Recht+TÜV: funktionsfähige Tarnbeleuchtung

  • Es gibt Themen, die uns seit Ewigkeiten immer wieder beschäftigen und die immer wieder in verschiedenen Threads thematisiert werden, aber da dann wieder untergehen. Dieses Thema gehört dazu und kann hier durchgehend bearbeitet werden.


    Hier soll die Rechtslage zur funktionsfähig installierten Tarnbeleuchtung besprochen werden.

    Es widersprechen sich der Oldtimerstatus, der fordert, dass alles historisch korrekt funktionieren muss und die StVZO, die das recht eindeutig verbietet.

    Wie ist das bei Euren Fahrzeugen geregelt?

    Feuer frei!

    :gas69:

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    :BGS-F:

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  • Tarnbeleuchtung ist laut §53c StvZO auf Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und des Katastrophenschutzes beschränkt.

    Beleuchtungseinrichtungen müssen funktionieren.


    Aber: (so sah es 2011 z.B. der TÜV Nürnberg):

    Die "Beleuchtungseinrichtungen" sind nicht elektrisch angeschlossen oder der Schalter ist dauerhaft mit einer Schraube o.ä. blockiert.


    --> Es handelt sich damit um eine Art Dekoartikel und NICHT um Beleuchtungseinrichtungen und NICHT um Tarnbeleuchtung.


    Dazu auch die Begründung aus ECE R48 Kapitel 5.22

    "Mit Ausnahme von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn sie ein Prüfzeichen trägt, als nicht vorhanden, wenn sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle in Betrieb gesetzt werden kann."

    -->Dürfte in dieser Form (!) also ganz offiziell zulässig sein!


    Bei meinem eigenen WOLF ist aber alles angeschlossen und funktionsfähig mit Originalschalter. Der Münchner KÜS-Mitarbeiter fand das recht nett, hat es mündlich als zulässig benannt und in mehreren HU's nicht beanstandet.


    Wenn ich nun die Sicherung ziehe, wäre ich auch europarechtlich auf der legalen Seite.


    Interessantes Thema! Bitte weitermachen.

  • Als ich zum ersten Mal mit der Ilse zur HU bei unserer ortsansässigen KÜS vorstellig wurde, sage der Prüfer im Nachgang noch:


    „Sag mal, wo ist eigentlich vorne die Tarnbeleuchtung? Die musst du aber auch noch mal wieder anbauen“….. „das war doch mal dran“…..


    Er vertritt den Standpunkt – so original wie möglich. Das muss dann doch auch rechtlich irgendwie vertretbar sein und nicht nur, weil er so etwas geil findet. Gibt es da irgendwelchen Spielraum nach eigenen Ermessen für den Prüfer?


    Ich weiß aber auch, dass Fahrzeuge mit schwindender Originalität bei ihm einen sehr schweren Stand haben.


    Da kann ja jeder mit einem H-Kennzeichen rumfahren, sagt er.



    Gruß Falk

    :ilseo:

  • Wie ist das bei Euren Fahrzeugen geregelt?


    Gar nicht. Der Prüfer wusste nicht was das ist, geschweige denn wie es funktioniert. Die Beleuchtung ist komplett funktionsfähig. Mittlerweile kann man fast darauf setzen daß die Prüfer nicht mehr im Thema sind.


    Das hilft einem im Zweifel natürlich nicht weiter, wenn sich ein Prüfer doch auskennt oder gar die Polizei. Aber ich wollte aus verständlichen Gründen lieber nicht daß er sich seinen Kopf über die Rechtslage zerbricht. Ich habe wie die 3 Grundwehrdienstleistenden gehandelt:



    Versteht sich ja wohl auch von selbst, daß ich die Leuchten nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutze. Aber unter dem Stichwort "rollendes Kulturgut" finde ich schon wichtig daß so etwas angebaut ist. Ich habe ja auch die Gewehrhalter eingebaut obwohl ich nicht plane, sie zu benutzen... noch nicht :witz:

    Viele Grüße aus Calenberg!

    Lars.

    Das Restaurierungstagebuch auf BoxerStop


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  • Bei meiner KTM war die Tarnbeleuchtung gem. irgendeiner Ausnahmegenehmigung eingetragen, Der Leiter der Zulassungsstelle hat einen riesen Aufstand bei der Ummeldung gemacht und diesen Part gestrichen. Auf Nachfrage beim aaS beim nächsten TÜV-Besuch hat er das Recht dazu, egal was beispielsweise per Gutachten usw. geprüft und abgenommen wurde. Ebenso bei der Ausnahmegenehmigung für das kleine Kennzeichen. Betrifft allerdings beides nicht die Oldtimerregelung.


    Über die Richtigkeit dieses Vorgehens kann ich keine Angaben machen, allerdings habe ich es selbst erlebt, keine Story vom Hörensagen. Der aaS hat sich in Bezug auf andere Beleuchtungseinrichtungen am Anhänger hingesetzt und die entsprechenden Vorschriften herausgesucht, bzw. auch entsprechend ausgelegt. Also nicht ein willkürliches Verhalten um ein Problem schnell vom Tisch zu haben.

    Grüße aus dem Norden
    Claus

    Erleuchtung auf der dunklen Seite der Macht 37534537pb.gif

  • Ich hab meinen Mog damals beim Händler gekauft, der hat HU und H-Gutachten mit erledigt .

    Als ich das Auto abgeholt habe, waren alle Tarnlichter entfernt worden . Ich bin davon ausgegangen, dass er andernfalls die HU nicht bestanden hätte .

    In Puncto H-Zulassung schien es den Prüfer ja offensichtlich nicht gestört zu haben, dass das Fahrzeug nicht mehr zu 100% original ist ...


    Inzwischen ist er nochmal durch die HU - ohne Mängel . Auch keine Beanstandung wegen fehlender Tarnbeleuchtung.

    Das scheint also auch so eine Grauzone zu sein, bei der die TÜV-Prüfer nicht alle den gleichen Kenntnisstand haben.


    Egal, mich stört´s nicht, dass das Tarnlicht fehlt - ich bin eh nicht so der Originalheimer.


    Gruss

    Guido

  • Moin,

    den TÜV hat es nie interessiert.

    Bei der Zulassung habe ich das Thema angesprochen, da ich ja auch "Blaulicht" eingetragen habe.

    Blaulicht und Tonsignal sind eingetragen mit der Bemerkung: Auf öffentlichen Straßen nicht benutzen.

    Blaulichtkappe abdecken.

    Tarnlicht: " Das wissen wir nicht so genau, also lassen wir es, wie es ist". :)

    Also nicht eingetragen, stört aber auch keinen.


    Der originale Tarnlichtschalter läßt sich ja nur auf Tarnkreis umschalten, wenn man den Zündschlüssel

    in den Drehknopf steckt. Kann man daher nicht aus Versehen einschalten.

    Daher sehe ich zumindest kein größeres technisches Problem.


    Gruß

    Klaus

  • Tarnbeleuchtung ist nur für die weiter oben schon genannten Institutionen zulässig. Auch das THW hat sichtbar abklemmen müssen. Ist aber bei den meisten Prüfern Grauzone. Rundumleuchten brauchen seit April 2020 nicht mehr abgebaut zu werden, so original. Genau genommen ist auch die Abdeckung hinfällig, da diese Leuchten ja nicht benutzt werden dürfen außer von den in § 54 genannten Institutionen. Manche legen das aber nur auf blau und gelb aus. Rot zum Beispiel ist nicht genannt. Der Einfachheit halber wird dann daraus gemacht: Was nicht explizit erlaubt ist, ist grundsätzlich verboten. Das ist juristisch aber ein fragwürdiger Ansatz, weil sonst ja vieles verboten wäre, was aber täglich gemacht wird, z.B. Lärm machen während der Mittagszeit ist nur mit motorgetriebenen Gerät in vielen Gemeinden unzulässig. Nichts ist gesagt über die Benutzung eines Hammers, der auf einen Meißel schlägt. Trotzdem halten das viele für eine unzulässige Störung der Mittagsruhe.

    Grüße

    Wolf

  • Bei uns (Hessen) ist meiner Meinung nach nicht der TÜV das Problem, hier werden von der politische Seite über die RP künstliche Hürden aufgebaut und alles unternommen um es erst gar nicht zur Klage kommen zu lassen.


    Ziel ist es, die Neuzulassungen alter Fahrzeuge möglichst weit zu verhindern. Habe ich schriftlich.

  • Ziel ist es, die Neuzulassungen alter Fahrzeuge möglichst weit zu verhindern. Habe ich schriftlich.

    Das überrascht mich eigentlich nicht . Es würde mich gar nicht wundern, wenn demnächst die Hürden für die Zulassung als "Historisches Fahrzeug" erheblich höher werden . Schließlich gibt es seitens der Autoindustrie - auf Druck der Politik - massive Tendenzen, den Verbrennungsmotor ganz abzuschaffen .


    Die einzige Alternative, weiterhin einen Verbrenner fahren zu können, bleibt für lange Zeit, einen Gebrauchten zu fahren. Diese werden aber höchstwahrscheinlich über die Besteuerung immer unattraktiver gemacht . Da könnte der ein oder andere sein Heil darin suchen, einen Oldtimer zu fahren ....


    Mich bekommt jedenfalls keiner in einen Elektrokarren .

  • Bitte beim Thema bleiben ;)


    Die berüchtigten hessischen Bündelungsbehörden erschweren wohl in der Tat sehr die individuelle Beurteilung von Sachverhalten durch TÜV und Zulassungsbehörden.

    Letztendlich geht es aber hier primär um die Auslegung des geltenden Rechts. Und das bundesweit, da Bundesrecht (StVZO!)

    Natürlich spielen lokale Besonderheiten durch Auslegungen eine erhbliche Rolle, aber alles muss ja auf der StVZO oder anderen Verordnungen des Bundes beruhen. Hier sollte der Föderalismus eigentlich keinen Raum haben.

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  • Til,

    da hast Du zwar sicher recht, aber zumindest bei uns in Hessen setzt man sich gerne über das "Bundesrecht StVZO" hinweg.

    Das Problem ist i.d.R. auch nicht die so oft geschmähte Bündelungsbehörde, sondern die Willkür einiger Zulassungsstellen in Zusammenarbeit mit dem RP und entsprechenden Vorgaben, die sich insbesondere gegen ehemalige Behördenfahrzeuge aller Art richten.

    Da hilft oft nur der Rechtsweg oder der Umweg über eine erste Anmeldung in einem anderen Landkreis oder Bundesland. Ich würde immer den 2. Weg empfehlen.

    Traurig in einer förderalen Republik, aber hier häufig erlebte Realität. Wobei ich sagen muss, dass wir bisher da Glück hatten, da wir in einem bisher sehr "StVZO-bezogenen" Landkreis leben.

    Gruß

    Stefan


    P.S.: Das bitte nicht als Politik verstehen, sondern bezogen auf die Tatsache, dass geltendes Bundesrecht oft lokal nur mit Druck (Androhung Rechtsmittel) umgesetzt wird.

  • Bitte beim Thema bleiben ;)


    Die berüchtigten hessischen Bündelungsbehörden erschweren wohl in der Tat sehr die individuelle Beurteilung von Sachverhalten durch TÜV und Zulassungsbehörden.

    Letztendlich geht es aber hier primär um die Auslegung des geltenden Rechts. Und das bundesweit, da Bundesrecht (StVZO!)

    Natürlich spielen lokale Besonderheiten durch Auslegungen eine erhbliche Rolle, aber alles muss ja auf der StVZO oder anderen Verordnungen des Bundes beruhen. Hier sollte der Föderalismus eigentlich keinen Raum haben.

    Ist aber bei manchen Dingen leider so!:-(

    Sinngemäß wurde mir mal auf der Zulassungsstelle gesagt "....so hier nicht! Wenn dass in einem anderen Bundesland jemand so zugelassen hat, dann ist uns das egal. Derjenige, der unterschrieben hat mus dafür einstehen."

    Oder Ausnahmegenehmigung vom RP.

    ( Die natürlich schwer zu bekommen ist)


    Dem Text von Stefan kann nur zustimmen.

    1:1 auch meine Erfahrung.

    Gruß

    Andreas

  • Ja, sicher eine ärgerliche Besonderheit, von der wir hoffen wollen, dass sich das nicht weiter breit macht.


    Aber jetzt bitte zurück zum konkreten Problem Tarnbeleuchtung.

    Wir haben da, wie schon beschrieben zwei gegensätzliche "Rechtsansprüche": StVZO/StVO und Oldtimerrichtlinie.

    Dazwischen bewegen wir uns. Dazu die Vorstellung, dass alles was dran ist, funktionieren muss, Originalität als sehr hohes Gut bei Oldtimern und die Unsinnigkeit des Verbotes von Tarnlichtanlagen.

    Letzteres ist einfach dämlich, da niemand, im Gegensatz zum Thema Rundumkennleuchten, einen Vorteil davon hat, mit Tarnlicht im öffentlichen Raum rumzufahren und es zudem wirksame Sperren gibt, die die versehentliche Nutzung erschweren.


    Was ich nie gedacht hätte ist, dass es vielleicht Hoffnung gibt.:pfeif:

    Wenn sogar in Sachen Blaulicht durch die Klarstellung, die an anderer Stelle veröffentlicht wurde, nun bei Oldtimern legal eine solche Anlage funktionsfähig installiert sein darf, sollte es doch um einiges leichter sein, sowas auch für Tarnleuchten begründen zu können.

    Sicher haben Feuerwehroldtimer einen besseren Stand, als Militäroldtimer, sowohl in der Bevolkerung, als auch bei Behörden und dadurch war sicher da der Druck größer und die Lobby eine ganz andere.

    Aber wenn ich mir ansehe, dass das Sonntagsfahrverbot gekippt wurde und Blaulichter nun möglich sind, gibt es Grund zur Hoffnung.;-)

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  • Wenn sogar in Sachen Blaulicht durch die Klarstellung, die an anderer Stelle veröffentlicht wurde, nun bei Oldtimern legal eine solche Anlage funktionsfähig installiert sein darf, sollte es doch um einiges leichter sein, sowas auch für Tarnleuchten begründen zu können.

    sorry Till, ist etwas off topic.Aber diese Klarstellung ist eben leider keine Klarstellung!

    Ich habe es selbst erfahren müssen. Sie wiederspricht der StVZO. Nach Paragraph55, Satz 3

    müssen Fahrzeuge mit blauer Kennleuchte eine Tonfolge ( Sondersignal/ Martinhorn) haben!

    In diesem Paragraphen sind Oldtimer nicht ausgschlossen worden. Und da beißt sich die Katze in den Schwanz.

    Gruß

    Andreas

  • Aber dennoch ein Schritt in die richtige Richtung den wohl kaum jemand erwartet hätte, oder?

    Und ob denjenigen, die im Straßenverkehr einem eventuell versuchen, Probleme zu machen, diese Feinheit bekannt ist?


    Aber ein interessanter Einwand, über den ich noch gar nicht gestolpert war. :/

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  • Rundumleuchten brauchen seit April 2020 nicht mehr abgebaut zu werden, so original.


    Hat da jemand einen Link in dem man das nachlesen kann... finde im Netz nichts dazu.


    Als ich vor vielen Jahren mein "H" beim TÜV Hanse habe machen lassen hat der Gutachter sogar gefragt ob der Tarnkreis noch funktioniert. Als ich das mit "ja" beantwortet habe hat er nur gelächelt und gut war es. Was die Sondersignalanlage/Rundumlicht in Blau betrifft, sind meine Erfahrungen hier im Norden auch eher entspannte Reaktionen; (ist eigentlich immer abgedeckt). Als ich mal eine Unfallstelle auf einer Bundesstraße damit abgesichert habe kam dann allerdings der freundliche Hinweis "jetzt sind wir da, kannst du es bitte wieder abnehmen...". und damit war es erledigt.

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