und bestätigte somit das nicht vorhanden sein. Hat mein damaliger Chef gemacht. Ich habe mal einen Nachtrag dazu gemacht. Das gilt natürlich auch für Anhänger, die von solchen Fahrzeugen im Gelände mitgeführt werden. Der hintere Überhang ist dabei im Wesentlichen unbeachtlich, es geht um den Einsatzzweck.

    Wolf

    Hallo Zusammen,


    das leidige Thema Radabdeckungen. Für den Opel Blitz ist das irrelevant. Die Radabdeckungen wurden 1962 mit dem wiederauferstandenen §36a eingeführt, mit Inhalt gefüllt durch die vorläufige Richtlinie für Radabdeckungen, die immer noch vorläufig ist.

    In der Zeit von 1939 bis Mitte der 50ger Jahre gab es schon mal einen §36a mit dem Titel Riesenluftreifen, der dann aber abgeschafft wurde als Reifen der Größe 14.00-20 usw. für die Bundeswehr normal wurden und dann auch in den entsprechenden WDK Richtlinien aufgenommen wurden.

    Zu dem Borgward mit Pritsche: Die Bundeswehr hatte immer den Tick, auch uralte Fahrzeuge an die neuesten Vorschriften anzupassen, so z.B. auch der 1017, der mit seitlichen Schutzvorrichtungen nachgerüstet wurde, obwohl das vom Baujahr her eher nicht erforderlich gewesen wäre.

    Til, das Thema Radabdeckungen wurde mit dem §30 abgehandelt. Leider machte da jeder daraus, was er für richtig hielt. Der Sinn der Präambel der StVZO (...es wird nicht alles bis in die letzte Einzelheit geregelt, um dem Fortschritt nicht zu behindern und Nutzungsbeschränkungen zu vermeiden...) wird leider immer weiter durch spezielle Vorschriften eingeengt.


    Wolf


    Freut Euch, demnächst gibt es eine neue StVZO. Son Mist habe ich, glaube ich, in 38 Jahren TÜV noch nicht gelesen. Es gibt bereits mehrere hundert Seiten mit Mängelauflistungen und Einwänden.

    Modellbau macht ja erst Spaß, wenn mal ein wenig Blödsinn dabei gemacht wird. Ein Modellbaukollege hat mal das Luftwaffenei kreiert (Kalkei in Tarnfarbe mir Balkenkreuz und Untersetzer in Luftwaffengrau und Balkenkreuz). Ich habe mal das Feuerzeug Nato, Einheits, Einweg gezeigt, nix weiter als ein gewöhnliches Einwegfeuerzeug, umlackiert in RAL 6014. Ein anderer Kollege hat mal eine JU587 kreiert, mit Propellerantrieb und zusätzlich 2 Jumo Triebwerken. Aber das ist schon alles über 40 Jahre her.


    Grüße

    Wolf

    Hallo,


    ist alles von Hella. Mit einem guten alten Papierkatalog sind die Teile wohl zu finden. Ob noch lieferbar, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

    Hilfreich wäre es, die Prüfzeichen und alles übrige abzuschreiben und mal den Hersteller anschreiben.

    Die 2-Kammer Rückleuchte, der Seitenblinker und die Haube für die RKL sind in meinem Hella-Katalog von 1995 nicht mehr enthalten Es ist allerdings ein PKW Katalog.

    Als Seitenblinkerersatz könnte aber die Zusatzblinkleuchte 2BHM 001 317.011 gehen, wenn die Anbaumaße reichen: Länge 59 mm, Breite 31 mm, Vorsprungsmass 31 mm.

    Wolf

    Hallo Leute,

    ich habe mich durch den Entwurf weitestgehend durchgelesen (was zugegebener weise bei dem Juristendeutsch nicht so ganz einfach ist). Mein Schluss daraus ist, dass es hier um GEWERBLICH genutzte Fahrzeuge geht, also unsere Fahrzeuge, die ja Hobbyfahrzeuge sind, somit gar nicht betroffen sind.

    Grüße

    Wolf

    Ne, der Sammler ist Siggi und lebt nicht mehr. Den kannte ich länger als den Herrn aus Peterslahr. Kein Kunststück, der ist ja auch 10 Jahre jünger als ich.


    Bei der Grundsanierung meiner Hütte kam hervor, das der Kamin vor die Wand gemauert wurde, eine Fachwerkwand. Gut ,die Balken waren etwas angekokelt, aber haben das fast 200 Jahre überstanden.


    Benzschrauber, auch Beinaheunfalle sind eintragungspflichtig, obwohl ich zustimme, das ein Beinaheunfall immer noch besser ist als ein wirklicher Unfall

    Hallo Lars,

    dein Büchlein hat schon recht mit der Auflistung und ist sicherlich seriöser als so mancher Williweißwas Eintrag. Aber der Gag ist, das man oft halt nicht weiß, ob der Anhänger ein ALB hat. Bei ALB muss ja das ABL-Schild vorhanden sein wegen der Einstellerei. Oft sind die aber nach einigen Jahren kaum noch lesbar. Luftfeder ALB ist heute so gut integriert, dass man als Nichtfachmann schon fast nicht mehr erkennen kann, was da verbaut ist. Und da wird auch nicht mehr mechanisch eingestellt, sondern mit Hilfe des Computers.

    EBS gab es 2010 schon, allerdings ist die Grundfunktion wie ABS. Aber EBS kommt selten zusammen mit ALB. Da muss die Elektronik halt mehr machen, was sie zweifelsohne auch leistet. Wenn die EBS keine Spannungsversorgung hat, dann steuert die Bremsdruck auf mittlerem Niveau ein, was normalerweise bedeutet, das im beladenen Zustand noch Hilfsbremswirkung erzielt wird (so verlangt es die ECE R13). Im dem Zustand eine Vollbremsung zu machen, das fühlt sich nicht grade lustig an. An die möglichen fahrdynamischen Folgen möge man mal selber nachdenken. Da kann es schon gruselig werden.


    Gruß

    Wolf

    Auch wenn die Sache abgehakt ist: Für dem MB100D gibt es in Deutschland eine ABE, die der auch wenig geneigte Sachverständige in AS-PRO in Sach-VIP nachschauen kann und da somit alle Daten ermitteln kann auch OHNE Datenblatt. Genau dafür gibt es das Sach-VIP in AS-PRO. Zoll-UB nicht erforderlich, da es sich um ein deutsches Fahrzeug handelt, auch wenn in Spanien gefertigt. Auf dem Typenschild müsste nach StVZO auch die ABE-Nummer stehen.

    Erstzulassung geht nach RILI zu § 70 StVZO nach der Erstzulassung, egal wo auf der Welt. Rote Nummer gilt NICHT als Erstzulassung! Es wird von der US-Luftwaffe (bzw. des autorisierten Vertreibers, heute Iron Planet) dafür auch ein "Certificate to obtain a title" geben, auf dem das Erstzulassungsjahr angegeben ist. (Alle Fahrzeuge der US Streitkräfte haben eine Zulassung, zumindest für die Streitkräfte und somit eine Erstzulassung).

    Morlock Motors kann da eher nicht helfen. Der Michael wendet sich dann wahrscheinlich an mich.

    An Hand der Fahrgestellnummer kann man bei Daimler nachfragen, wann das Fahrzeug gebaut wurde. Die Baukarte ist mit Sicherheit im V-DOC gespeichert (alle Baukarten nach dem 8 Mai 1945 sind bei Daimler noch vorhanden und computerisiert. Baukarte ist nicht gleichzusetzten mit technischen Daten!.). Die Nachfrage muss allerdings an den VAN-Bereich gestellt werden (gibt es natürlich nicht mehr für "UMME"). Wenn die Karre von unten Blätterteig ist, dann vergiss den Kauf. Der erforderliche Aufwand wird zu teuer.

    Grüße

    Wolf

    Klare Fragen ergeben meist klare Antworten. Also kann man in diesem Fall allen beteiligten Fragestellern und Antworterrn (außer Rudi, der gecheckt hat, worum es eigentlich geht) einen kleinen schwarzen Peter zuschieben. Das mag jetzt zwar altklug und naseweis erscheinen, aber ich bin ja auch schon was älter.

    Grüße

    Wolf

    Langer Rede, kurzer Unsinn: Mit einem §23 Gutachten ist immer eine HU oder eine Prüfung im Umfang einer HU fällig (und das war schon bei Einführung des §23 so, auch wenn viele Prüfstellen zu Anfang ein §23 Gutachten geschrieben haben nur nach Fahrzeugschein, was dann in der Verschärfung des §23 endete mit verschärften Anforderungen an den Oldtimerstatus.), ggf. je nach Alter eben auch eine AU. Ebenso ist im §23 GA auch bei einer §21 Abnahme die zusätzliche Bestätigung erforderlich, das zusätzlich zumindest eine Untersuchung im Umfang einer HU durchgeführt wurde. Für mich ist das Unsinn (habe ich aber nicht zu beurteilen), weil eine §21 StVZO Abnahme und Untersuchung ja rein rechtlich höherwertig als eine HU ist. Aber das ist bei den meisten Behörden nicht mehr bekannt und wohl auch nicht in Berlin. Also Schwamm drüber.

    Preise: Kann ich leider keine aktuellen Werte angeben. Bei jedem GA im AS-PRO kommen neue Preise hoch. Der Anstieg ist irgendwie exponentiell. Aber das trifft auf alle Überwachungsorganisationen zu. Eine halbwegs aktuellen Wert habe ich im Kopf: §19 (2) Abnahme, relativ einfacher Tatbestand, schon dutzende Male gemacht, kostet 126 € auf der Prüfstelle, Entschuldigung, Technisches Service Centrum. Gleiche Eintragung war vor einem Jahr bei knapp 90 €. Und das fand ich für einfache Tatbestände schon teuer (Z.B. auf Kundenwunsch AHK eintragen, obwohl das gar nicht mehr vorgesehen ist (Kunde besteht auf Eintragung). Ein Schelm, wer böses dabei denkt.

    Wolf

    Hallo Lars,

    ABS wird möglich sein, siehe oben. Aber EBS geht über die CAN-Bus Kontakte. Da dein 1017 keinen Pedalweggeber hat, der dem EBS deinen Bremswunsch mitteilt, da dein 1017 eben ein CAN-Bus freies Fahrzeug ist, wirst du die EBS des Anhänger nicht ansteuern können. Das EBS sollte dann auf den ABS-Mode zurückfallen (was die ersten EBS von 1996 bis 2000 auch problemlos konnten). Bei Einführung der voll digitalen Fahrzeuge ab 2000/2001 ist das aber nach meinem Kenntnisstand nicht mehr ohne weiteres gewährleistet. Rein nach den Vorschriften dürftest du noch nicht mal einen ABS geregelten Anhänger ziehen, geschweige denn einen EBS gesteuerten, da dein 1017 eben kein ABS hat. Wenn du eine, wie oben beschriebene Ansteuerung der Stromversorgung des Anhänger ABS hinbekommst, dann funktioniert das ABS wohl korrekt. Es bleibt trotzdem außerhalb der Vorschriften, mit deinem 1017 einen Anhänger mit ABS oder EBS ausgerüsteten Anhänger zu betreiben.

    Du hättest am Samstag mich danach befragen können.

    Grüße

    Wolf