Achja, ich habe die Kennzeichen-Grundplatte mit dem Kotflügel fest verschraubt weil sich
das Kennzeichen ein paar Mal beim Aus- und Einhängen der FK mit der Lafette verkeilte.
Passiert, wenn man die FK im Ein-Mann-Betrieb aufsattelt....
Zulassung FK20-Fahrgestell
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Nochmal ich... :whistling:
Beim TüV Gutachten machen lassen:
Feld J: Kennziffer 85, Feld 4: Kennziffer 0100, Feld 5: Benennung SDAH für Sportgeräte Geländemotorradtransporter
Feld J: Kennziffer 85, Feld 4: Kennziffer 0400, Feld 5: Benennung SDAH Verkaufsfahrzeug für Ausstellungs- und Vorführzwecke
Feld J: Kennziffer 01, Feld 4: Kennziffer DC02, Feld 5: Anhänger bist 0,75toEigentlich für jeden Anwendungszweck was dabei, alle Versionen im Dienst.
0100 ist Steuer- und Versicherungsfrei, die 0400 und DC02 nicht. -
Hallo,
ich habe zum Thema wohl einiges verpasst.
Nachreichen kann ich zum Thema Gummikotflügel meine Infos ca 3 Jahre alt:Original nicht mehr zu bekommen. Hersteller noch recherchierbar (glaube im Rheinland). Ersatzfertigung erschwert wegen fehlender Formen. Müssen seinerzeit auch Handanfertigungen gewesen sein unter Glasfaserbeimischungen.
Aktuelle Kotflügel aus Bauern- und LKW-Baureihen nicht passend. Blech passt wohl, aber nur einmal.
Vielleicht hat der Wiebusch noch was, was nicht so verwittert ist.
Ansonsten das alte Gummi gut einschmieren ( Ballistol, Nivea, ...) und Lichtschutzfaktor 20+.Gruss
Kajo -
Kajo, ich habe bei Titgemeyer, Osnabrück Kotflügel gekauft.
Sind nicht Original, aber gehen auch noch halbwegs.
Siehe Bilder: -
Am Wochenende entdeckt:
Gruß
Kai -
Hallo,
leider nicht ganz legal.
In Deutschland ist die Jagd von Fahrzeugen aus verboten.
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Deshalb ist das ja auch kein Fahrzeug, sondern eine fahrbare Kanzel ?(
Sowas gibts sogar ganz offiziell zu kaufen: http://www.hochsitz24.de/flycm…e+Schlafkanzel/cpx39.html -
Hallo,
kann jeder machen, wie er will.
Wenn irgendein Jagdgegner Anzeige erstattet, muss er selbst sehen, was kommt.
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So entstehen Gerüchte....
Natürlich sind fahrbare Kanzeln erlaubt.
wenn Du Dein Auto auf Hohlblocksteine setzt, ist es auch keine Jagd aus dem Auto mehr.
Auskunft eines in Hamburg sehr bekannten Jagdrecht-Fachanwaltes…
Hab da eben mal nachgefragt, weil mich der Aspekt auch überraschte und Interessierte.
Bis heute keine Klagen bekannt und auch ohne Erfolgsaussicht. -
leider nicht ganz legal.
In Deutschland ist die Jagd von Fahrzeugen aus verboten.Alles ganz legal:
https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__19.html
Zitat
Bundesjagdgesetz
§ 19 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist 1.mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.a)auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.a)künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.
Ein Anhänger ist kein KRAFT-Fahrzeug.
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Moin
Ihr bringt wieder Begriffe durcheinander .
Fahrzeug und Kraftfahrzeug .
@ShroudShifter > richtig
@TDV > falschGruss H.-W.
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Geht doch nix über ein profundes Halbwissen
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Hallo,
um nun nach einer Weile wieder zum Thema zurückzukommen - mittlerweile hab ich es endlich geschafft, besser erhaltene Kotflügel zu bekommen und hab sie in dieser Woche angebaut. Damit ist auch ein weiterer Satz Anhängerdreieckhalter mitgekommen, bei dem dann auch tatsächlich ein kompletter Kennzeichenhalter dran war.
Was nun noch fehlt (außer der erst nach dem TÜV-Termin wieder anzubauenden Tarnbremsleuchte), ist die Kennzeichenbeleuchtung. Da habe ich jetzt folgendes gefunden: https://www.amazon.de/Motorrad…arp_d_product_top?ie=UTF8
Davon zwei Stück in den oberen Ecken des Kennzeichens als Befestigungsschraube sollten doch eigentlich alle Bedingungen erfüllen und wenig auffallen. Mich stört zwar, daß sie nur für 12V ausgelegt sind, aber ein Spannungswandler unter der Rücklichthaube sollte die 24V-Nutzbarkeit herstellen können.
Hallo Volker,
kannst Du mir bitte mal ganz konkret mitteilen, welche Teile von welchem Hersteller Du für die Aufhängung des Rahmens an den Originalbefestigungspunkten des Fahrgestells verwendet hast? Am liebsten wäre mir ein entsprechender Link...
VGAndreas
PS: meine Suche nach Deichselteilen sowie Bolzen dafür ist noch aktuell.
kajo hast Du Dein halbes Deichselmittelstück noch abzugeben?
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Hallo,
du wirst doch nicht einen extra Spannungswandler einbauen? Die LED haben sowieso einen Vorwiderstand, und wenn du den auf 24 V anpasst, ist alles wieder gut. LED sind nicht so spannungsempfindlich wie Glühlampen.
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Hallo Haiko,
doch, ich werde einen Spannungsregler davor setzen. So ein 7812 kostet ja nichts. Der Grund ist, daß ich Zugfahrzeuge sowohl mit 12V als auch mit 24V nutze.
VG
Andreas
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Hallo,
LED sind nicht so spannungsempfindlich wie Glühlampen.
Woher kommt diese Erkenntnis ?
Ich kenne das so, daß LED's sehr empfindlich gegen Überspannung sind,
und sich dann die Lebensdauer drastisch verringert.
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Hallo,
Hallo Haiko,
doch, ich werde einen Spannungsregler davor setzen. So ein 7812 kostet ja nichts.
Naja ein 7812 kann nur 1 Ampere.
(Wenn er denn gekühlt wird.)
Logischerweise müssen davor und dahinter Kondensatoren hin.
Und bitte aufpassen, daß eine LED kein ohmscher Verbraucher ist.
Nicht, daß es dann zu Schwingungen kommt, und die LED's killt.
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Hallo,
als Elektroniker sollten mir die Daten des 7812 und die Anwendung der Kondensatoren bekannt sein. Ich gehe aber davon aus, daß eine poplige LED-Kennzeichenbeleuchtung nur ein paar mA braucht. Selbst bei einer normalen 5w-Birne fließen ja bei 24V nur 200mA.
Daß LEDs relativ empfindlich sind, kann ich mit den Beobachtungen meiner Armaturenbrettbeleuchtung im Polo bestätigen. Da mußte ich schon welche austauschen.
VG
Andreas
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Hallo Andreas,
1/2 Deichselmittelstück ist noch da.
Gruss
kajo
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kleines Update:
der Anhänger ist jetzt soweit fertig, daß ich ihn zulassen könnte, nachdem ich gestern die Kennzeichenbeleuchtung angebaut habe.
Also bin ich heute morgen guter Dinge zur Zulassungsstelle gefahren, nachdem ich gestern die Versicherungsangelegenheiten geregelt hatte.
Leider war das erfolglos, da mir keine Fahrzeugpapiere bzw. das Bw-Datenblatt vorliegen und die Zulassungsstelle sich daher weigert, überhaupt irgendwas zu machen.
Was nun?
Ich habe jetzt die ZMK angeschrieben und mein Problem geschildert und mit Angabe der Daten vom Typenschild um ein neues Datenblatt gebeten. Was soll ich machen, wenn von da nichts kommt?
VG
Andreas
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