Anhängerkupplung Eintragung Fahrzeugschein

  • Moin,

    Heute Vormittag war ich mit unserem PKW bei der Dekra. Bei der Gelegenheit mit dem Prüfer über die Anhängerkupplung an meinem Wolf gesprochen.

    Der meinte das die Kupplungen seit etwa 15 Jahren nicht mehr im Fahrzeugschein eingetragen werden müssen, vorausgesetzt es ist ein Typenschild an der Kupplung.

    Vor ein paar Wochen hatte ich einen Prüfer bei TÜV Nord danach gefragt. Und der war sich ganz sicher das die Eintragung im Fahrzeugschein Pflicht sei.

    Dazu gäbe es bei Mercedes ein Freigabe Schreiben über die Lasten, damit dann zum Strassenverkehrsamt und dort erfolgt dann die Eintragung.

    Seltsam das es da unterschiedliche Auffasungen gibt...

    Wie habt Ihr das gehandhabt?

    Grüße Klaus

  • Wenn die AHK am Wolf ein e-Prüfzeichen hat, hast Du nix zu befürchten.

    Was hast Du denn am Wolf verbaut?

    Die zulässigen Anhängelasten sollten natürlich in den Fz.-Papieren eingetragen sein.

    Deutsch ist wirklich eine schwere Sprache. :wacko:
    -Tagsüber: ...................... - Abends:
    Der Weizen. ------------------ Das Weizen.
    Das Korn. --------------------- Der Korn.
    :saint::lol:

  • Hat doch ne e-Nummer. Was soll da schiefgehen?

    Schraubengüte 8.8 ist standart, hat meine Goett auch verbaut.

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  • Wenn da früher kein Blechschild oder Aufkleber dran war, haben die Prüfer sich aufgeregt und

    Theater ohne Ende gemacht ....

    Heute interessiert das einen Prüfmeiermeisterheini kaum noch. ;\D

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  • Moin,

    Ich werde dann mal vorsichtshalber den Aufkleber abziehen und dann mit Uhu Endfest kleben.

    Stellt sich also immer noch die Frage nach der Eintragung, weil Dekra und TÜV Nord unterschiedliche Angaben dazu machen.

    Grüße Klaus

  • Moin,

    auf Wikipedia steht dazu folgendes:

    "Das so gekennzeichnete Bauteil darf in Deutschlandund Österreich ohne speziellen Eintrag in die Fahrzeugpapiere mitgeführt und betrieben werden – es bedarf also weder eines Teilegutachtens (TGA), noch einer EG-BE/ABE, solange der in der Genehmigung vorgegebene Verwendungsbereich eingehalten wird. In Deutschland ist die Anerkennung der E-Kennzeichnung in § 21a der StVZO geregelt"

    Nachzulesen unter Grundlage für das ECE-Prüfzeichen https://de.m.wikipedia.org/wiki/ECE-Pr%C3%BCfzeichen

  • Sofern die Anhängelast eingetragen ist, muss die Kupplung nicht (mehr) eingetragen werden.

    Aber Achtung! Das Foto zeigt nur das Typenschild des Kugelkopfes, die gibts auch auf dem Baumarkt. Die Frage ist, was ist mit dem Anhängebock?! Hat der auch ne ABE?

  • Die Schraubengüte wird vom Hersteller des Kugelkopfes vorgeschrieben. Ebenso das notwendige Anzugsdrehmoment. Nach meinem Dafürhalten ist 8,8 geeignet um „Bilder an der Wand aufzuhängen“, nicht jedoch um die Biege-, Zug- und Scherkräfte eines Kugelkopfes mit lediglich 2 Befestigungsbolzen aufzunehmen.

    Also den Hersteller herausfinden, die Anbauanleitung lesen und danach handeln. Wenn du keine Freigabebescheinigung für 1. den Anhängebock und 2. die Kugelkopfkupplung im Fahrzeug mit dir führst muß das alles eingetragen sein. Ansonsten drohen bei polizeilicher Kontrolle die bekannten Konsequenzen.

    Gruß Jens

    „Wenn du weißt wo du bist kannst du sein wo du willst“

  • Moin,

    Ich werd mal gelegentlich mit der ganze Schose zur Dekra fahren, dann soll sich der Prüfer mal alles ansehen.

    Der ist auch gut im Thema H-Zulassung. „ solange wie der Wagen noch im Original Zustand ist, keine außergewöhnlichen Umbauten, keine Pinke

    Lackierung, keine Alu Felgen am Wolf seien dann wäre die H-Zulassung kein Thema.

    Außerdem solle sich das Fahrzeug in einem erhaltenswertem Zustand befinden.“

    Grüße Klaus

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