Hallo,
habe heute von der Stadt ein freundliches Schreiben erhalten, daß ich gem. §24 StVG eine Ordnungswidrigkeit begangen hätte.
Mein Autoanhänger parkte ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen in einer öffentlichen Parkbucht.
§12 Abs. 3b, § 49 StVO, § 24StVG, 57 BKat
Photo
Nun meine Frage:
Ist es nun relevant, ob der Hänger ununterbrochen parkte oder zwischenzeitlich genutzt - aber wieder an gleicher Stelle abgestellt wurde ?
Muß ich nachweisen (wie?), daß der Hänger zwischenzeitlich genutzt wurde ?
Danke für Eure Infos
Gruß fux
P.S.: Der Spass soll 20 Euronen kosten :evil: