Zulassung FK20-Fahrgestell

  • ..hier steht ja schon vieles, du brauchst das Tüv Gutachten, und der zieht auch das Datenblatt dafür, dann kannste zulassen.

    Gruß
    Stefan


    www.ig-hmt.de


    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

  • Hallo,


    erstmal Danke für Eure Hilfe!


    Normalerweise kenne ich das so, daß ich bei Beantragung der Zulassung ein Kennzeichen zugeteilt und einen Blankobrief bekomme. Dann werde ich mit noch nicht gestempelten Kennzeichen zum TÜV geschickt, um das Gutachten machen zu lassen. Im günstigsten Fall habe ich das Datenblatt von der VEBEG dabei oder die Daten liegen beim TÜV vor. Nach der Abnahme wird dann der Brief ausgefüllt und die Zulassungsplakette aufgeklebt.


    Soweit komme ich ja gar nicht erst. Die Zulassungsstelle weigert sich ja, ohne irgendein fahrzeugbezogenes Papier (ich hab ja eine Briefkopie eines baugleichen Fahrzeugs schon prophylaktisch angeboten) überhaupt irgendwas zu tun.


    Wie soll ich denn auch zum TÜV kommen? Ich habe ja kein Kennzeichen und ohne TÜV bekomme ich auch kein Kurzzeitkennzeichen... Und ob der Transport eines Anhängers auf einem Anhänger zur Abnahme so sinnvoll ist, lasse ich mal dahingestellt. Und auf welcher Rechtsgrundlage soll dann das Gutachten gemacht werden, wenn die Zulassung aufgrund der nicht vorhandenen Papiere gar nicht beantragt werden konnte? Vielleicht weiß KaiserJeep hier eine Lösung?

    Die ZMK hat natürlich bisher auch nicht geantwortet...


    Niederrheiner

    Vielen Dank für das Angebot. Davon würde ich gern Gebrauch machen, insbesondere, wenn er das kleine landwirtschaftliche Kennzeichen mit 240x130mm eingetragen hat.

    Meiner heißt nach Typenschild Typ KV O-521854 und hat die Fahrgestellnummer 2169. Das Baujahr ist 1974.


    Ich hoffe, hier liest auch jemand juristisch bewandertes mit, der mir einen rechtssicheren Lösungsweg vorschlagen kann.


    VG

    Andreas

  • ..hallo Andreas, diese Vorgehensweise ist mir nicht bekannt. Ich mußte meinen Anhänger zum Tüv schaffen zwecks Gutachten erstellen,wiegekarte dabei wegen baul. Änderung. Danach zur Zulassung. Im Zweifel stellste das Teil auf einen Anhänger und führst es dem Tüv vor, wo ist da das Problem?

    Gruß
    Stefan


    www.ig-hmt.de


    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

  • Hallo,


    vor 15 Jahren gab es Zulassungsstellen, die Blanco-Briefe herausgegeben haben.

    Bei uns im Kreis nicht.

    Dafür im Nachbarkreis.

    Also sind alle dort hin gegeangen.


    Heute geht es so:

    Gefährt zum TÜV / Dekra schaffen.

    Gutachten machen lassen.

    (Fremdes Datenblatt hilft.)

    Unbedenklichkeitsbescheinigung vom KBA besorgen.

    (Fahrzeug könnte ja geklaut sein.)

    Versicherungsnachweis besorgen.

    Mit Gutachten + Unbedenklichkeitsbescheinigung + Vers.Bestätigung zur Zulassungsstelle.

    Fz zulassen.


    Was früher mal ging, einen Brief ausfüllen lassen, und 'irgendwann' später mal zulassen geht nicht mehr.



    ...


    PS

    Ich brauche auch noch ein fremdes Datenblatt für meinen FK20-Anhänger.

  • Hallo,


    es gibt noch einen Weg.


    Man freundet sich mit dem Leiter der Zulassungsstelle an.


    Wenn die Beziehung dann belastbar ist,

    bittet man ihn das rote 05er Kennzeichen der Zulassungsstelle auszuleihen.


    Dann damit rumgondeln.



    ...

  • Hallo,


    es gibt natürlich noch einen dritten Weg.


    Der ist aber der teuerste.


    Man beauftragt einen Karosseriebauer alles zu erledigen.


    Der fährt dann mit seinem roten 06er - Kennzeichen am Anhänger rum.




    ...

  • Hallo,


    und dann gibt es (manchmal) noch einen vierten Weg.


    Die großen TÜV-Stationen besitzen auch ein rotes 05er - Kennzeichen.


    Das ausleihen, und zur TÜV-Prüfung fahren.



    ...

  • § 10 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung:

    Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

    Also, mit Musterdatenblatt, Versicherungs (EVP) Nummer und Kaufbescheinigung (Rechnung mit Typ und Fahrgestellnummer) zum SVA.
    Dann mit Kennzeichen ohne Stempel zum TüV (vorher Termin ausmachen) und dann mit TüV-Gutachten wieder zum SVA Stempel und ZBI+II abholen.
  • Hallo,

    § 10 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung:


    ... zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung ...

    Der FK20-Anhänger braucht doch eine "Vollabnahme".


    Die ist von der Vokabel her schon anders.


    Ich fürchte also, daß der § 10 Abs. 4 hier nicht funktioniert.


    Was soll denn die Zulassungsstelle für Daten in die Akten schreiben ?

    Eine Zuteilung eines Kennzeichens kann also nicht erfolgen.



    ...

  • Oh Mann,

    Sorry Andreas aber:

    Erst soll man sich mit dem Zulassungsstellenleiter anfreunden etc. Etc.


    Irgendwie weißt Du immer Alles besser als alle anderen. Deine Vorgehensweise sich immer mit allem und jeden anzulegen, liegt auch nicht jedem.


    Die beste Idee wurde schon genannt. Drauf auf dem größeren Anhänger und ab zum TÜV.


    Aber man bekommt auch für Anhänger ohne Papiere ein Kurzzeitkennzeichen um zum Tüv zu fahren.

    Ein Foto, mit Aufnahme des Typenschildes, kann ausreichen.


    Selbst in Hessen funktioniert das.


    Grüße Birgit

  • Hallo,


    von 'sich anlegen' habe ich NICHTS geschrieben.

    Ganz im Gegenteil.


    Der gefährlichte Vorschlag war die Nummer 5.

    Ohne Kennzeichen (und mithin ohne Versicherung) umherfahren.


    Wenn es denn in Hessen jemand mit Foto und Typenschild macht,

    ist es ja gut.



    ...

  • Äh, da ich direkt erwähnt wurde, sollte ich vielleicht mal was dazu sagen.

    Also grundsätzlich ist es mal so, das die FZV zwar gewisse Vorgaben macht, aber - leider - sich nicht alle Zulassungsstellen daran halten und ihr eigenes Süppchen kochen.

    Rein rechtlich läuft ein Anhänger im angehängten Zustand immer über die Versicherung des Zugfahrzeuges. Daher ist es eigentlich unerheblich, ob das Anhänger "TÜV" hat oder nicht, wenn man zum TÜV, Entschuldigung: Abnahmeorganisation, fährt. Bei dem geschilderten Problem geht es um einen So.Anh. für die FK20. Der braucht blöderweise nach § 19(2a) eine Ausnahme, um überhaupt zulassungsfähig zu werden. Dabei kommt es im wesentlichen darauf an, dass die militärische Verwendung eingeschränkt ist, also anders herum, der Anhänger zivil sinnvoll nutzbar ist. Man kann sich z.B. eine Aufnahmeplattform für Motorräder oder ähnlichen Gerät bauen, die den zivilen Nutzwert bestätigen, auch Rasentraktoren oder so was zählen, wenn man den Bedarf halbwegs plausiblen nachweisen kann (Das interessiert weniger die Abnahmeorganisation, ob das plausibel ist, sondern eher die Zulassungsstelle).

    Das Ganze macht natürlich für so einen Anhänger wenig bis keinen Sinn. Aber ich habe das nicht erfunden.

    Ach, das Gesamtgewichtslimit ist da auch nicht unerheblich. Die FK20 Anhänger stammen noch aus einer Zeit, da durfte der ungebremste Anhänger noch mehr als 750 kg wiegen. Aber das ist heute nahezu unbekannt.

    Wenn es zum Verständnis der Sachlage hilft, dann gerne.

    Grüße

    Wolf

  • Hallo Wolf,


    erstmal vielen Dank für Deine Antwort, die aber die Frage nach dem sinnvollen Vorgehen in richtiger Reihenfolge zur Zulassung nicht so richtig beantwortet. Da mein FK-20-Anhänger gemäß Typenschild lediglich ein ZGG von 700 kg hat, dürfte die Gewichtsfrage eigentlich irrelevant bzw. eher im Zusammenhang mit der Anhängelast des Zugfahrzeuges interessant sein.


    Nächsten Mittwoch habe ich einen Vorbesprechungstermin bei einem Selbstbau-Anhänger-Abnahmebefugten der DEKRA (eigentlich wegen Bau eines Anhängers aus meinem verunfallten Polo). Ich hab mir schon die Unterlagen des FK20-Anhängers und auch des Belgiers bereitgelegt und hab diese Thematik auch schon angekündigt. Vielleicht bin ich dann schlauer.

    Leider hat meine Stamm-KÜS-Prüfstelle keinen Abnahmeberechtigten, sonst wäre ich wohl schon fertig... Beim örtlichen TÜV hat man mir schon vor der Prüfung eines Temins quasi eine Vorabrechnung von 32,- für 15min Beratung angedroht (sollen aber auf die Abnahmegebühren angerechnet werden), ein kurzfristiger Termin war aber nicht zu bekommen.

    Mal sehen, wie es nun weitergeht.


    VG

    Andreas

  • Hallo Andreas,

    ich könnte zwar eine Bedienungsanleitung für die Abnahme des Anhängers schreiben, aber leider ist das nicht zielführend, weil jede Abnahmeorganisation (egal, ob TÜV, Dekra und wer sonst das heutzutage noch darf) bundeslandabhängig ihren eigenen Kram haben will. Besonders kompliziert ist Hessen. Zum Verständnis, die beziehen sich alle auf die gleiche Rechtsgrundlage, interpretieren das aber je nach Zulassungsstelle und der übergeordneten Landesmeinung wie sie wollen.

    Dazu: Es gibt ein Regierungspräsidium, das behauptet, dass das KBA ihn mal kann, weil die in seinem RP nix zu sagen haben. Der Herr übersieht dabei aber locker, dass das KBA von Bund zu den Ausnahmen autorisiert wurde, also locker über einer Landesbehörde angesiedelt ist.

    Ich möchte das nicht weiter ausführen, weil ich sonst hier eine aaS-Ausbildung anschieben müsste, die natürlich bezogen auf meinen landesbezogenen Kenntnisstand klarer weise nicht bundesweit im letzten Detail dem lokal gültigen Kenntnisstand und Verständnistand gelten kann. Ich kann halt nur dazu raten, sich über den geltenden Stand der StVZO selber schlau zu machen, um mit der Abnahmeorganisation entsprechend mitdiskutieren zu können. Ach, persönliche Meinungen wie "Militätfahrzeuge und grüne Autos nehme ich grundsätzlich nicht ab" kann man auch gerne bei der vorgesetzten Stelle, also dem Leiter des technischen Dienstes, vorbringen. Das bekommt der Sachverständigen vor Ort meist nicht so gut.

    Grüße

    Wolf

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!