Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot - Ziel erreicht!

  • das mit dem Sonntagsfahrverbot geht ein wenig von hinten durch die Brust ins Auge und kommt eigentlich aus dem Führerscheinrecht.


    Das würde ich mal nicht so stehen lassen.
    Das Sonntagsfahrverbot hat seinen Ursprung in den Sozialvorschriften und der Idee der "Sonntagsruhe".
    Deshalb war es schon immer ein Streitpunkt, daß aufgrund des Gesetzestextes auch private, nichtgewerbliche Fahrzeuge dem unterfallen.
    Daher kommt ja nun auch die von Til beschriebene Änderung. Endlich. Fällig seit 1956....


    Uwe

  • Hugin,
    schön, das du den Text verstümmelt hast. Natürlich weiss ich, dass das Sonntagfahrverbot ursprünglich mal eingerichtet wurde, um den Fahrern die Möglichkeit zu geben, Sonntags in die Kirche zu gehen. Auch weiss ich, das es damals noch keine Oldtimer LKW im Sinne des Gesetzes gab und sich eigentlich niemand einen LKW als Oldtimer gehalten hat, der zugelassen war. Die LKW aus der Zeit des 2.Weltkrieges und davor wurden zu der Zeit noch "aufgebraucht".
    Was du nicht berücksichtigst, das sind die damals nach 18(3) gelisteten Anhänger, die z.B. als Sportanhänger galten und daher nur eine Betriebserlaubnis brauchten. Der Betrieb dieser Anhänger fiel in Deutschland, egal welches Zugfahrzeug, niemals unter das Sonntagfahrverbot. Z.B. Anhänger für Pferdetransport, Sportautotransport, Bootsanhänger, Segelflugzeuganhänger. Rate mal, warum die ausgenommen waren.
    Gruß
    Wolf

  • das mit dem Sonntagsfahrverbot geht ein wenig von hinten durch die Brust ins Auge und kommt eigentlich aus dem Führerscheinrecht.

    Da habe ich dieselben Informationen wie Hugin. Und zwar aus erster Hand: Ich habe alle zugänglichen Drucksachen, die zwischen 1953 und 1956 zum Sonntagsfahrverbot geführt haben, gelesen und ausgewertet.
    Der Ursprung war definitiv die Sonntagsruhe zum Schutz der Fahrer. Führerscheinangelegenheiten sind im gesamten Vorgang nicht erwähnt worden und auch später nie Thema gewesen.
    Die Definitionen zu LKW und Anhängern sind so, wie schon an vielen Stellen genannt und es wird nirgends en Bezug zum Fahrerlabnisrecht hergestellt.
    Aber dennoch bin ich natürlich offen für Nachweise, die das anders belegen.


    Edit: das hat sich wohl etwas überschnitten :whistling:

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  • Was du nicht berücksichtigst, das sind die damals nach 18(3) gelisteten Anhänger, die z.B. als Sportanhänger galten und daher nur eine Betriebserlaubnis brauchten. Der Betrieb dieser Anhänger fiel in Deutschland, egal welches Zugfahrzeug, niemals unter das Sonntagfahrverbot. Z.B. Anhänger für Pferdetransport, Sportautotransport, Bootsanhänger, Segelflugzeuganhänger. Rate mal, warum die ausgenommen waren.

    Das klingt allerdings interessant. Nur scheint das irgendwann mal auf der Strecke geblieben zu sein. Offenbar, als die Kennzeichenpflicht für die Anhänger kam.
    Aber was hat das mit den Führerscheinen zu tun?


    Es gibt wohl trotzdem zahlreiche Fahrer, die mit Pferdeanhängern in die Falle gegangen sind.
    Wenn das noch gelten sollte, haben alle außer Dir wohl mächtig gepennt. ;)
    OK, Scherz beiseite:
    Wo steht, dass die genannten Anhänger nicht unter das Verbot fielen?

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  • Hugin,
    schön, das du den Text verstümmelt hast.


    Wolf,
    sei doch nicht gleich so angefaßt, wenn jemand (ich, z.B.) anderer Meinung ist als Du. Ist doch kein Problem, oder?
    Ich verstümmel doch nichts, Endloszitate stören nur beim Lesen. Außerdem werden die interessierten Forumsbrüder Deinen Post auch in Gänze gelesen haben.
    Aber weil ich´s nicht lassen kann:
    Natürlich war der Sonntagsbetrieb von Sportanhängern hinter LKW (leider) immer ein Thema für´s Sonntagsfahrverbot...
    Die Zulassungsvorschriften der ZO stehen nicht im Wiederspruch zum Sonntagsfahrverbot, eine Zulassungsfreiheit heißt ja nicht, daß es damit keine Anhänger mehr sind.
    Meine Zustimmung gilt hier dem Til....


    Gruß,
    Uwe

  • Hallo Leute,
    als das Führerscheinrecht aus der StVZO (§§ 1 - 15) ausgegliedert worden ist und als FEV installiert worden ist, wurde das ziemlich hektisch gemacht, weil Deutschland damals was gepennt hat und den Kram vor Erhalt einer EU-Strafe in nationales Recht umgeschrieben hat, allerdings mit Erhalt vieler Paragraphen, die aus der StVZO und dem Personenbeförderungsgesetz stammen, aber in EU-Führerscheinrecht anders oder weniger kompliziert ausgestaltet sind und auch eindeutiger. Deutschland hatte halt das Problem, das kaum 10 Jahre vorher die Wiedervereinigung war und da schon mal 2 Führerscheinrechte zusammengeführt werden mussten. Nun noch der EG-Kram obendrauf, der auch Abgeordnete zwingt, ihren Uralt-BW-Führerschein trotz niemaliger Benutzung verlängern zu lassen. Mit der Neuerwerbern hatten die kein Problem, betrifft sie ja nicht.
    So ist damals einiges im Sumpf verschwunden und dann doch wieder hochgekommen. Und das macht die Grauzone aus, weil das niemand so richtig versteht.
    Geraten hat ja bisher keiner, warum einige auch privat betriebene Anhänger zwar betriebserlaubnispflichtig sind, aber zulassungsfrei und bis 1994 nicht HU-pflichtig.
    Dann will ich mal ein bisschen Aufklärung betreiben. Mann muss dafür die StVZO-Ausgaben von Anfang an zu Rate ziehen, dann kommt man drauf.
    Pferdetransportanhänger: Könnte das kriegswichtig sein, das jemand Reiten lernt? Es gab ja noch Kavalleriedivisionen.
    Bootsanhänger aller Art: Es gab eine Marine-HJ, die offensichtlich diese Art Anhänger brauchte, um ihre Boote zu Wasser zu bringen.
    Segelflugzeuganhänger: mein Vater war bei der Flieger-HJ und zum Schluss dort Fluglehrer, auch bei dir ganz in der Nähe, Til. Selbstverständlich waren diese Transportanhänger kriegswichtig.
    Feldküchen gab es damals halt nur bei der Feuerwehr und den Streitkräften und bei Katastrophenschutz, also bei staatlichen Organisationen. Die zahlen doch nicht an sich selber Steuer....
    Und das wurde nach 1945 munter weiter geführt, weil es ja wohl bis weit in die 60ger Jahre kaum Anlass gab, daran was zu ändern. Natürlich musste aus "wehrpoltitischen" Gründen sich im Führerscheinrecht und natürlich auch im Sonntagsfahrverbot widerspiegeln. Die waren damals ja nicht doof und haben sich ihre eigenen Privilegien zusammengeschnitten.
    Das kann man bei "Blut und Boden" genau so nachforschen.
    Wenn es hilft, ein wenig die Geschichte zu verstehen. Ich habe fast 30 Jahre gebraucht, das zu ergründen.
    Gruß
    Wolf

  • Hmm hmmm
    Eigentlich würde ich gern wieder zur Aktualität und dem eigentlichen Thema zurückkommen...


    Aber ich will den jetzt entstandenen Themenstrang nicht einfach so abwürgen, weil es schon irgendwie interessant ist. Vielleicht wäre das mal ein separates Thema?
    Kurzgefaßt: Ich sehe immer noch nicht den nachlesbaren Beleg für die Verbindung zwischen Sonntagsfahrverbot, Fahrerlaubnisrecht und Zulassungsrecht.
    Das schließt natürlich entsprechende Überlegungen nicht aus, aber wo steht das?
    Ich habe gerade mal die entsprechenden Abschnitte der StVZO von 1937 quergelesen, bin dadurch aber nicht wirklich weiter gekommen.
    Mein Vorschlag an Wolf: Mach das Thema neu in Form eines neuen Threads auf und dann versuchen wir da, das Ganze zu ergründen.

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  • Da das Fahrverbot ja nicht nur Sonntage betrifft, sondern auch Feiertage mal ne Frage zu diesem Jahr.


    In der StVO sind die Feiertage geregelt. Jetzt habe ich aber dieses Jahr einen Feiertag mehr, weil dieses Jahr im gesamten Bundesgebiet der Reformationstag begangen wird. Gibt es für dieses Jahr eine Regelung das überall das Fahrverbot greift?


    Auszug aus der StVO §30:
    Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen


    Ich meine logisch wäre es ja, aber was ist bei uns schon logisch?

  • Da der Reformationstag dieses Jahr ja ein bundeseinheitlicher Feiertag ist, müßte das Verbot wohl auch bundesweit an diesem Tag gelten. Nach dem Gesetz (§30) aber eindeutig nicht.
    Genaugenommen müßte man das per Verordnung irgendwo regeln. Aber ob sich da wirklich jemand wegen eines einzelnen Tages in ein paar Bundesländern hinsetzt und eine Verordnung zur StVO schreibt, die nur einen Tag gilt? Kann ich mir kaum vorstellen.
    Wo ist dieser besondere Feiertag eigentlich überhaupt geregelt?


    Edit: Alle Bundesländer, in denen der Reformationstag kein Feiertag ist, haben Gesetze und Verordnungen erlassen, die den Tag im Jahr 2017 einmalig zum gesetzlichen Feiertag erklären.
    Ich habe mir die Verordnung für Schleswig-Holstein mal beispielhaft angesehen und da steht drin, dass der 31.10.2017 gesetzlicher Feiertag im Sinne aller landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen ist.
    Darunter fällt dann wohl auch die StVO.

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  • Nun wo das genau geregelt ist kann ich Dir auf die Schnelle auch nicht sagen. Und Google hat es mir nicht sofort ausgespuckt.


    Aber hier bin ich ansatzweise fündig geworden:


    ... Am Dienstag, dem 31. Oktober 2017, ist in allen deutschen Bundesländern arbeitsfrei. Darauf haben sich alle Bundesländer vor einigen Monaten geeinigt ...

  • ÄH, bitte nicht falsch verstehen,
    "But und Boden" war eigentlich nur als Hinweis gedacht, das es da noch andere Rechtskreise im gleichen Regelwerk gibt, die auch auf die eine oder andere Weise privilegiert sind, ohne damit ein neues Thema vom Zaun brechen zu wollen.
    Mein Beitrag war dahingehend gedacht, zu zeigen, wie kompliziert die Ursprünge mit der aktuellen Lage verknüpft sind, auch ohne dass für den Außenstehenden bei bestem Willen diese vordergründig nicht zu erkennen sind.
    Til, deinem Eifer alle Ehre, aber leider ersetzt das nicht eine aaS-Ausbildung. Und ich genoss noch eine vor 30 Jahren, wo die Paragraphen hinterfragt wurden, auf die Entwicklung verschiedener Paragraphen Bezug genommen wurde, was an Interpretationen dazu vorhanden war. Die Ausbilder waren damals in meinem jetzigen Alter, haben also sehr viel aus der Entwicklung der Vorschriften selber erlebt und konnten das auch ohne Paragraphen weiter geben.
    Davon ist heute - leider - vieles im TÜVIS nicht mehr vorhanden, weil angeblich nicht mehr aktuell. Ist aber leider falsch, ist immer noch aktuell, weil die alten Rechtslagen ja, wie du sicher weißt, über den Bestandsschutz weiter gelten, bis davon nichts mehr übrig ist. Aber das werden weder du noch ich erleben.


    Der Reformationstag ist wohl einer der Feiertage, an denen das LKW-Fahrverbot gilt. Nach meinen Unterlagen nicht nur in vorwiegend evangelisch geprägten Bundesländern, sondern ein einmaliger bundesweiter Feiertag, auch wenn es den Bayern nicht passt. Jedenfalls mal jenseits des § 30 StVO, aber nur nach meinem Kenntnisstand. Lars, die von dir zitierten Länder haben keinen 1. November als Feiertag, wobei mich wundert, das z.B. Niedersachsen und Schleswig-Holstein nicht mit auf der Liste sind.
    Logo oder doch unlogisch?
    Gruß
    Wolf

  • Wolf,
    Du hast weiter oben dargestellt, dass eine Anhänger-Arbeitsmaschine nicht unter das Sonntagsfahrverbot fällt, weil diese Anhängsel laut Führerscheinrecht keine Anhänger sind.
    Deine weiteren Ausführungen haben das nicht belegt, nur versucht geschichtlich zu beleuchten. Dieser Geschichtsexkurs bringt mich bei der BAG aber nicht weiter. Also wo ist der Nachweis?
    Kristian

  • Til, deinem Eifer alle Ehre, aber leider ersetzt das nicht eine aaS-Ausbildung.

    Das versteht sich.
    Ich zweifel Deine fundierte Ausbildung auch nicht an.
    Trotzdem interessieren mich ich immer die Quellen hinter solchen Aussagen. ;)
    So lange bleiben es erstmal Behauptungen. Da bin ich eben durch mein Studium geprägt. :engel:
    Aber das würde diesen Thread bei Weitem sprengen.
    Im Übrigen: Die aktuell damit befassten Parlamentarier interessieren sich nicht sehr für die Entstehungsgeschichte und weitere politisch-historische Zusammenhänge, sondern nur für die Auswirkungen auf EU-Recht, aktuelle Sachverhalte und die künftige Straßenverkehrslage. Wenn überhaupt...
    Seit einiger Zeit wird das Sonntagsfahrverbot ja auch nur noch mit dem Umwelt- und Lärmschutz verknüpft, was nichts mit dem Ursprung zu tun hat.
    Was das erhoffte Ergebnis angeht, reicht mir das auch. Hauptsache, der Schwachsinn fliegt raus, um es mal salopp zu formulieren. :thumbup:


    Ich bitte darum, weitere Diskussionen zur Historie des Straßenverkehrsrechts an anderer Stelle weiterzuführen, OK? Es spricht nichts gegen einen eigenen Thread.

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  • Zitat

    Du hast weiter oben dargestellt, dass eine Anhänger-Arbeitsmaschine nicht unter das Sonntagsfahrverbot fällt, weil diese AnWolf,hängsel laut Führerscheinrecht keine Anhänger sind.


    Kristian


    Hallo,
    Genau wie Kristian würde mich der Fall Anhänger-Arbeitsmaschine interessieren, gibt es es hier näheres? Mein Antennenmast ist eine solche Anhänger Arbeitsmaschine.


    Viele Grüße Oli

  • Hallo Oli,
    Dein von Kristian zitierter Beitrag endete mit: ...wo ist der Nachweis?... DAS ist der casus knusus!
    KaiserJeep hat u.a. über historische Einstufungen von Anhängern bzgl. Steuer-u. Führerscheinfragen seine Erkenntnisse verbreitet.
    Diese Fragen bedingen m.E. jedoch nicht ein Unterfallen von Anhänger- Sonderformen unter das Sonntagsfahrverbot oder nicht. Auch eine "Arbeitsmaschine", wie z.B. ein Estrichbereiter, der hinter einem LKW hängt, ist ein Anhänger. Bis jetzt fällt das unter das Sonntagsfahrverbot. (Übrigens auch unter das Führerscheinrecht...)


    Gruß,
    Uwe

  • So, mal wieder zurück zum Thema ;)
    Das Sonntagsfahrverbot steht als TOP 14 auf der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Verkehrsausschusses des Bundesrates am 22.2.2017.
    http://www.bundesrat.de/Shared…017-02-22.html?nn=4351662
    Es geht also weiter. :thumbup:

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  • Kaum zu glauben, daß so eine im Wortlaut vernünftige Regelung innerhalb einer Verwaltungsvorschrift beraten werden wird. Ich hoffe, daß das so durchgeht, obwohl es für deutsche Verhältnisse viel zu eindeutig und prägnant formuliert ist ;) ...
    Vergleichend ist die Lektüre der Schwertransport- Geschichte in selbiger Drucksache zu empfehlen! :D


    Gruß,
    Uwe

  • Stimmt! Die Schwertransportsache ist schon echt hart zu lesen. ;(
    Da ist unser Thema ja echt easy!


    Noch eine Ergänzung:
    Am 23.2.2017 wird das Sonntagsfahrverbot auch noch unter TOP 42 im Innenausschuss des Bundesrates thematisiert:
    http://www.bundesrat.de/Shared…017-02-23.html?nn=4351662
    Ich kann mir kaum vorstellen, dass das bei 47 Tagesordnungspunkten eine lange Diskussion werden wird. :dev:


    Bisher hatte ich vermutet, dass die Verordnung im Plenum behandelt wird.
    Vielleicht wird das ja doch "nur" in den beiden zuständigen Ausschüssen (Verkehr und Inneres) abgehandelt und dann, im Falle der Zustimmung, von Frau Dreyer abgezeichnet und in Kraft gesetzt?
    Da fehlen mir leider die Einblicke in die Zuständigkeiten und Abläufe in unserer Legislative.
    Weiß da jemand mehr?

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  • Wie ich in meinem Post vom 10.2.2017 geschrieben habe, sollte die vorläufige Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung des Bundesrates, die am 10.3.2017 stattfinden soll, am 21.2.2017 veröffentlicht werden.
    Das ist auch geschen.
    Unser Anliegen, nämlich die Drucksache 85/17, steht als TOP 84 auf der Tagesordnung:
    http://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/954/to-node.html
    Damit ist, obwohl die Angelegenheit heute und morgen ja noch Thema in den Ausschüssen für Verkehr und Inneres ist, erst nach Entscheidung im Plenum ab Mitte März 2017 mit einem Ergebnis zu rechnen.
    Ich hatte im Stillen gehofft, dass nur die Ausschüsse entscheiden und es gar nicht ins Plenum geht, aber vielleicht ist das ja auch nur eine Formsache und die Entscheidung der Ausschüsse wird durchgewunken.


    Es bleibt spannend! Obwohl ich kaum mit Widersprüchen rechne und davon ausgehe, dass das bald gilt.
    Immerhin war das ja auch eine Bundesratsinitiative. Es gibt dort eigentlich keinen Grund, die Verordnung zu kippen. Allenfalls gibt es da vielleicht kleine Änderungen.


    Ich finde es sehr interessant, auf diese Weise auch mal nachzuverfolgen, wie eine solche Verordnung überhaupt bearbeitet wird.

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