Klammheimlich wurde am 1.9.2023 die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) neu gefasst.
Die wesentliche Änderung betraf offenbar die die Neuordnung der Paragrafen nach Einführung der internetbasierten Zulassung, die vorher in den §§ 15 a bis 15 l geregelt und daher recht unübersichtlich war.
Das 07er-Kennzeichen wurde bislang in §17 geregelt.
Jetzt steht das alles in §43.
Jeder kennt die strengen Regeln für die Nutzung des roten Oldtimer-Kennzeichens.
Kern des Ganzen ist bekanntlich die Teilnahme an
"Veranstaltung, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen."
Doch jetzt kommt´s:
Am Ende des Absatz 1 steht jetzt:
"Dies gilt auch für eine Probefahrt, eine Überführungsfahrt und für eine Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges sowie für eine Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach Satz 1."
Damit ist nun die alleinige Fahrt zur Wagenwäsche und zum Tanken erlaubt, was bisher verboten war, da in §17 nicht aufgeführt.
OK, das muss immer noch "anlässlich einer Fahrt nach Satz 1", also einer Fahrt zu einem Treffen passieren, aber "anlässlich" heißt für mich, dass das Treffen der Anlass sein muss. Es kann also auch ein paar Tage davor passieren, oder auch danach, wenn man das Auto z.B. beim Treffen verdreckt oder spät abends erstmal in die Garage gestellt hat, um es am nächsten Tag wieder voll zu tanken, wenn die örtliche Tanke wieder geöffnet oder der Spritpreis angenehmer ist.
Ich finde diese Änderung bemerkenswert und vernünftig.
Merkwürdig, dass das wohl noch nirgends öffentlich kommuniziert wurde. In den von mir gelesenen Zeitschriften war das wohl keine Meldung wert. Oder sollte ich da was überblättert haben?
Wieder einmal eine erfreuliche Änderung, um die im Vorfeld, ähnlich wie bei den Sondersignalanlagen, keine großes Tamtam gemacht wurde.
Irgendwer muss doch da Strippen gezogen und die Politik von der Sinnhaftigkeit der Änderung überzeugt haben. Manche schimpfen über Lobby-Arbeit. Aber hier hat es still und leise und im Sinne der Nutzer funktioniert, ohne Schaden in anderen Bereichen bewirkt zu haben. Danke dem unbekannten Lobbyisten!
Übrigens waren schon vorher "Überführungsfahrten" erlaubt. Im Muster für das Fahrzeugscheinheft (Anlage 15 in der neuen FZV) steht als Erklärung der Überführungsfahrt:
"Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen".
Genaugenommen lässt sich damit fast alles rechfertigen
Ärgerlich ist da allerdings, dass darauf verzichtet wurde, hier auch die Fahrten zum Tanken und Waschen in die Auflistung auf der letzten Seite des Fahrzeugscheinheftes aufzunehmen.
Noch was: der §43 und auch schon der alte §17 sagen nichts über die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtennachweisheftes oder die maximale Anzahl der in das Heft aufzunehmenden Fahrzeuge aus.
Hier der Link zum neuen §43: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__43.html
Und hier geht´s zur Anlage 15 (Fahrzeugscheinheft): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/anlage_15.html