Mit dem LKW unterwegs; Vorschriften und Ausnahmen

  • Hallo Leute,


    da ich schon länger mit dem LKW privat unterwegs bin, so habe ich mich auch mit entsprechenden Gesetzen und Ausnahmen beschäftigt. Dabei habe ich folgende relevanten Gesetze für Deutschland gefunden und führe ich als Ausdruck mit, falls ich die Rennleitung überzeugen muss.


    - StVO §30 (3); Sonntag- Feiertagfahrverbot

    - Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienfahrverordnung)

    - StVZO §57a (3) 5.; Fahrtenschreiber und Kontrollgerät

    - StVZO §57b (1); Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte

    - (EU) 165/2014 Artikel 3 (1); Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (hier wird eine Pdf geöffnet)

    - (EWG) 3821/85 Artikel 3 (1); Kontrollgerät im Straßenverkehr

    - (EG) 561/2006 Artikel 3i; Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (hier wird eine Pdf geöffnet)


    Die oberen beiden Vorschriften sind im Forum; Vorschriftenstelle bereits bekannt und angepinnt.

    Die Paragraphen 57a/b verweisen auf die EWG/EU-Vorordnung. In beiden Verordnungen wird dann auf die EG-Verordnung hingewiesen. Wenn ich es richtig verstehe, so weist (EU) 165/2014 im der Beschreibung am Anfang darauf hin, das (EWG) 3821/85 aufgehoben ist. Allerdings verweist der §57a noch immer auf diese Verordnung.


    Wenn wir schon bei den Vorschriften sind, so schweifen wir kurz in die Schweiz ab.

    In der Schweiz ist es möglich sich mit einem Veteranenfahrzeug (unser Oldtimer) von der Schwerlastabgabe befreien zu lassen. Hier kann es aber ein paar kleiner Probleme geben. In der Schweiz nehmen sie es sehr genau mit Veteranenfahrzeugen. Wenn Euer Fahrzeug nicht im original Zustand ist, so kann der Zöllner Euch die Befreiung verweigern. Auch was bei uns kein Problem ist, ein ausgebauter Koffer als Ladung, soll dort zum Problem führen. Näheres könnt Ihr hier nachlesen.

    Von einer Befreiung für Nacht-, Wochend- und Feiertagsfahrverbot habe ich bisher nichts gefunden.


    Mein Wunsch wäre es dieses Thema klein zu halten. Ich möchte hier keine Diskussionen über Sinnhaftigkeit der Verordnungen oder ähnliches. Weitere Beiträge sind erwünscht zu anderen Verordnungen mit entsprechender Ausnahme, welche mir nicht bekannt sind oder zu Ländern mit denen ich mich (noch) nicht beschäftigt habe.


    Ich denke das Ganze kann ein interessantes Thema werden.


    Gruß Lars

  • Moin,

    ich habe hier eine kleine Ergänzung bzgl. Oldtimer-LKW:

    Vom DEUVET:

    Carsten Müller: "Klargestellt: Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für Oldtimer-Lastkraftwagen"

    Berlin, 15. März 2017. In seiner Sitzung am 10. März 2017 hat der Bundesrat die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) beschlossen. Dazu erklärt der CDU-Parlamentarier und Vorsitzende des Parlamentskreises Automobiles Kulturgut im Deutschen Bundestag, Carsten Müller:

    "Hinter dem etwas sperrigen Namen der Verwaltungsvorschrift verbirgt sich eine ganz konkrete und sehr wichtige Erleichterung für alle Besitzer historischer Lastkraftwagen. Es wurde klargestellt, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen Lkw-Verkehr gilt. Explizit festgelegt wurde, dass Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot unterliegen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.

    Diese rechtliche Klarstellung ist eine gute Nachricht. Angesichts einer unklaren Rechtslage und eines uneinheitlichen Verwaltungsvollzugs waren Fahrten mit historischen Lkw zu Oldtimerveranstaltungen, die oftmals an Wochenenden stattfinden, immer etwas heikel. Das hat nunmehr ein Ende. Es wurde sichergestellt, dass die von ihren Besitzern in akribischer Arbeit und mit viel Enthusiasmus gepflegten Fahrzeuge auch bei Oldtimertreffen präsentiert werden können und nicht wegen eines Fahrverbots in der Garage bleiben müssen. Für den Erhalt der automobilen Kultur und ihrer Bräuche ist dies eine wichtige Weichenstellung."


  • Aber ich habe da mal eine andere Frage: Wenn man einen Oldtimer-LKW mit H-Kennzeichen fährt, muss man dann den Fahrtenschreiber nutzen? Muss man den Fahrtenschreiber jedes Jahr prüfen lassen?

  • Hallo Christian,


    diese Frage kann man weder mit ja noch mit nein beantworten. Dazu muss man den Gesetzestext StVZO §57a/b lesen. Hier wird dann eventuell auf weitere Richtlinien, Verordnungen verwiesen.

    Man muss sich also entsprechend einlesen. Alle relevanten Paragraphen, Richtlinien und Verordnungen habe ich extra zu diesem Thema, sogar mit Hinweis wo es darin zu finden ist, aufgeführt.

    Und schon geht die Diskussion los.


    Gruß Lars

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