Recht+TÜV: Fahren mit umgeklappter Scheibe

  • Es gibt Themen, die uns seit Ewigkeiten immer wieder beschäftigen und die immer wieder in verschiedenen Threads thematisiert werden, aber da dann wieder untergehen. Dieses Thema gehört dazu und kann hier durchgehend bearbeitet werden.


    Hier soll die Rechtslage zum Fahren mit umgeklappter Windschutzscheibe besprochen werden. Bei manchen unserer Fahrzeuge steht ein Passus in den Papieren, wonach nur mit aufgerichteter und arretierter Scheibe gefahren werden darf.

    In der StVZO gibt es offenbar nur Regelungen zur Beschaffenheit der Scheibe und keine konkrete Regel, die das Fahren mit umgelegter Scheibe verbietet.


    Feuer frei!

    :kuebel:

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    :BGS-F:

    2 Mal editiert, zuletzt von Navigator ()

  • Hallo liebe Leute,


    um mal ein wenig Verwirrung aus der Sache zu nehmen:

    Klappbare Frontscheibe: Das war jahrzehntelang kein Thema. Alle BSW Fahrzeuge hatten klappbare Frontscheiben. Dann kam der LJ 80. Und ein paar schlaue Typprüfer, die dem Importeur das Leben schwer machen wollten. Begründung war damals der Gummiparagraf 30 StVZO: Fahrzeuge müssen so gebaut sein, das sie niemanden mehr als blah blah blah schädigen, verletzten oder sonst was können (entschuldigt, nicht ganz der Originaltext, aber man wird halt so nach 35 Jahren in dem Geschäft). Was habe die schlauen Anzugträger damals gesagt? Scheibe runter, oh, da könnte einem ja ein Insekt oder gar was größeres in Auge fliegen. Der Fahrzeugführer ist abgelenkt und damit eine potentielle Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer. und ein Einäugiger sieht unter Umständen nichts mehr, ist also blind. Also muss der mal mit Sicherheit einen Augenschutz (Schutzbrille) tragen. Und damit die anderen Fahrzeugführer nicht vielleicht was in beeide Augenbekommen, bleibt die Scheibe oben. Fertig, ABE-Auflage, amtlich genehmigt und damit schlagartig allgemeingültig. ÄH. Helmpflicht für Motorräder gab es da noch nicht! Geschweige denn Prüfvorschriften für Helme, die einigermaßen die Wirklichkeit abgebildet haben.

    (...)


    Schönen Sonntag noch


    Wolf

    Einmal editiert, zuletzt von Navigator () aus folgendem Grund: Vom Mod in relevanten Teilen kopiert

  • Mich betrifft das Thema zwar nicht, aber mir fällt da spontan ein Fahrzeug ein welches zwar keine klappbare Scheibe hat, aber ob man die Scheibe überhaupt als Windschutzscheibe bezeichnen kann ist fraglich.


    Bei dem Fahrzeug handelt es sich um den Smart Crossblade.


    Da wäre dann die Frage wie dieses Fahrzeug zu betreiben ist.


    Vielleicht hilft das ja bei einem sturen Prüfer.

  • Rein sachlich wäre eine solche Vorschrift, von der ich nicht glaube, dass sie in der oft behaupteten Form überhaupt existiert, nicht durchgehend haltbar.

    OK, Helme, die entweder mit Brille oder Visier genutzt werden, bieten Schutz bei Fahrzeugen, die keine Windschutzscheibe haben. Soweit klar!

    Das würde Fahrzeuge, wie Motorräder, Quads, Trikes und Exoten wie den genannten Smart oder den Isdera Spyder betreffen.

    Wobei ich nicht weiß, ob bei allen genannten tatsächlich eine Helmtragepflicht in jedem Fall eingetragen ist.

    Bei Trikes kam diese Pflicht wohl erst in neuerer Zeit.

    Wie sieht es denn mit Traktoren aus? :dev:

    OK, die sind in der Regel nicht schneller als 25 oder 40 km/h, aber wenn das das Argument wäre, müsste man manche Quads auch ausnehmen, oder aber eine geschwindigkeitsabhängige Helmpflicht verfügen. Und sowas habe ich auch noch nicht gefunden.

    Auch gibt es keine Pflicht, bei Helmen das Visier zu schließen, oder eine Brille zu tragen.


    Dann gibt es noch Fahrzeuge, die klappbare Windschutzscheiben zur Belüftung nutzen.

    Unter den zivilen Fahrzeugen wäre da vor Allem der VW T1-Bus zu nennen.

    Unter den militärischen z.B. der Willys Jeep und entsprechende Varianten und auch mein Renault.

    Bei beiden lässt sich alternativ die komplette Windschutzscheibe abklappen, oder die Einzelscheiben zur Belüftung nach oben klappen.

    Im Ergebnis der selbe fehlende Schutz.

    Wie wäre das dann zu handhaben?


    Ich warte noch darauf, dass man mich wegen des Fahrens mit der umgeklappten Scheibe anhält, ich dann den Scheibenrahmen aufrichte und die Einzelscheiben hochklappe. Dann will ich die Argumente der Staatsmacht dazu hören ;)


    OK, zu allererst würde ich mir natürlich die Quelle nennen lassen, wo das Verbot, mit umgeklappter Scheibe zu fahren denn festgeschrieben wäre.pfrtz

    Grüße von der Küste! Til :krad::renault:

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  • OK, die sind in der Regel nicht schneller als 25 oder 40 km/h

    Es mag der zunehmenden Wetterfühligkeit der Agrarökonomen geschuldet sein, aber bewusst fällt mir jetzt kein Schlepper mit 40 km/h auf, der keine Kabine und somit Frontscheibe hätte.... Könnte es aber auch sein, dass dies auch bei Schleppern schon über 25 km/h nicht erlaubt ist?

  • Der Smart hat eine "Windschutz"-Scheibe > der schmale Streifen über den Scheinwerfern reicht. Ist im Prinzip das Gleiche wie hier Morgan three-wheeler.

    Bullitreiber / Robert


    kostengünstiger Hersteller von CO2 und Überlebender der 1975 prognostizierten Eiszeit, des Waldsterbens, des Konsums von Salz und Eiern, des Millenniumbugs und der Klimakatastrophe :schweiz:


    :rad:

  • Es mag der zunehmenden Wetterfühligkeit der Agrarökonomen geschuldet sein, aber bewusst fällt mir jetzt kein Schlepper mit 40 km/h auf, der keine Kabine und somit Frontscheibe hätte.... Könnte es aber auch sein, dass dies auch bei Schleppern schon über 25 km/h nicht erlaubt ist?

    In Schönwalde fährt einer mit einem modernen, offenen, roten Trecker durch die Gegend.

    Vielleicht ein sparsamer Nebenerwerbsbauer?

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  • In Schönwalde fährt einer mit einem modernen, offenen, roten Trecker durch die Gegend.

    Vielleicht ein sparsamer Nebenerwerbsbauer?

    Schau mal, ob er einen km/h-Aufkleber hat.

    ___________
    435 Pritsche
    404 Fuko in Fleckentarn
    404 TroLF in RAL 6014 ;)
    404 TLF8 in RAL3000 (Fehlfarbe?)

    411 von der STOV

    ...

    461.311 von der Norwegischen Armee

  • Wo steht das, dass man nur mit aufgestellter Scheibe fahren darf? ich käme gar nicht auf die Idee, dass man das zur Auflage machen kann. Vielleicht muss sie ausreichend fixierbar sein, wenn man sie nach unten klappt, damit sie während der Fahrt nicht nach oben schnappt. Nur so ein Gedanke.


    Grüße Marion

  • Manche haben das tatsächlich im Fahrzteugschein stehen.

    Und in manchen Kreisen geht man davon aus, das wäre eine allgemeingültige Regel.


    Das gilt es nun zu widerlegen;-)

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  • Dieses nachfolgende Schreiben,


    führe ich seit gut 40 Jahren in Kopie mit dem Fahrzeugschein mit,

    und konnte bislang jeden der Rennleitung damit überzeugen, das ich meine Windschutzscheiben umklappen darf.


    Es handelt sich um eine beglaubigte Kopie mit einem amtlichen Stempel.


    Da der Text kaum noch kopiert werden kann, habe ich diesen in Word geschrieben und dann hier eingefügt.


    Die Rechtschreibung stammt noch aus den 1960 Jahren und wurde so von mir auch übernommen.


    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    Nach der StVZO sind Türeinstiegsketten grundsätzlich nicht vorgeschrieben.




    Etwaige Eintragungen im Kraftfahrzeugbrief sind jedoch zu berücksichtigen .




    Jedoch empfehle ich aufgrund des § 30 Abs.1 Nr.1 und 2 StVZO die Türeinstiegsketten während der Fahrt zu benutzen.




    Zu den umklappbaren Windschutzscheiben ist § 32 Abs. 3 StVZO zu beachten.




    Es heißt dort, daß zum Umriß der Fahrzeuge keine Teile so hervorragen dürfen ,daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.




    In den dazu erlassenen Richtlinien über „die Beschaffenheit und Anbringung der äußeren Fahrzeugteile „




    vom 29.09.1963 ( Verkehrsblatt 1963 S. 478 mit mehreren Änderungen ) wird allgemein aufgeführt, daß äußere Fahrzeugteile so beschaffen und angebracht sein müssen, daß sie bei verkehrsüblichem Betrieb des Fahrzeuges niemanden schädigen oder mehr als unvermeidbar gefährden, behindern oder belästigen; namentlich dürfen sie bei Unfällen den Schaden nicht vergrößern.




    Sind solche Teile nach Lage, Anbringung oder Beschaffenheit nicht verkehrsgefährdend, so sind sie nicht zu beanstanden.




    Das gilt z.B. für Teile an geschützten Stellen, Teile über die ein Körper ungehindert hinweggleiten oder zurückfallen kann, oder Teile die schon bei leichtem Druck ausweichen und in dieser Stellung keine Verletzungen verursachen könne.




    Nicht verkehrsgefährdend sind auch Teile, die in einer Höhe von mehr als 2 Meter über der Fahrbahn angebracht sind.




    Speziell zu den umklappbaren Windschutzscheiben heißt es dann, daß, diese auf öffentlichen Straßen auch in geklapptem Zustand den Anforderungen des vorher zitierten Textes entsprechen müssen.




    Dieses kann z.B. auch durch eine geeignete Stellung der gekippten Windschutzscheibe oder durch einen weich gepolsterten Schutzüberzug an der geklappten Windschutzscheibe erreicht werden.



    Gruß
    ARO M 461 C

    Dirk

  • Wo steht das, dass man nur mit aufgestellter Scheibe fahren darf? ich käme gar nicht auf die Idee, dass man das zur Auflage machen kann. Vielleicht muss sie ausreichend fixierbar sein, wenn man sie nach unten klappt, damit sie während der Fahrt nicht nach oben schnappt. Nur so ein Gedanke.mGrüße Marion

    Hallo Marion,

    schaust Du hier, siehst Du das in meinen Papieren, wie auch anderer "unnötiger" Kram wie bspw. 2zeiliges Nummernschild.


    "Windschutzscheibe, Kanister und Reserverad aussen" in den Papieren.....

  • Ich hatte das mal beim tüv angesprochen. Da hat man mir die ABE des Iltis vorgelegt (habe davon zum Thema Scheibe und Türkette eine Kopie). Die Zulassung im Straßenverkehr wird nur mit hochgeklappter Windschutzscheibe genehmigt. Rechtlich ist das bindend und gibt kein Spielraum !

    Aber, was nicht in den Papieren steht (bei mir nur Pflicht der Türketten) weiß auch kaum ein Mensch. Ich fahre im Sommer häufig mit abgeklappter Scheibe und „ausreichenden Sichtschutz“ sprich Sonnenbrille (wie mit dem Motorrad auch). Wo kein Kläger, da kein Richter.....

  • Hier kann man die Widersinnigkeit erkennen.

    Ob der Schutz der Insassen wirklich größer ist, wenn man den Rahmen hochklappt und die Fenster auf Lüftung stehen?

    pfrtz



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  • Das mit Türketten austragen hat bei mir nicht funktioniert, auf mein Antrag hin, hat man mir die ABE vorgelegt..... über sinnhaftigkeit muss man nicht diskutieren 😂 was sollen diese Kettchen denn „verhindern“ !? Aber wurde halt mal so festgelegt, der Amtsschimmel wiehert........

  • Das einzige was ich drin stehe habe ist, das ich bei meinem Kübel die Fahrertür drin haben muss.

    Also keine Ketten für den Rest.

    Oder sogar Türen.

    Über die abgeklappte Scheibe wurde nichts erwähnt.


    Gruß Rudi

    Oldtimer fahren ist wie fliegen.
    Nur nicht so schnell, aber genauso laut. 8)


    Das Glas ist nie halbleer sondern immer halbvoll. (Denke immer Positiv)

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